Ra 2016/01/0119 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In einem Beschwerdefall erachtete der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung des Familiennamens nach dem PStG als unzulässig, weil der Antragstellerin ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß § 34a PStG zukam und ihr damit ein Verwaltungsverfahren über jene Frage offen stand, welche sie im Rahmen eines behördlichen Feststellungsverfahrens einer Klärung zugeführt haben wollte (Hinweis E 29. November 2010, 2010/17/0080, ergangen zum Personenstandsgesetz BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (PStG). Diese Rechtsprechung ist auf die - insofern unveränderte Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16 idF BGBl. I Nr. 80/2014 (PStG 2013) übertragbar. Auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage nach dem PStG 2013 besteht ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde (§ 53 iVm § 56 leg. cit.). Dass die auf der Grundlage des PStG 2013 erlassene, nunmehr in Geltung stehende PStG-DV 2013 aktuell eine Namensrubrik "Familiennamen/Nachnamen nach Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft" anstelle der Rubrik "Nachname" vorsieht, ändert nichts daran, dass dem Antragsteller auch im Geltungsbereich der neuen Rechtslage ein Verwaltungsverfahren offen steht, in welchem die Frage, über die er mit dem vorliegenden Feststellungsantrag abgesprochen wissen will, einer Klärung zugeführt werden kann. (Hier: Antrag lautet auch hier auf Feststellung, dass dem Antragsteller ein bestimmter Name als Familienname zukomme.)