W280 2310839-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1984, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein 41-jähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am XXXX .10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zufolge dem Ergebnis der durchgeführten VIS-Abfrage war der BF im Besitz eines italienischen Visums der Kategorie „C“ gültig für den Zeitraum XXXX .08.2022 bis XXXX .09.2022, ausgestellt am XXXX .08.2022 von der italienischen Botschaft in Russland.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .10.2022 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat seien keine seiner Angehörigen aufhältig. Seinen Herkunftsstaat habe der BF vor etwa sechs Wochen schleppergestützt verlassen. Er sei über Weißrussland (Durchreise), Lettland und/oder Litauen (Durchreise) sowie weitere unbekannte Länder am XXXX .10.2022 nach Österreich gelangt. Seinen Reisepass habe er in Österreich weggeworfen.
Russland habe er verlassen, da alle Männer in seinem Alter eingezogen würden und in den Krieg ziehen müssten. Er könne niemanden umbringen und wolle nicht in den Krieg ziehen. Wenn man nicht in den Krieg ziehe, müsse man als Wehrdienstverweigerer für lange Zeit ins Gefängnis.
3. Am XXXX .10.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Dies unter Hinweis auf das italienische Visum "C" und den vom BF angegebenen Reiseweg.
Mit Schreiben vom XXXX .12.2022 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO, beginnend mit dem XXXX .12.2022, hin).
4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX .12.2022 gab der BF zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe zurzeit Husten, benötige jedoch keine Medikamente. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung, bräuchte aber ein Gespräch mit einem Psychologen, da es ihm psychisch „nicht besonders gut“ gehe. Bei der Erstbefragung habe der BF die Wahrheit gesagt. In Österreich habe er keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Außer in Österreich habe er nirgendwo einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gefragt, ob er jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt habe, antwortete der BF, „gegen Geld“ ein Dokument bekommen zu haben; er wisse aber nicht genau, um was für ein Dokument es sich dabei gehandelt habe. Er habe dieses Dokument gebraucht, um seinen Herkunftsstaat verlassen zu können; inzwischen habe er dieses Dokument weggeschmissen.
Zu seinem Reiseweg befragt erklärte der BF, entweder in Litauen oder in Lettland in die EU eingereist zu sein. Bei der Einreise sei er dort an der Grenze kontrolliert worden und habe seinen Pass und das gekaufte Dokument vorgezeigt.
Bei der Erstbefragung habe der BF nicht angegeben, dass er ein italienisches Visum gehabt habe, weil er „von diesen Sachen“ nicht viel verstehe. Seinen Reisepass habe er aus Angst vor einer Abschiebung weggeworfen. Über Vorhalt der Absicht des BFA, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien zu treffen, erklärte der BF, er habe hier um Asyl angesucht und wolle, dass sein Verfahren in Österreich geführt würde. Er wolle noch anmerken, dass er auf keinen Fall den russischen kriegsverbrecherischen Befehlen folgen wolle. Er wolle ein friedliches Leben führen.
5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
6. Der BF erhob folglich gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Nach Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung wurde der BF sodann mit XXXX .01.2023 an seiner bisherigen Wohnsitzadresse abgemeldet. Eine neue Adresse wurde seitens des BF nicht angegeben und wies der BF im Zeitraum vom XXXX .01.2023 bis XXXX .02.2023 keine Wohnsitzmeldung auf, ab XXXX .02.2023 bis XXXX .08.2024 war der BF sodann als obdachlos gemeldet, für den darauffolgenden Zeitraum bestand bis XXXX .12.2024 keine behördliche Meldung.
7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2024, GZ W180 2264990-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde folglich vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 18.04.2024 abgewiesen (Ra 2024/18/0167-4).
8. Am XXXX .12.2024 wurde der BF sodann gemäß § 40 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG festgenommen und stellte dieser am gleichen Tag einen neuen Antrag auf internationalen Schutz und wurde der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hierzu erstbefragt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte. Sein erster Asylantrag sei negativ entscheiden worden. Er habe zwei bis drei Wochen Bedenkzeit erhalten um sich gegen diese Entscheidung zu wehren, habe den Brief zu spät behoben und habe sodann seine Beschwerde nicht rechtzeitig einbringen können. Deshalb stelle er jetzt erneut einen Antrag. Zwar herrsche in Russland derzeit keine Wehrpflicht, doch würden zahlreiche Tschetschenen zwangsweise für den Ukraine Krieg rekrutiert. Bei einer Rückkehr befürchte er eine solche Zwangsrekrutierung.
9. Das Verfahren wurde mangels eines möglichen Vollzugs des Dublin Verfahrens in Österreich zugelassen.
10. Am XXXX .02.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, in welcher der BF im Wesentlichen angab, dass sich sein Inlandsreisepass bei der Polizei befinde, seinen Auslandsreisepass habe er - wegen der Angst nach Russland zurückgeschickt zu werden – in Österreich zerrissen. Er habe bis zur Ausreise in XXXX in der Eigentumswohnung seiner Eltern, die ebendort nach wie vor aufhältig seien, gelebt. In der Nähe seiner Eltern wohne sein um zwei Jahre jüngerer Bruder der sich um seine Eltern kümmere. Zu seiner Mutter habe er regelmäßigen Telefonkontakt.
In Bezug auf seinen Familienstand gab der BF an, dass er seit XXXX .04.2023 nach traditionellem Ritus, nicht jedoch standesamtlich, verheiratet sei. Nachgefragt gab der BF, dass er seine Lebensgefährtin „auf der Straße hier in Österreich, wie es üblich sei“ kennengelernt habe. Er lebe schon länger, sohin bereits vor seiner behördlichen Meldung an deren Wohnadresse, mit seiner Lebensgefährtin, seiner Tochter und der Stieftochter in einem gemeinsamen Haushalt.
Er sei im August 2022 mit einem Kleinbus legal aus der Russischen Föderation nach Belarus aus- und dann über Litauen oder Lettland weitergereist.
Aus der Russischen Föderation sei er auf das Wesentliche zusammengefasst - wegen der Situation in der Ukraine geflohen. Es würden Leute dorthin geschickt egal ob diese es wollten oder nicht. Man könne nicht sagen, dass man nicht in den Krieg wolle. Er wolle keine Waffen tragen und habe deswegen das Land verlassen. Dort sage man einem, dass man gegen Nazis und Faschisten kämpfen solle und es einen NATO Überfall gebe. Laut Ramsan KADYROW sei dies die Pflicht eines Landesbürgers, was er aber nicht teile. Er habe zwei Kriege erlebt, seine Kindheit verloren und jetzt leide er wiederum wegen einem Krieg. Weitere Fluchtgründe wurde verneint.
11. Mit dem im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .03.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend führte das BFA nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges und der Aussagen des BF bei seiner Befragung durch das BFA im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF in der Russischen Föderation asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt (gewesen) sei oder ihm dies in der Zukunft drohe. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF dort Gefahr liefe unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Einziehung zum Wehrdienst an sich stelle keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar und sei auch die Teilmobilisierung im Oktober 2022 für beendet erklärt worden. Der BF habe keine besonderen militärischen Qualifikationen und Eignungen weshalb auch aus diesem Grund eine Einberufung unwahrscheinlich sei. Auch habe der BF seine Heimat legal verlassen.
Der BF sei gesund, arbeitsfähig und -willig und verfüge über entsprechende Berufserfahrung. Es bestehe nach wie vor eine starke Bindung zum Herkunftsstaat.
In Bezug auf das bestehende Familienleben verwies das BFA darauf, dass dieses zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als der BF und seine Partnerin sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF fürchte bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Einberufung zu den russischen Streitkräften wo er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Kriegsverbrechen beteiligen müsse. Er lehne es jedoch aus persönlicher Gewissensüberzeugung und politischen Gründen ab für die russische Armee in der Ukraine zu kämpfen. Er sei während seiner Schulzeit gemustert und für tauglich befunden worden. Den Grundwehrdienst habe er nie abgeleistet. Im Falle einer Weigerung drohe dem BF als Tschetschene, welcher in Europa erfolglos um Asyl angesucht hätte, Verfolgungshandlungen im Sinne der Status-RL. Zudem würde er bei einer Rückkehr in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten und habe er auch eine Ehefrau und ein Kind in Österreich. In Bezug auf Letzteres habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und das Verfahren sohin mit Mangelhaftigkeit belastet. Auch habe das BFA den BF als unglaubwürdig erachtet. Dieser Umstand basiere jedoch auf einer unzulässigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung.
13. Am XXXX .04.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
14. BVwG führte am 13.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie sein Rechtsberater als gewillkürter Vertreter, als auch die Lebensgefährtin des BF als Zeugin, teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch. Relevante Kenntnisse der deutschen Sprache weist der BF nicht auf.
1.1.2. Bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation hat sich der BF in der russischen Teilrepublik Tschetschenien, in der dortigen Stadt XXXX - wo er auch geboren wurde - aufgehalten. Er lebte dort zusammen mit seinen Eltern in einer familieneigenen Eigentumswohnung, wo der BF nach wie vor behördlich gemeldet ist.
In der Nebenwohnung lebt sein um ca. zwei Jahre jüngerer Bruder, der von Beruf XXXX ist. Der Vater arbeitete vor seiner Pensionierung als XXXX , die Mutter als XXXX .
Des Weiteren verfügt der BF über zwei Stiefgeschwister, zwei Onkel und drei Tanten, sowie mehrere Cousins und Cousinen im der Teilrepublik Tschetschenien.
Zu den Mitgliedern seiner Kernfamilie pflegt der BF einen regelmäßigen Telefonkontakt.
1.1.3. Abseits dem Besuch der Grundschule im Ausmaß von längstens 11 Jahren absolvierte der BF keine weitere Weiter- bzw. berufliche Ausbildung. Seinen Lebensunterhalt erwirtschafte dieser sich als Security Mitarbeiter bei einer Gebäudeverwaltung.
1.2. Zum Aufenthalt und zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.2.1. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich Mitte August 2022 und reiste legal von der Russischen Föderation nach Belarus aus und über einen baltischen Staat sowie weitere Länder der Europäischen Union weiter nach Österreich. Zum Zwecke der Einreise in den Schengenraum besorgte sich der BF gegen ein Entgelt von ca. EUR 3.000 illegal ein ge- oder verfälschtes italienisches Visum „C“ mit der ausgewiesenen Gültigkeitsdauer für den Zeitraum XXXX .08.2022 bis XXXX .09.2022 und dem Ausstellungsdatum XXXX .08.2022. Der BF hat seinen russischen Auslandsreisepass aus Angst vor einer Abschiebung vernichtet, sein russischer Inlandsreisepass wird von der Polizei verwahrt.
1.2.2. Im amtlichen Melderegister scheinen für den Zeitraum XXXX .10.2022 bis XXXX .01.2023 Hauptwohnsitzmeldungen an drei verschiedenen Wohnsitzen in Salzburg und Oberösterreich auf. Seit dem XXXX .12.2024 ist der BF an der Wohnsitzadresse seiner Lebensgefährtin in XXXX , wo diese über eine Gemeindewohnung verfügt, hauptgemeldet. Für den Zeitraum vom XXXX .02.2023 bis XXXX .08.2024 war der BF beim Verein XXXX in XXXX als obdachlos gemeldet. Für die Zeiträume XXXX .01.2023 bis XXXX .02.2023 sowie XXXX .08.2024 bis XXXX .12.2024 sind keine Meldedaten registriert.
1.2.3. Festgestellt wird, dass der BF seine Lebensgefährtin, die in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX 1997, nicht nach traditionellen Ritus geheiratet hat.
1.2.4. Mit seiner Lebensgefährtin, hat der BF eine gemeinsame Tochter, sohin XXXX , die am XXXX 2024 geboren wurde.
Die Obsorge für diese kommt der Kindesmutter zu.
1.2.5. Eine weitere, am XXXX 2016 geborene Tochter XXXX stammt aus einer früheren Beziehung der BF. Diese leidet an frühkindlichem Autismus (ICD: F84.0) und einer leichten Intelligenzminderung mit keiner oder geringfügiger Verhaltensstörung [IQ: 63] (ICD: F70.0). Für diese bezieht die Kindesmutter Pflegegeld der Pflegestufe 2. Der BF hilft im gemeinsamen Haushalt seiner Lebensgefährtin sowie bei der Betreuung der beiden Kinder.
Die Obsorge Berechtigung für dieses Kind kommt gleichfalls der Kindesmutter zu. Letztere pflegt keinen direkten Kontakt mit dem leiblichen Vater ihrer älteren Tochter. Besuchskontakt zwischen dem in XXXX lebenden leiblichen Vater und der älteren Tochter der Lebensgefährtin des BF, für die dieser Alimente in Höhe von EUR 300 monatlich bezahlt, besteht alle drei bis vier Monate. Dieser wird über die in unmittelbarer örtlicher Nähe zur Lebensgefährtin wohnenden Mutter abgewickelt.
1.2.6. Der BF leidet, erstmals am XXXX .04.2025 schriftlich diagnostiziert, an Intrusionen und zeigt Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach wiederholten schweren Traumata mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks nach ICD-10: F 43.1 wobei auch eine depressive Störung nach ICD-10: F 33.1 zu beobachten ist. Er nimmt derzeit an einer klinisch-psychologische Beratung im Betreuungszentrum HEMAYAT teil und steht auf einer Warteliste für eine Psychotherapie.
Unbeschadet derselben ist der BF arbeitsfähig und arbeitswillig. Eine Behandlung dieser Erkrankung ist in der Russischen Föderation möglich.
1.2.7. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt Leistungen aus der Grundversorgung sowie anderweitigen Unterstützungsleistungen. Mangels eigener Einkünfte trägt dieser nichts zur finanziellen Haushaltsführung bei hilft jedoch im Haushalt mit und kümmert sich mit um die beiden Kinder.
1.2.8. Der BF absolvierte bisher keinen Deutschkurs. Er ist in Österreich weder in einem Verein noch in einer anderweitig sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder Glaubensgemeinschaft aktiv tätig und weist auch kein ehrenamtliches Engagement oder eine unentgeltliche Tätigkeit, welche über allfällige Gefälligkeiten im Alltag hinausgehen, auf. Der BF verfügt, abseits seiner Lebensgefährtin und deren Töchter, über keine relevanten sozialen Kontakte.
1.2.9. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der BF war vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. droht ihm auch bei einer Rückkehr keine solche.
Der BF hat bislang in der Russischen Föderation keinen Einberufungsbefehl zur Ableistung des Wehrdienstes erhalten, einen solchen nicht abgeleistet, besitzt kein Wehrdienstbuch und ist nicht Reservist. Mit einem Alter von 41 Jahren hat dieser das Höchstalter von 30 Jahren für eine mögliche Ableistung des Grundwehrdienstes weit überschritten. Ihm droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung.
1.3.2. Es droht dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.
1.3.3. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation:
1.4.1. Der BF ist bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Der BF läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Insbesondere könnte der BF bei seiner im Herkunftsstaat lebenden Verwandten (Eltern, Bruder) Zuflucht finden. Dem BF wäre es zudem möglich, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen.
1.4.2. Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:
Die Feststellung der maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation beruht auf den in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation (Version 16 vom 21.05.2025) und den diesen zugrundeliegenden Quellen sowie dem Themenbericht des Danish Immigration Service „Russia – Conscription“ vom März 2025, die nachfolgend auszugsweise zum Teil wiedergegeben sind:
1.5.1. Auszug aus den Länderinformationen zur Russischen Föderation (Version 16):
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).
Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).
Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).
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Tschetschenien
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).
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HRW - Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.4.2024
KK - Kaukasischer Knoten (26.8.2024): Главное о кадровой политике Кадырова [Das Wichtigste über Kadyrows Personalpolitik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373354, Zugriff 3.12.2024
KK - Kaukasischer Knoten (19.6.2024): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrow Ramsan Achmatowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366#cont_6, Zugriff 3.12.2024
KK - Kaukasischer Knoten (14.6.2024): Кадыров: девять лет под санкциями [Kadyrow: neun Jahre unter Sanktionen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/352459, Zugriff 3.12.2024
KK - Kaukasischer Knoten (29.4.2024a): Адам Кадыров назначен куратором Российского университета спецназа [Adam Kadyrow zum Kurator der Russischen Universität für Spezialkräfte ernannt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399481, Zugriff 17.5.2024
KR - Kawkas.Realii (23.3.2024): Кадыров заявил, что Чечня "состоялась как государство". Без упоминания "в составе России" [Kadyrow erklärte, dass Tschetschenien „als Staat gegründet wurde“. Ohne Erwähnung „als Teil Russlands“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-zayavil-chto-chechnya-sostoyalasj-kak-gosudarstvo/32874576.html, Zugriff 9.4.2024
KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024
KR - Kawkas.Realii (5.10.2022): Клан Кадыровых: полный список родственников главы Чечни во власти [Kadyrow-Clan: vollständige Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens an der Macht], https://www.kavkazr.com/a/klan-kadyrovyh-polnyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/32066496.html, Zugriff 10.4.2024
NGE - Nowaja gaseta Ewropa (24.4.2024): Преемник падишаха. Часть 2 [Nachfolger des Padischahs. Teil 2], https://novayagazeta.eu/articles/2024/04/24/preemnik-padishakha-chast-2, Zugriff 17.5.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
OFAC - Office of Foreign Assets Control [USA] (5.3.2024): Sanctions List Search - Kadyrov, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 3.5.2024
ORF - Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist’s Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.4.2024
RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse — 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.4.2024
RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 11.4.2024
Russland-Analysen - Russland-Analysen (1.10.2021): Dokumentation - Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021 (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analysen.de/russland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 10.4.2024
SZ - Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Anklage in München: Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.4.2024
UNGA - United Nations General Assembly (11.10.2024): Situation of human rights in the Russian Federation (A/79/508), https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/291/80/pdf/n2429180.pdf, Zugriff 18.11.2024
UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.9.2024): Situation of human rights in the Russian Federation - Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Russian Federation, Mariana Katzarova (Advance edited version; A/HRC/57/59), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2024-09/A-HRC-57-59-aev-EN.docx, Zugriff 7.11.2024
WG - Wichtige Geschichten (28.5.2024): Админ телеграм-канала Кадырова пытался удалить критику со страницы Магомеда Даудова в «Википедии» в день его назначения премьером Чечни, выяснили «Важные истории» [Admin von Kadyrows Telegram-Kanal versuchte, Kritik von Magomed Daudows Seite auf „Wikipedia“ zu entfernen, am Tag seiner Ernennung zum Premier Tschetscheniens, fand „Wichtige Geschichten“ heraus], https://istories.media/news/2024/05/28/admin-telegram-kanala-kadirova-pitalsya-udalit-kritiku-so-stranitsi-magomeda-daudova-v-vikipedii-v-den-yego-naznacheniya-premerom-chechni-viyasnili-vazhnie-istorii, Zugriff 29.11.2024
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-05-21 07:35
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 13.12.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 27.3.2025). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 15.5.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 18.2.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 16.4.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 16.4.2025).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). Die Ukraine verliert mehr und mehr Gebiete in Kursk durch Rückeroberungen durch Russland (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelang (ISW 14.5.2025):
Nordkaukasus
Letzte Änderung 2025-05-21 07:35
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2025 insgesamt 77 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Acht dieser Personen wurden in Tschetschenien und 29 in Dagestan getötet (KK 5.5.2025; vgl. KK 3.1.2025, KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
Dekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024
KK - Kaukasischer Knoten (5.5.2025): В I квартале 2025 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе 8 человек убиты и 2 ранены [Im 1. Quartal 2025 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 8 Personen getötet und 2 verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/411049, Zugriff 15.5.2025
KK - Kaukasischer Knoten (9.4.2025): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726, Zugriff 2.5.2025
KK - Kaukasischer Knoten (6.3.2025): Дагестан: хроника террора (1996-2025 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2025)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122, Zugriff 2.5.2025
KK - Kaukasischer Knoten (3.1.2025): 4 человека погибли и 1 ранен в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2024 года [4 Getötete und 1 Verletzter im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im 4. Quartal 2024], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/407209, Zugriff 2.5.2025
KK - Kaukasischer Knoten (9.10.2024): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в III квартале 2024 года 2 человека убито и один ранен [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im 3. Quartal 2024 2 Personen getötet und eine verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/404419, Zugriff 10.12.2024
KK - Kaukasischer Knoten (5.8.2024): 40 человек убито и 48 ранено в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2024 года [40 Personen getötet und 48 verletzt im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im 2. Quartal 2024], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/402492, Zugriff 10.12.2024
KK - Kaukasischer Knoten (29.4.2024b): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в I квартале 2024 года 9 человек убито и один ранен [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 1. Quartal 2024 9 Personen getötet und eine Person verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/400279, Zugriff 27.5.2024
KK - Kaukasischer Knoten (5.1.2024): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2023 года погиб один и ранено трое человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 4. Quartal 2023 eine Person getötet und drei verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395957, Zugriff 27.5.2024
KK - Kaukasischer Knoten (4.10.2023): В III квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв зафиксировано не было [Im 3. Quartal 2023 gab es im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus keine Opfer zu beklagen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393113, Zugriff 27.5.2024
KK - Kaukasischer Knoten (5.7.2023): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2023 года убито 6 человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 2. Quartal 2023 6 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390298, Zugriff 27.5.2024
KK - Kaukasischer Knoten (5.4.2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im 1. Quartal 2023 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 7 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466, Zugriff 27.5.2024
KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024
NAK - Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 15.5.2025
NAK - Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 15.5.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
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RUSI/Zhirukhina - Zhirukhina, Elena (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, volume 41, issue 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 24.5.2024
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USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024).
Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2022 Country Report — Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 19.8.2024
CoE - Council of Europe (o.D.a): A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 19.8.2024
CoE - Council of Europe (o.D.b): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 19.8.2024
CoE - Council of Europe (16.9.2022): Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 19.8.2024
CoE - Council of Europe (16.3.2022): Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 19.8.2024
CoE - Council of Europe (25.2.2022): Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung, https://www.coe.int/de/web/portal/-/council-of-europe-suspends-russia-s-rights-of-representation, Zugriff 19.8.2024
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EEAS - European Union / European External Action Service (29.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the Word 2023 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2024/2023 EU country updates on human rights and democracy_2.pdf, Zugriff 23.8.2024
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FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107357.html, Zugriff 3.5.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
FVGVFGH RUSS - Föderales Verfassungsgesetz zum Verfassungsgerichtshof [Russland] (31.7.2023): Федеральный конституционный закон (N 1-ФКЗ): О Конституционном Суде Российской Федерации [Föderales Verfassungsgesetz: Über den Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_4172, Zugriff 3.12.2024
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ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
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Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung 2024-12-10 10:48
Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024
CSIS/Kosterina - Center for Strategic and International Studies (Herausgeber), Kosterina, Irina (Autor) (24.1.2020): Civil Society in the North Caucasus - Latest Trends and Challenges in Chechnya, Ingushetia and Dagestan, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 20.8.2024
Gumppenberg/Steinbach - Gumppenberg, Marie-Carin, Steinbach, Udo (2018): Der Kaukasus. Geschichte - Kultur - Politik. 3. Aufl. München: C.H.Beck
KAS/Perovic - Perovic, Jeronim (Autor), Konrad-Adenauer-Stiftung (Herausgeber) (12.12.2022): Staat im Staate - Tschetschenien als inneres Ausland, https://www.kas.de/de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/staat-im-staate, Zugriff 20.8.2024
KK - Kaukasischer Knoten (27.6.2024): Кровная месть - как теперь убивают на Кавказе [Blutrache - wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/296137, Zugriff 21.8.2024
KK - Kaukasischer Knoten (6.1.2024): Власти Ингушетии отчитались о примирении семей кровников [Behörden Inguschetiens berichteten über Versöhnung von Familien, die sich Blutrache geschworen hatten], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395990, Zugriff 3.12.2024
KR - Kawkas.Realii (4.1.2024): В Чечне силовики пришли к родственникам авторов оппозиционного канала [In Tschetschenien kamen Silowiki zu Verwandten der Urheber eines Oppositionskanals], https://www.kavkazr.com/a/v-chechne-siloviki-prishli-k-rodstvennikam-avtorov-oppozitsionnogo-kanala/32759810.html, Zugriff 2.12.2024
KR - Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и "привлечь к ответу семьи" после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, Kriegsrecht einzuführen und nach Ereignissen in Brjansk „die Familien zur Verantwortung zu ziehen“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (27.2.2023): "Буду преследовать кровника до конца своих дней". Вендетта в Чечне Кадырова [„Ich werde meine Blutrache-Absicht bis zum Ende meiner Tage verfolgen“. Blutrache in Kadyrows Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/budu-presledovatj-krovnika-do-kontsa-svoih-dney-vendetta-v-chechne-kadyrova/32227736.html, Zugriff 21.8.2024
PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov - Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber), Ratelle, Jean-François (Autor), Iliyasov, Marat (Autor) (18.12.2023): Ramzan Kadyrov: Between Putin’s Loyal Praetorian Guard and Devoted Servant of the Chechen People (Policy Memo 869), https://www.ponarseurasia.org/ramzan-kadyrov-between-putins-loyal-praetorian-guard-and-devoted-servant-of-the-chechen-people, Zugriff 2.12.2024
RAPSI - Russische Agentur für Rechts- und Gerichtsinformationen (4.4.2022): Шариат и адат: по каким законам живут мусульмане Кавказа [Scharia und Adat: nach welchen Gesetzen Muslime des Kaukasus leben], https://rapsinews.ru/incident_publication/20220404/307852546.html, Zugriff 21.8.2024
StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
Verfassung DAG - Verfassung der Republik Dagestan [Russland] (10.7.2003): Конституция Республики Дагестан (принята Конституционным Собранием 10 июля 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Dagestan (verabschiedet von der Verfassungsversammlung am 10. Juli 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_dagest, Zugriff 21.8.2024
Verfassung TSNE - Verfassung der Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_chech, Zugriff 20.8.2024
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-12-11 12:26
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zum Befehligen von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich und bekämpft das organisierte Verbrechen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023) und hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024).
Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024).
Personen dürfen für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).
Tschetschenien
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.7.2024), bestehen aus (Oryx 23.11.2022):
dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“
dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“
der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)
der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)
dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und
uniformierten Polizeitruppen.
Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 2.8.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
Conversation - Conversation, The (9.11.2023): Chechnya’s boss and Putin’s foot soldier: How Ramzan Kadyrov became such a feared figure in Russia, https://theconversation.com/chechnyas-boss-and-putins-foot-soldier-how-ramzan-kadyrov-became-such-a-feared-figure-in-russia-216418, Zugriff 8.5.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
KK - Kaukasischer Knoten (15.8.2024): Главное о кадыровцах на Украине [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751, Zugriff 10.12.2024
KR - Kawkas.Realii (22.1.2024): Большинство дел в отношении военных из Чечни в 2023 году – о побегах со службы [Mehrheit der Fälle von Soldaten aus Tschetschenien 2023 - betrifft Dienstverweigerung], https://www.kavkazr.com/a/boljshinstvo-del-v-otnoshenii-voennyh-iz-chechni-v-2023-godu-o-pobegah-so-sluzhby/32786771.html, Zugriff 26.1.2024
KR - Kawkas.Realii (7.9.2022): От отрицания до смирения: как в федеральной прессе менялось отношение к слову "кадыровцы" [Von Ablehnung bis Ergebenheit: wie sich in der föderalen Presse das Verhältnis zum Wort „Kadyrowzy“ wandelte], https://www.kavkazr.com/a/ot-otritsaniya-do-smireniya-kak-v-federaljnoy-presse-menyalosj-otnoshenie-k-slovu-kadyrovtsy-/32016892.html, Zugriff 10.11.2023
Nowaja gaseta/Milaschina - Nowaja gaseta (Herausgeber), Milaschina, Elena (Autor) (29.9.2022): «Не хочу, чтобы враг разрушил Грозный» [„Ich will nicht, dass Feind Grosnyj zerstört“], https://novayagazeta.ru/articles/2022/09/29/ne-khochu-chtoby-vrag-razrushil-groznyi-media, Zugriff 8.2.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
ORF - Österreichischer Rundfunk (27.6.2023): Nach Aufstand: Russische Nationalgarde fordert Panzer, https://orf.at/stories/3321866, Zugriff 21.5.2024
Oryx - Oryx (23.11.2022): The Army Within: Chechnya’s Security Forces, https://www.oryxspioenkop.com/2022/11/the-army-within-chechnyas-security.html, Zugriff 15.5.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101597.html, Zugriff 23.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 7.12.2023
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 22.4.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2024). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108012.html, Zugriff 22.5.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
Gulagu - Gulagu.net (o.D.): Torture in Russia, https://gulagu-net.ru/Torture_in_Russia, Zugriff 18.11.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation - Status of Ratification - Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org, Zugriff 11.11.2024
StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024
UNGA - United Nations General Assembly (11.10.2024): Situation of human rights in the Russian Federation (A/79/508), https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/291/80/pdf/n2429180.pdf, Zugriff 18.11.2024
UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Korruption
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 14.11.2024). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (EPNPKB 2021-2024 RUSS 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ dar (FGKB RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2024). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2024). Von Korruption sind die Exekutive, Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 22.4.2024). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2024; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2024). Fälle von Korruption innerhalb der politischen Elite werden oft zur Beilegung von Machtkämpfen und politischen Auseinandersetzungen benutzt. Gesetzliche Vorgaben zur Vermögensoffenlegung, welche auf Regierungsbedienstete abzielen, werden nicht oder nur uneinheitlich umgesetzt, und Verstöße haben selten Konsequenzen (BS 2024). Gemäß einem präsidentiellen Erlass aus dem Jahr 2022 sind im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg mehrere Personengruppen von Verpflichtungen zur Vermögensoffenlegung ausgenommen, darunter Militärbedienstete sowie Mitarbeiter des Innenressorts (EPAKR RUSS 29.12.2022).
Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle und Themen in Bezug auf öffentliche Integrität anzusprechen (BS 2024). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK) (ACF o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). [Näheres zur Person Nawalnyj findet sich im Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; Anm. der Staatendokumentation.]
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Jahr davor lag Russland bei 28 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 141 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Guinea, Kirgistan und Uganda (TI o.D.).
Tschetschenien
Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet (RegSozKad o.D.a) und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet (KK 26.6.2024; vgl. RegSozKad o.D.b). Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke (RegSozKad o.D.a) wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung für Kriegsveteranen und Personen mit Beeinträchtigungen, Förderung von Bildungs- und Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Alle öffentlich Bediensteten müssen monatlich rund 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KK 26.6.2024).
Quellen
ACF - Anti-Corruption Foundation (o.D.): Startseite, https://acf.international/ru, Zugriff 22.8.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (16.2.2024): Putin critic Alexei Navalny dies in Arctic Circle jail, says Russia, https://www.bbc.com/news/world-europe-68315943, Zugriff 17.4.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
DW - Deutsche Welle (9.6.2021): Nawalnys Netzwerk ist zerschlagen, https://www.dw.com/de/nawalnys-netzwerk-ist-zerschlagen/a-57536221, Zugriff 22.8.2024
EPAKR RUSS - Erlass des Präsidenten: Antikorruptionsregelungen in Verbindung mit dem Ukraine-Krieg [Russland] (29.12.2022): Указ Президента Российской Федерации от 29.12.2022 № 968 "Об особенностях исполнения обязанностей, соблюдения ограничений и запретов в области противодействия коррупции некоторыми категориями граждан в период проведения специальной военной операции" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.12.2022 № 968 „Über Besonderheiten bei der Ausführung von Verpflichtungen, bei der Einhaltung von Beschränkungen und Verboten im Korruptionsbekämpfungsbereich in Bezug auf mehrere Bürgerkategorien im Zeitraum der Durchführung der militärischen Spezialoperation“], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202212290095?rangeSize=1&index=1, Zugriff 14.11.2024
EPNPKB 2021-2024 RUSS - Erlass des Präsidenten: Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung 2021-2024 [Russland] (16.8.2021): Указ Президента Российской Федерации (№ 478) (ред. от 26.06.2023): О Национальном плане противодействия коррупции на 2021 - 2024 годы [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation (Fassung vom 26.06.2023): Über den Nationalen Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_392999/, Zugriff 22.8.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 16.4.2024
FGKB RUSS - Föderales Gesetz zur Korruptionsbekämpfung [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 273-ФЗ): О противодействии коррупции [Föderales Gesetz: Über die Korruptionsbekämpfung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_82959, Zugriff 22.8.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
KK - Kaukasischer Knoten (26.6.2024): Фонд Кадырова: как тратят "деньги от Аллаха" [Kadyrow-Stiftung: Wie das „Geld Allahs“ ausgegeben wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/310518, Zugriff 23.8.2024
OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Russia and the OECD Anti-Bribery Convention, https://www.oecd.org/en/topics/sub-issues/fighting-foreign-bribery/russia-country-monitoring.html, Zugriff 14.11.2024
RegSozKad - Regionale Sozialstiftung „A. Kadyrow – Held Russlands“ [Russland] (o.D.a): О фонде им. Героя России А. Кадырова [Über die Stiftung „A. Kadyrow – Held Russlands“], https://fondkadyrova.net/o-fonde-im-geroja-rossii-a-kadyrova.html, Zugriff 15.11.2024
RegSozKad - Regionale Sozialstiftung „A. Kadyrow – Held Russlands“ [Russland] (o.D.b): О нас - Аймани Кадырова [Über uns - Ajmani Kadyrowa], https://fondkadyrova.net/o-aimani-kadyrovoi.html, Zugriff 15.11.2024
SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur - Innenpolitische Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine (SWP-Aktuell 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 2.4.2024
TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2023 - Russia, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/rus, Zugriff 22.8.2024
TI - Transparency International (4.3.2022): Countering Russia's kleptocrats: What the West’s response to the assault on Ukraine should look like, https://www.transparency.org/en/news/countering-russian-kleptocrats-wests-response-to-assault-on-ukraine, Zugriff 22.8.2024
UNTC - United Nations Treaty Collection (14.11.2024): United Nations Convention against Corruption, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=XVIII-14&chapter=18&clang=_en, Zugriff 14.11.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
Letzte Änderung 2025-05-20 16:10
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024):
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).
Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).
Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]
Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Schritte der Registrierung konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024).
Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).
Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
Quellen
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EPEMD4-7/24 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im April-Juli 2024 [Russland] (31.3.2024): Указ Президента Российской Федерации от 31.03.2024 № 222 'О призыве в апреле - июле 2024 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 31.03.2024 № 222 „Über die Einberufung im April-Juli 2024 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202403310001?pageSize=100&index=1, Zugriff 9.12.2024
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ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (27.8.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
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VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (15.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
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Mobilisierung
Letzte Änderung 2025-05-20 16:11
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
aus gesundheitlichen Gründen
im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 2.10.2024) [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe AnhangAnhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).
Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.]
Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen nehmen gemeinsam mit den russischen Streitkräften an Kämpfen in der russischen Region Kursk teil (ISW 13.11.2024).
NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).
Quellen
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Jabloko - Jabloko (17.1.2023): «Действие Указа об объявлении частичной мобилизации продолжается» — ответ администрации президента депутату Артуру Гайдуку [„Erlass (Ukas) über Verkündung der Teilmobilisierung weiterhin gültig“ - Antwort der Präsidialverwaltung an Abgeordneten Artur Gajduk], https://www.yabloko.ru/regnews/Pskov/2023/01/17, Zugriff 22.12.2023
KK - Kaukasischer Knoten (12.10.2022): Правозащитники о мобилизации: куда обратиться [Menschenrechtsverteidiger über Mobilisierung: wohin sich wenden], https://www.caucasianknot.com/articles/381622, Zugriff 8.1.2024
Kommersant - Kommersant (26.9.2022): Кремль рассчитывает на более активное устранение ошибок при мобилизации [Kreml baut auf aktivere Beseitigung von Fehlern bei Mobilisierung], https://www.kommersant.ru/doc/5581793, Zugriff 27.12.2023
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MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (29.8.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1696394754865455170/photo/1, Zugriff 9.1.2024
NGE - Nowaja gaseta Ewropa (3.8.2023): Гонки на гробовых [Sarg-Wettrennen], https://novayagazeta.eu/articles/2023/08/03/gonki-na-grobovykh, Zugriff 28.12.2023
NGE - Nowaja gaseta Ewropa (22.9.2022): Источник: засекреченный пункт указа о мобилизации позволяет Минобороны призвать один миллион человек [Quelle: Geheim gehaltener Punkt des Mobilisierungserlasses erlaubt Verteidigungsministerium, 1 Million Personen einzuberufen], https://novayagazeta.eu/articles/2022/09/22/istochnik-zasekrechennyi-punkt-ukaza-o-mobilizatsii-pozvoliaet-minoborony-prizvat-odin-million-chelovek-news, Zugriff 22.12.2023
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (11.2.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
RBK - RBK (28.9.2022): Власти заявили, что срочников могут мобилизовать после увольнения в запас [Behörden erklärten, dass Grundwehrdiener nach Entlassung in Reserve mobilisiert werden können], https://www.rbc.ru/politics/28/09/2022/633442a19a79471d6c7b7a7b, Zugriff 2.2.2024
RG - Rossijskaja gaseta [Russland] (21.9.2022): Шойгу: В рамках мобилизации будут призваны 300 тысяч резервистов [Schojgu: Im Rahmen der Mobilisierung werden 300.000 Reservisten einberufen werden], https://rg.ru/2022/09/21/shojgu-v-ramkah-mobilizacii-budut-prizvany-300-tysiach-rezervistov.html, Zugriff 22.12.2023
RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (20.11.2023): В Подмосковье создадут элитный полк для отправки в зону СВО [In Moskauer Region wird Eliteregiment zur Entsendung in Zone der speziellen Militäroperation gegründet], https://ria.ru/20231115/svo-1909628049.html, Zugriff 27.12.2023
RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (19.10.2022): Мобилизация женщин: подлежат ли призыву из запаса в 2022 году [Mobilisierung von Frauen: ob sie Einberufung aus Reserve im Jahr 2022 unterliegen], https://ria.ru/20221019/mobilizatsiya-1825087089.html, Zugriff 23.2.2024
Standard - Standard, Der (28.9.2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan, https://www.derstandard.at/story/2000139477516/widerstand-gegen-rekrutierung-in-dagestan, Zugriff 27.12.2023
SWP/Klein - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Klein, Margarete (Autor) (7.6.2024): Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert (SWP-Aktuell 26), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2024A26_Russland_rekrutiert.pdf, Zugriff 6.12.2024
TASS - TASS [Russland] (28.10.2022): Частичная мобилизация в России: 300 тыс. за 37 дней. Шойгу доложил Путину о завершении частичной мобилизации [Teilmobilmachung in Russland: 300.000 in 37 Tagen: Schojgu vermeldete an Putin Teilmobilisierungsende], https://tass.ru/armiya-i-opk/16189289, Zugriff 22.12.2023
TASS - TASS [Russland] (21.9.2022): Картаполов: мобилизация касается в первую очередь военнообязанных первого разряда [Kartapolow: Mobilisierung betrifft vor allem Wehrpflichtige der ersten Kategorie], https://tass.ru/armiya-i-opk/15818735?utm_source=novayagazeta.eu&utm_medium=referral&utm_campaign=novayagazeta.eu&utm_referrer=novayagazeta.eu, Zugriff 23.2.2024
UN News - United Nations News (27.9.2022a): Russia: Alarm over arrests of military mobilization protesters, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128091, Zugriff 27.12.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111585.html, Zugriff 26.8.2024
WG - Wichtige Geschichten (2.11.2023): «Добровольцы» на войну: мигранты, банкроты, должники и безработные [„Freiwillige“ in den Krieg: Migranten, Zahlungsunfähige, Schuldner und Arbeitslose], https://istories.media/stories/2023/11/02/dobrovoltsi-na-voinu-migranti-bankroti-dolzhniki-i-bezrabotnie, Zugriff 17.1.2024
WG - Wichtige Geschichten (23.10.2023): «Созданы не только для супов и детей». Российских женщин начали вербовать на боевые специальности для участия в войне, выяснили «Важные истории» [„Geschaffen nicht nur für Suppen und Kinder“. Russische Frauen begann man, als Kämpfer für Kriegsteilnahme anzuwerben, fand „Wichtige Geschichten“ heraus], https://storage.googleapis.com/istories/news/2023/10/23/sozdani-ne-tolko-dlya-supov-i-detei-rossiiskii-zhenshchin-nachali-verbovat-na-boevie-spetsialnosti-dlya-uchastiya-v-voine-viyasnili-vazhnie-istorii/index.html, Zugriff 23.1.2024
Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)
Letzte Änderung 2025-05-20 16:11
Rechtliche Ausgangssituation
Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 10.10.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 2.10.2024). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 2.10.2024).
Situation von Grundwehrdienern in der Praxis
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).
Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024).
NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).
Quellen
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.8.2024): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw35-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 6.12.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (5.8.2023): Russia conscription laws change, leaving some fearful of Ukraine war call-up, https://www.bbc.com/news/world-europe-66388422, Zugriff 21.12.2023
EPMD RUSS - Erlass des Präsidenten: Militärdienstableistung [Russland] (10.10.2024): Указ Президента Российской Федерации (№ 1237): Вопросы прохождения военной службы [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation: Fragen der Militärdienstableistung], https://base.garant.ru/180912, Zugriff 6.12.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (21.11.2024): COI query response - The Russian Federation: Major developments regarding human rights and military service (1 October 2023 to 8 November 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2118000/2024_11_EUAA_COI_Query_Response_Q82_Russian_Federation_Major_developments_regarding_human_rights_and_military_service.pdf, Zugriff 6.12.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023
FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 28.11.2024
FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (2.10.2024): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 4.12.2024
Holod - Holod (27.7.2023): «Я вроде терпилой никогда не был, но меня как будто зомбировали» [„Ich war nie ein Opfer, aber man hat mich so etwas wie einer Gehirnwäsche unterzogen“], https://holod.media/2023/07/27/srochniki-kontrakt/#, Zugriff 24.10.2024
ISW - Institute for the Study of War (29.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian Offensive Campaign Assessment, December 29, 2023 (PDF).pdf, Zugriff 16.1.2024
ISW - Institute for the Study of War (8.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/2023-12-08-Ukraine Assessment PDF_0.pdf, Zugriff 2.1.2024
ISW - Institute for the Study of War (30.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian Offensive Campaign Assessment, October 30 PDF.pdf, Zugriff 6.2.2024
KK - Kaukasischer Knoten (12.10.2022): Правозащитники о мобилизации: куда обратиться [Menschenrechtsverteidiger über Mobilisierung: wohin sich wenden], https://www.caucasianknot.com/articles/381622, Zugriff 8.1.2024
KR - Kawkas.Realii (14.11.2024b): В боях в Курской области погибли срочники из Ростовской области и Кубани [Kämpfe in Region Kursk töteten Grundwehrdiener aus Regionen Rostow und Kuban], https://www.kavkazr.com/a/v-boyah-v-kurskoy-oblasti-pogibli-srochniki-iz-rostovskoy-oblasti-i-kubani/33202231.html, Zugriff 6.12.2024
MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (27.9.2024): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://x.com/DefenceHQ/status/1839584853441880138, Zugriff 6.12.2024
News.ru - News.ru (1.10.2024): Призыв-2024: отправят ли срочников на СВО или в Курскую область [2024-Einberufung: ob man Grundwehrdiener zur militärischen Spezialoperation oder in die Region Kursk schicken wird], https://news.ru/society/recept-salata-carskij-rulet-s-ryboj-naryadnaya-zakuska-na-novyj-god, Zugriff 6.12.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (11.2.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (13.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
RS - Radio Swoboda (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Ab 11. Dezember sind Russen verpflichtet, bei Ausreiseverbot Reisepass abzugeben], https://www.svoboda.org/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725351.html, Zugriff 5.1.2024
VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden
WG - Wichtige Geschichten (29.11.2023): На что россияне жалуются Путину [Worüber sich Russen bei Putin beschweren], https://istories.media/stories/2023/11/29/na-chto-rossiyane-zhaluyutsya-putinu, Zugriff 4.1.2024
Situation in Tschetschenien
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukraine-Krieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).
Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung
In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022).
Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).
Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).
Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine
Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023b) [zum Begriff Kadyrowzy siehe Kapitel Sicherheitsbehörden]. Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).
Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der in der Ukraine gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).
Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)
Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 3.859] (TH 23.9.2024). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 28.945] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).
Kriegsdienstverweigerung
Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024). Vermeintliche Straftäter werden in der Russischen Föderation aufgrund der territorialen gerichtlichen Zuständigkeit an ihren Wohnort zur weiteren Verhandlungsführung rückgeführt (ÖB Moskau 21.2.2024).
Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs
In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).
Quellen
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 13.11.2023
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2022): Russia - An update on military service since July 2022, https://us.dk/media/10558/update-on-military-service-in-russia_tilgaengelig.pdf, Zugriff 12.2.2024
DIS/Migrationsverket - Danish Immigration Service [Denmark], Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (4.2024): Russia - Recruitment of Chechens to the war in Ukraine - FFM report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107993/factfindingmission_russia-recruitment-of-chechens.pdf, Zugriff 4.12.2024
EPVT RUSS - Erlass des Präsidenten: Verkündung der Teilmobilmachung [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации от 21.09.2022 № 647 "Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 21.09.2022 № 647 „Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation“], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209210001?index=1, Zugriff 9.11.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (17.2.2023): COI Query Response - The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service (1 November 2022 to 16 February 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2087301/2023_02_EUAA_COI_Query_Response_update_Russia_major_developments_in_relation_to_political_opposition_and_military_service.pdf, Zugriff 13.2.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023
Holod - Holod (1.10.2024): Рекордное число россиян выступили за окончание войны с Украиной [Rekordanzahl von Russen sprach sich für Ende des Ukraine-Kriegs aus], https://holod.media/2024/10/01/rekord-za-okonchanie-vojny-s-ukrainoj, Zugriff 4.12.2024
KK - Kaukasischer Knoten (14.12.2023): Правозащитники сочли перевыполнение Чечней плана по мобилизации результатом принуждения к службе [Menschenrechtsverteidiger halten Übererfüllung des Mobilisierungsplans durch Tschetschenien für Ergebnis von Zwangsrekrutierungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395293, Zugriff 21.12.2023
KK - Kaukasischer Knoten (24.11.2023): Водители тонированных машин в Чечне столкнулись с риском отправки на Украину [Fahrer von Autos mit getönten Scheiben in Tschetschenien mit Risiko der Entsendung in Ukraine konfrontiert], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/394677, Zugriff 17.1.2024
KK - Kaukasischer Knoten (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни проверить сыновей на фронте [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne an Front zu prüfen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393341, Zugriff 9.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (18.9.2023): Адвокат Алаудинова заявил о попытке дискредитировать спецназ "Ахмат" [Alaudinows Rechtsanwalt berichtete über Versuch der Diskreditierung der Sondereinheit „Achmat“], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/392580, Zugriff 10.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (1.7.2023): "Важные истории"* рассказали о финансировании университета спецназа в Гудермесе [„Wichtige Geschichten“* erzählte über Finanzierung der Universität für Spezialkräfte in Gudermes], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390166, Zugriff 9.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (16.5.2023b): Главное о спецподразделении «Ахмат-Грозный» [Das Wichtigste über die Spezialeinheit „Achmat-Grosnyj“], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388721, Zugriff 10.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (18.11.2022): Идея о суфийских батальонах обнажила проблемы рекрутинга в Чечне [Idee sufistischer Bataillone enthüllte Rekrutierungsprobleme in Tschetschenien], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/383156, Zugriff 10.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (23.9.2022): Кадыров отменил мобилизацию в Чечне [Kadyrow sprach sich gegen Mobilisierung in Tschetschenien aus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381404/, Zugriff 9.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (25.8.2022): Кадыров приказал лишить соцпомощи семьи отказавшихся от службы [Kadyrow befahl Streichung von Sozialleistungen für Familien von Dienstverweigerern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380463, Zugriff 13.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (17.7.2022): Набор в чеченские батальоны объявлен на фоне угроз Кадырова адом за отказ ехать на Украину [Verkündung der Anwerbung in tschetschenische Bataillone - Kadyrow droht denjenigen mit der Hölle, die nicht in die Ukraine wollen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379227, Zugriff 13.11.2023
KR - Kawkas.Realii (22.1.2024): Большинство дел в отношении военных из Чечни в 2023 году – о побегах со службы [Mehrheit der Fälle von Soldaten aus Tschetschenien 2023 - betrifft Dienstverweigerung], https://www.kavkazr.com/a/boljshinstvo-del-v-otnoshenii-voennyh-iz-chechni-v-2023-godu-o-pobegah-so-sluzhby/32786771.html, Zugriff 26.1.2024
KR - Kawkas.Realii (23.11.2023): Волгоградка попросила министра обороны РФ отпустить ее раненого мужа с войны на операцию [Wolgograderin bat Verteidigungsminister der RF, ihren verwundeten Ehemann für Operation aus Krieg zu entlassen], https://www.kavkazr.com/a/volgogradka-poprosila-ministra-oborony-rf-otpustitj-ee-ranenogo-muzha-s-voyny-na-operatsiyu/32697072.html, Zugriff 11.1.2024
KR - Kawkas.Realii (15.10.2023): "Госуслуги" призывают россиян записываться в "университет спецназа" в Гудермесе [„Gosuslugi“ fordert Russen auf, sich an „Universität für Spezialkräfte“ in Gudermes einzuschreiben], https://www.kavkazr.com/a/gosuslugi-prizyvayut-rossiyan-zapisyvatjsya-v-universitet-spetsnaza-v-gudermese/32638077.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни отправлять сыновей на войну. Он назвал это "проверкой" [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne in den Krieg zu schicken. Er nannte das „Prüfung“], https://www.kavkazr.com/a/ramzan-kadyrov-prizval-zhiteley-chechni-otpravlyatj-synovey-na-voynu-protiv-ukrainy-on-nazval-eto-proverkoy-/32633073.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (9.8.2023): Урок всем несогласным? Родственников критиков Кадырова насильно отправляют на войну в Украину [Lektion für alle Nichteinverstandenen? Verwandte von Kadyrows Kritikern werden gewaltsam in Ukraine-Krieg verbracht], https://www.kavkazr.com/a/urok-vsem-nesoglasnym-rodstvennikov-kritikov-kadyrova-nasiljno-otpravlyayut-na-voynu-v-ukrainu-/32541042.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (7.8.2023): В Чечне принудительно отправили на войну родственников оппозиционеров Янгулбаевых [In Tschetschenien schickte man zwangsweise in den Krieg Verwandte von Oppositionellen der Familie Jangulbaew], https://www.kavkazr.com/a/v-chechne-prinuditeljno-otpravili-na-voynu-rodstvennikov-oppozitsionerov-yangulbaevyh/32538036.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (4.8.2023): Разовая выплата в Чечне участникам войны в Украине – одна из самых высоких в стране [Einmalzahlung in Tschetschenien an Ukraine-Kriegsteilnehmer - eine der höchsten im Land], https://www.kavkazr.com/a/razovaya-vyplata-v-chechne-uchastnikam-voyny-v-ukraine-odna-iz-samyh-vysokih-v-strane/32534520.html, Zugriff 10.11.2023
KR - Kawkas.Realii (29.6.2023): Половина средств "университета спецназа" в Чечне поступает от структур приближенного к Кадырову бизнесмена [Hälfte der Mittel der „Universität für Spezialkräfte“ kommt von Strukturen eines Kadyrow nahestehenden Geschäftsmannes], https://www.kavkazr.com/a/polovina-sredstv-universiteta-spetsnaza-v-chechne-postupaet-ot-struktur-priblizhennogo-k-kadyrovu-biznesmena/32482593.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (8.6.2023): Правозащитники рассказали о принудительной отправке чеченцев на войну против Украины [Menschenrechtsverteidiger erzählten über Zwangsverschickung von Tschetschenen in den Krieg gegen Ukraine], https://www.kavkazr.com/a/pravozaschitniki-rasskazali-o-prinuditeljnoy-otpravke-chechentsev-na-voynu-protiv-ukrainy-/32450297.html, Zugriff 13.11.2023
KR - Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и "привлечь к ответу семьи" после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, Kriegsrecht einzuführen und nach Ereignissen in Brjansk „die Familien zur Verantwortung zu ziehen“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (18.2.2023): Задержание гея из Чечни и бизнес кадыровцев на войне. Итоги недели [Festnahme eines Homosexuellen aus Tschetschenien und Kriegsgewerbe der Kadyrowzy. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/zaderzhanie-geya-iz-chechni-i-biznes-kadyrovtsev-na-voyne-itogi-nedeli/32274237.html, Zugriff 13.11.2023
KR - Kawkas.Realii (31.12.2022): Сбежавшего из воинской части контрактника в Чечне осудили на полгода [Halbes Jahr Freiheitsstrafe durch Gericht in Tschetschenien für Vertragssoldat, der aus Militäreinheit davonlief], https://www.kavkazr.com/a/sbezhavshiy-iz-voinskoy-chasti-kontraktnik-v-chechne-poluchil-polgoda/32202186.html, Zugriff 17.1.2024
Nowaja gaseta/Milaschina - Nowaja gaseta (Herausgeber), Milaschina, Elena (Autor) (29.9.2022): «Не хочу, чтобы враг разрушил Грозный» [„Ich will nicht, dass Feind Grosnyj zerstört“], https://novayagazeta.ru/articles/2022/09/29/ne-khochu-chtoby-vrag-razrushil-groznyi-media, Zugriff 8.2.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (25.8.2023): Fédération de Russie: Le recrutement de femmes en Tchétchénie en lien avec la guerre en Ukraine [Russische Föderation: Rekrutierung von Frauen in Tschetschenien in Verbindung mit dem Ukraine-Krieg], https://ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2308_rus_femme_mobilisationtchetchenie_160226_web.pdf, Zugriff 23.2.2024
SOS-NK - SOS Nordkaukasus (8.6.2023): «Людей просто ставили перед выбором: или огромный срок, или езжай в Украину». Как Кадыров отправляет чеченцев на войну [„Leute wurden einfach vor Wahl gestellt: entweder gewaltige Haftstrafe, oder fahre in die Ukraine“. Wie Kadyrow Tschetschenen in den Krieg schickt], https://sksos.org/chechentsy-na-voyne-v-ukraine, Zugriff 10.11.2023
TH - Tschetschenien Heute [Russland] (23.9.2024): Кадыров подписал указ о выплате 400 тысяч рублей контрактникам [Kadyrow unterzeichnete Erlass (Ukas) zur Auszahlung von RUB 400.000 an Vertragssoldaten], https://chechnyatoday.com/news/378620, Zugriff 4.12.2024
VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (23.1.2024): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden
WG - Wichtige Geschichten (29.6.2023): Российских добровольцев для войны в Украине готовят на деньги чеченского олигарха Мовсади Альвиева [Russische Freiwillige für Ukraine-Krieg werden mit Geld des tschetschenischen Oligarchen Mowsadi Alwiew ausgebildet], https://istories.media/news/2023/06/29/rossiiskikh-dobrovoltsev-dlya-voini-v-ukraine-gotovyat-na-dengi-chechenskogo-oligarkha-movsadi-alvieva, Zugriff 9.11.2023
Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion
Letzte Änderung 2024-12-16 07:24
Desertion
Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 9.11.2024). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, für immer dem Militärdienst den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 8.8.2024).
Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 23.1.2024).
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 9.11.2024):
§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 1.930] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.
§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird (KR 21.11.2023). Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Das unabhängige russische Online-Medium Wjorstka berichtet über Fälle von Kriegsdienstverweigerern, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht wurden (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet (Sib.R 4.9.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023).
Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen (Moscow Times 4.12.2023; vgl. IL o.D.).
Quellen
BOGMS RUSS - Beschluss des Obersten Gerichtshofs: Prüfung von Militärstrafsachen [Russland] (18.5.2023): Постановление Пленума Верховного Суда РФ (№ 11): О практике рассмотрения судами уголовных дел о преступлениях против военной службы [Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofs der RF: Über die Praxis der gerichtlichen Prüfung von Militärstrafsachen], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_447521, Zugriff 6.3.2024
BOGPF RUSS - Beschluss des Obersten Gerichtshofs: Prüfung von Fällen der Militärdiensteinberufungsverweigerung [Russland] (18.5.2023): Постановление Пленума Верховного Суда РФ (№ 3): О практике рассмотрения судами уголовных дел об уклонении от призыва на военную службу и от прохождения альтернативной гражданской службы [Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofs der RF: Über die Praxis der gerichtlichen Prüfung von Strafsachen betreffend Militärdiensteinberufungsverweigerung und Verweigerung der Zivildienstableistung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_76081, Zugriff 26.2.2024
Connection - Connection e. V. (8.10.2023): Länderportrait Russland - Militärdienst und Kriegsdienstverweigerung, https://de.connection-ev.org/article-3879, Zugriff 8.2.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (17.2.2023): COI Query Response - The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service (1 November 2022 to 16 February 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2087301/2023_02_EUAA_COI_Query_Response_update_Russia_major_developments_in_relation_to_political_opposition_and_military_service.pdf, Zugriff 13.2.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023
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FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (2.10.2024): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 4.12.2024
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KK - Kaukasischer Knoten (26.12.2023): Юристы поспорили о возможном наказании Сетракова [Juristen diskutierten über Setrakows mögliche Bestrafung], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395663, Zugriff 8.2.2024
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KR - Kawkas.Realii (17.12.2023): Военнослужащие южного округа получили по шесть лет за побеги из частей во время войны с Украиной [Militärbedienstete des südlichen Bezirks erhielten jeweils sechs Jahre für Verlassen der Einheiten während Ukraine-Kriegs], https://www.kavkazr.com/a/voennosluzhaschie-yuzhnogo-garnizona-poluchili-po-shestj-let-za-pobegi-iz-chastey-vo-vremya-voyny-s-ukrainoy/32734114.html, Zugriff 28.12.2023
KR - Kawkas.Realii (21.11.2023): Контрактники юга и Северного Кавказа получили реальные сроки за побеги из частей во время войны [Vertragssoldaten des Südens und des Nordkaukasus erhielten unbedingte Haftstrafen für Verlassen der Militäreinheiten während Kriegs], https://www.kavkazr.com/a/32693484.html, Zugriff 28.12.2023
KR - Kawkas.Realii (15.6.2023): Дальше расстрелы? Как военных из южных регионов судят за побег из части [Und dann Erschießungen? Wie Soldaten aus südlichen Regionen wegen Weglaufens aus Einheit verurteilt werden], https://www.kavkazr.com/a/daljshe-rasstrely-voennyh-na-yuge-rossii-sazhayut-na-boljshie-sroki-za-pobeg-iz-chasti-/32460457.html, Zugriff 17.1.2024
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.3.2023): Country of origin information report Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/06/31/country-of-origin-information-report-russian-federation/EN COI Report Netherlands on Russian Federation March 2023.pdf, Zugriff 13.2.2024
Moscow Times - Moscow Times, The (4.12.2023): «Война, тюрьма или инвалидность». Число желающих дезертировать из российской армии подскочило почти вдвое [„Krieg, Gefängnis oder Invalidität“. Anzahl derjenigen Personen, die aus russischer Armee zu desertieren wünschen, stieg um fast das Doppelte an], https://www.moscowtimes.ru/2023/12/04/voina-tyurma-ili-invalidnost-chislo-zhelayuschih-dezertirovat-iz-rossiiskoi-armii-podskochilo-pochti-vdvoe-a115159, Zugriff 18.1.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (13.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (9.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
REU - Reuters (27.10.2023): White House: Russia is executing soldiers who refuse to follow orders, https://www.reuters.com/world/europe/white-house-russia-is-executing-soldiers-who-refuse-follow-orders-2023-10-26/, Zugriff 5.1.2024
Sib.R - Sibir.Realii (4.9.2023): Как российских военных наказывают за "самоволки" во время войны. Число дел растет с каждым месяцем [Wie russische Soldaten für „eigenmächtige Abwesenheit“ zu Kriegszeiten bestraft werden. Anzahl der Fälle steigt mit jedem Monat], https://www.sibreal.org/a/kak-rossiyskih-voennyh-nakazyvayut-za-samovolki-vo-vremya-voyny/32567022.html, Zugriff 18.1.2024
StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024
VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden
VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (23.1.2024): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden
Wjorstka - Wjorstka (3.6.2024): «У него же должно быть право не воевать?» [„Muss er denn nicht das Recht haben, nicht zu kämpfen?“], https://verstka.media/mobilizovannih-siloy-otpravlyayut-na-front?tg_rhash=e3cfde4cb11dfb, Zugriff 6.12.2024
Wehrersatzdienst/Zivildienst
Letzte Änderung 2024-12-16 16:03
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.7.2024) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2024 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.022 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2024). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 772] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (StGB RUSS 9.11.2024).
Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung
Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 2.10.2024) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.7.2024). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 2.10.2024). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).
Quellen
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 13.11.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.11.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw48-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 26.2.2024
EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (12.5.2023): Annual Report on Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023
FAAB - Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (o.D.): Альтернативная гражданская служба [Alternativer Zivildienst], https://rostrud.gov.ru/rostrud/deyatelnost/?CAT_ID=4580, Zugriff 9.2.2024
FAAB - Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (1.8.2024): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.08.2024 г.) [Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten], https://rostrud.gov.ru/upload/iblock/0b9/prilozhenie-2-_7973980-v1_.pdf, Zugriff 4.12.2024
FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 28.11.2024
FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (23.3.2024): Федеральный закон (N 31-ФЗ): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 28.11.2024
FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (2.10.2024): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 4.12.2024
FGZD RUSS - Föderales Gesetz zum Zivildienst [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 113-ФЗ): Об альтернативной гражданской службе [Föderales Gesetz: Über den alternativen Zivildienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_37866, Zugriff 4.3.2024
FH - Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 2.1.2024
Forum - Forum 18 (9.10.2023): RUSSIA: Four now jailed for refusing to fight in Ukraine on religious grounds, https://www.forum18.org/archive.php?article_id=2865, Zugriff 22.2.2024
Meduza - Meduza (23.11.2023): Верховный суд РФ подтвердил право мобилизованного жителя Ленинградской области на альтернативную гражданскую службу [Oberster Gerichtshof der RF bestätigte Recht eines mobilisierten Bewohners der Region Leningrad auf alternativen Zivildienst], https://meduza.io/news/2023/11/23/verhovnyy-sud-rf-podtverdil-pravo-mobilizovannogo-zhitelya-leningradskoy-oblasti-na-alternativnuyu-grazhdanskuyu-sluzhbu, Zugriff 26.2.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
RS - Radio Swoboda (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Ab 11. Dezember sind Russen verpflichtet, bei Ausreiseverbot Reisepass abzugeben], https://www.svoboda.org/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725351.html, Zugriff 5.1.2024
StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (o.D.a): Альтернативная служба в Вооруженных Силах Российской Федерации [Alternativer Dienst in den Streitkräften der Russischen Föderation], https://recrut.mil.ru/career/alternative.htm, Zugriff 9.2.2024
WHJW - World Headquarters of Jehovah’s Witnesses (21.3.2022): Information on conscientious objection to military service involving Jehovah's Witnesses: contribution for the OHCHR quadrennial analytical report on conscientious to military service, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/OPIJW-HRC50.pdf, Zugriff 18.12.2023
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (OHCHR o.D.):
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Kinderrechtskonvention
Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b). [zum Thema Europarat/Klagemöglichkeiten wegen Menschenrechtsverletzungen siehe das Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen]
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung 2024-12-04 09:14
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Genaue Angaben zur Anzahl der verschollenen Personen sind sehr schwierig zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung 2024-12-03 12:22
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Bürger der Russischen Föderation dürfen nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 22.6.2024).
Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (FGAE RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 13.11.2024). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 22.6.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.7.2024).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.7.2024).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
Bell - Bell, The (7.4.2023): Мишустин закрыл свободный выезд из страны высокопоставленным чиновникам правительства. В Кремле таких ограничений нет [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml keine solche Einschränkungen], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 16.9.2024
DW - Deutsche Welle (22.8.2022): Verbietet die EU Touristenvisa für Russen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-für-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 17.9.2024
FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 28.11.2024
FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (23.3.2024): Федеральный закон (N 31-ФЗ): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 28.11.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
Gosuslugi - Gosuslugi [Russland] (o.D.b): Как оформить временную регистрацию на Госуслугах [Wie eine temporäre Registrierung auf Gosuslugi vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/101245, Zugriff 17.9.2024
Gosuslugi - Gosuslugi [Russland] (o.D.c): Как оформить постоянную регистрацию на Госуслугах [Wie eine permanente Registrierung auf Gosuslugi vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/permanent_registration/1021111, Zugriff 17.9.2024
GRFBF RUSS - Gesetz der Russischen Föderation zur Bewegungsfreiheit [Russland] (22.6.2024): Закон РФ (N 5242-1): О праве граждан Российской Федерации на свободу передвижения, выбор места пребывания и жительства в пределах Российской Федерации [Gesetz der RF: Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255, Zugriff 16.9.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
Rat der EU - Rat der EU (13.11.2024): Die Reaktion der EU auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion, Zugriff 14.11.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine, Zugriff 17.9.2024
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.d). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, „massenhaft“ Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a).
Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).
[zur Situation tschetschenischer Kritiker siehe Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge / Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer, Anm.]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2022): Russia - An update on military service since July 2022, https://us.dk/media/10558/update-on-military-service-in-russia_tilgaengelig.pdf, Zugriff 12.2.2024
Föderationsrat - Föderationsrat [Russland] (o.D.d): Энциклопедический справочник - Чеченская Республика [Realenzyklopädie - Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305, Zugriff 3.5.2024
KK - Kaukasischer Knoten (16.5.2023a): Убийства критиков Кадырова в странах Евросоюза [Ermordungen von Kadyrow-Kritikern in EU-Ländern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345591, Zugriff 17.9.2024
KR - Kawkas.Realii (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Seit 11. Dezember müssen Russen Auslandsreisepass im Falle eines Ausreiseverbots abliefern], https://www.kavkazr.com/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725714.html, Zugriff 21.12.2023
KR - Kawkas.Realii (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни отправлять сыновей на войну. Он назвал это "проверкой" [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne in den Krieg zu schicken. Er nannte das „Prüfung“], https://www.kavkazr.com/a/ramzan-kadyrov-prizval-zhiteley-chechni-otpravlyatj-synovey-na-voynu-protiv-ukrainy-on-nazval-eto-proverkoy-/32633073.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (19.7.2023): Реклама армии на узбекском языке в Волгограде и наемники ЧВК "Вагнер" в Анапе [Armee-Werbung in usbekischer Sprache in Wolgograd und Söldner des privaten Militärunternehmens „Wagner“ in Anapa], https://www.kavkazr.com/a/reklama-armii-na-uzbekskom-yazyke-v-volgograde-i-naemniki-chvk-vagner-v-anape/32510689.html, Zugriff 13.11.2023
KR - Kawkas.Realii (19.2.2023): "Так называемые мужчины". Как власти Чечни манипулируют земляками [„Sogenannte Männer“. Wie Behörden Tschetscheniens Landsleute manipulieren], https://www.kavkazr.com/a/tak-nazyvaemye-muzhchiny-kak-vlasti-chechni-pytayutsya-vystavitj-nezhelayuschih-voevatj-vtorosortnymi-lyudjmi-/32265900.html, Zugriff 10.11.2023
KR - Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023
PARLRT RUSS - Parlament der Republik Tschetschenien [Russland] (o.D.): Всемирный конгресс чеченского народа - Генеральный Совет [Weltkongress des tschetschenischen Volks - Hauptrat], https://parlamentchr.ru/uncategorised/vsemirnyj-kongress-chechenskogo-naroda.html, Zugriff 17.9.2024
SOS-NK - SOS Nordkaukasus (8.6.2023): «Людей просто ставили перед выбором: или огромный срок, или езжай в Украину». Как Кадыров отправляет чеченцев на войну [„Leute wurden einfach vor Wahl gestellt: entweder gewaltige Haftstrafe, oder fahre in die Ukraine“. Wie Kadyrow Tschetschenen in den Krieg schickt], https://sksos.org/chechentsy-na-voyne-v-ukraine, Zugriff 10.11.2023
SVTRPRF - Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation [Russland] (o.D.b): Задачи [Aufgaben], https://ppchr.ru/задачи/, Zugriff 28.11.2024
VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (23.1.2024): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden
VTEUR - Versammlung der Tschetschenen Europas (o.D.): О нас [Über uns], https://chechenassembly.com/о-нас-2/, Zugriff 17.9.2024
Zeit Online - Zeit Online (29.4.2022): Das Déjà-vu von Grosny, https://www.zeit.de/2022/18/fluechtlingshilfe-oesterreich-tschetschenien/komplettansicht, Zugriff 17.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-05-21 07:35
Wirtschaft
Die EU hat wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 15.5.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 24.2.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 russischen Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der russischen Rüstungsindustrie und Russlands wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025).
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 4.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3 % gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Laut behördlichen Angaben ist im 1. Quartal 2025 das BIP, verglichen mit dem Vorjahr, um 1,7 % gestiegen (RBK 1.5.2025). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im März 2025 nach offiziellen Angaben 10,3 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die erhöhten Preise für Importwaren und die gesteigerte Inlandsnachfrage halten den Inflationsdruck hoch. Die Zentralbank hat den Leitzins im Oktober 2024 auf 21 % angehoben, was den Rubelkurs stabilisiert hat. Die hohen Zinsen bremsen merklich den Konsum und Investitionen im Privatsektor (WKO 4.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die Staatsausgaben erhöhen sich durch die Kriegsproduktion (WKO 4.2025). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie durch unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten "freundlichen" Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 4.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region Inguschetien (Prawda RUSS 23.12.2024; vgl. RIA Rating 23.12.2024). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich. Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). Gemäß dem Welthunger-Index 2024 belegt die Russische Föderation einen der ersten 22 Plätze von insgesamt 127 Ländern. Mit einem Wert von unter 5 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 10.10.2024). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Mietkosten variieren je nach Region. Durchschnittliche monatliche Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 4.000 [ca. EUR 45] (IOM 8.2024). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 8.2024). Der monatliche Durchschnittslohn lag im Februar 2025 bei ca. RUB 89.646 [ca. EUR 1.002] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 % (WKO 4.2025). Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 251] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 8.8.2024). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 216], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 192] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 170] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Februar 2025 2,4 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 8.2024).
[Anm. der Staatendokumentation: Im Rahmen der Teilaktualisierung im Mai 2025 erfolgte die Währungsumrechnung mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,011178372 EUR (Stand 13.5.2025; https://www.xe.com/).]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Russland 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124774.html, Zugriff 6.5.2025
ARBGB RUSS - Arbeitsgesetzbuch [Russland] (8.8.2024): Трудовой кодекс Российской Федерации (N 197-ФЗ) [Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34683, Zugriff 11.11.2024
BRHEM 2025 RUSS - Beschluss der Regierung: Höhe des Existenzminimums 2025 [Russland] (12.6.2024): Постановление Правительства РФ (N 789): Об установлении величины прожиточного минимума на душу населения и по основным социально-демографическим группам населения в целом по Российской Федерации на 2025 год [Beschluss der Regierung der RF: Über die Festlegung der Höhe des Existenzmimimums pro Kopf der Bevölkerung und in Bezug auf die wichtigsten soziodemografischen Bevölkerungsgruppen insgesamt in der Russischen Föderation für das Jahr 2025], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_478850, Zugriff 16.5.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
EBRD - European Bank for Reconstruction and Development (21.11.2023): Transition Report 2023-24 - Country Assessments - Russia, https://www.ebrd.com/publications/transition-report-202324-russia, Zugriff 22.4.2024
FGML RUSS - Föderales Gesetz zum Mindestlohn [Russland] (29.10.2024): Федеральный закон (N 82-ФЗ): О минимальном размере оплаты труда [Föderales Gesetz: Über den Mindestlohn], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_27572, Zugriff 6.5.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123566.html, Zugriff 5.5.2025
GHI - Global Hunger Index (10.10.2024): Welthunger-Index 2024 - Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html, Zugriff 11.11.2024
HF - Heritage Foundation, The (2.2025): 2025 Index of Economic Freedom - Russia, https://www.heritage.org/index/pages/country-pages/russia, Zugriff 6.5.2025
IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024
ISW - Institute for the Study of War (19.2.2025): Russia's Weakness Offers Leverage, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russia's Weakness Offers Leverage PDF.pdf, Zugriff 7.5.2025
Jelzin Zentr - Jelzin Zentr (27.11.2024): Наталья Зубаревич — об инфляции, рынке потребления и ипотеке [Natalja Subarewitsch – über Inflation, Verbrauchermarkt und Hypothek], https://yeltsin.ru/news/natalya-zubarevich-ob-inflyacii-rynke-potrebleniya-i-ipoteke, Zugriff 7.5.2025
KonsPljus - KonsultantPljus (o.D.): Среднемесячная заработная плата в целом по Российской Федерации [Durchschnittseinkommen insgesamt in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326052, Zugriff 6.5.2025
NPRU - Nationale Projekte Russlands [Russland] (2024): Проекты - Чистая вода [Projekte - sauberes Wasser], https://национальныепроекты.рф/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 6.5.2025
Prawda RUSS - Prawda (23.12.2024): Какие регионы России лидируют в социально-экономическом развитии [Welche Regionen Russlands in Bezug auf sozioökonomische Entwicklung Spitzenreiter sind], https://www.pravda.ru/news/economics/2152835-business, Zugriff 6.5.2025
Rat der EU - Rat der EU (15.5.2025): Russlands Krieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/topics/russia-s-war-against-ukraine/, Zugriff 16.5.2025
Rat der EU - Rat der EU (24.2.2025): Zeitleiste – Sanktionspakete gegen Russland seit Februar 2022, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions-against-russia/timeline-packages-sanctions-since-february-2022/, Zugriff 5.5.2025
RBK - RBK (1.5.2025): Минэк зафиксировал рост ВВП России в марте до 1,4% [Wirtschaftsminister setzte BIP-Wachstum Russlands im März auf bis zu 1,4 % fest], https://www.rbc.ru/rbcfreenews/6812a53a9a794715711e731d, Zugriff 6.5.2025
RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (1.7.2024): Названы регионы — лидеры по уровню доходов населения [Regionale Spitzenreiter in Bezug auf Einkommenshöhe der Bevölkerung wurden genannt], https://ria.ru/20240701/dokhody-1956527454.html?in=l, Zugriff 6.5.2025
RIA Rating - RIA Rating [Russland] (23.12.2024): Итоговый рейтинг регионов РФ – 2024 [Schlussrating der Regionen der RF – 2024], https://riarating.ru/infografika/20241223/630274686.html, Zugriff 6.5.2025
Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (o.D.b): О ЗНАЧЕНИИ ГРАНИЦ БЕДНОСТИ И ЧИСЛЕННОСТИ НАСЕЛЕНИЯ С ДЕНЕЖНЫМИ ДОХОДАМИ НИЖЕ ГРАНИЦЫ БЕДНОСТИ В IV КВАРТАЛЕ 2024 ГОДА В ЦЕЛОМ ПО РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ [Über den Wert der Armutsgrenze und die Bevölkerungsanzahl mit Einkommen unter der Armutsgrenze im Quartal IV des Jahres 2024 insgesamt in der Russischen Föderation], http://ssl.rosstat.gov.ru/storage/mediabank/33_12-03-2025.html, Zugriff 6.5.2025
Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (o.D.c): Оперативные показатели [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/, Zugriff 15.5.2025
Russland-Analysen/Yakovlev - Yakovlev, Andrei (Autor), Russland-Analysen (Herausgeber) (27.2.2025): Ernüchterung nach dem Fest der Haushaltsausgaben (Russland-Analysen Nr. 462), https://laender-analysen.de/russland-analysen/462/russlandanalysen462.pdf, Zugriff 7.5.2025
Standard - Standard, Der (19.1.2024): Russland hat mit maroden Fernwärmeleitungen zu kämpfen – mit gefährlichen Folgen, https://www.derstandard.at/story/3000000203712/russland-hat-mit-maroden-fernwaermeleitungen-zu-kaempfen-mit-gefaehrlichen-folgen, Zugriff 21.5.2024
Statista - Statista (2.1.2024): Exportmenge der führenden Exportländer von Weizen weltweit bis 2023/2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/262309/umfrage/groesste-weizenexporteure-weltweit, Zugriff 19.4.2024
SWP/Kluge - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Kluge, Janis (Autor) (26.11.2024): Russlands Wirtschaft am Wendepunkt (SWP-Aktuell 59), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2024A59_russland_wirtschaft.pdf, Zugriff 7.5.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
WB - Weltbank (2022a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2024
WB - Weltbank (2022b): People using at least basic sanitation services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2023
WIIW - Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia - Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 6.5.2025
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Russische Föderation - Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 5.5.2025
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2024): Wirtschaftsbericht - Russische Föderation [Bericht liegt in der Staatendokumentation auf], https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.5.2024
ZB RUSS - Zentralbank [Russland] (o.D.): Startseite, https://cbr.ru, Zugriff 6.5.2025
ZOiS/Götz - Götz, Linde (Autor), Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber) (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5/2023), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 19.4.2024
Nordkaukasus
Letzte Änderung 2025-05-21 07:35
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 6.10.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.7.2024).
Tschetschenien
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 2.8.2024, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 207], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 185] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 164] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
Borgen Project - Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus, https://borgenproject.org/poverty-in-the-north-caucasus, Zugriff 23.4.2024
BRHEM DAG 2025 RUSS - Beschluss der Regierung: Höhe des Existenzminimums in Dagestan 2025 [Russland] (1.8.2024): Постановление Правительства Республики Дагестан (N 227): Об установлении величины прожиточною минимума на душу населения и по основным социально-демографическим группам населения в Республике Дагестан на 2025 год [Beschluss der Regierung der Republik Dagestan: Über die Festlegung der Höhe des Existenzmimimums pro Kopf der Bevölkerung und in Bezug auf die wichtigsten soziodemografischen Bevölkerungsgruppen in der Republik Dagestan für das Jahr 2025], https://pravo.e-dag.ru/document/05002013796/, Zugriff 16.5.2025
BRHEM TSNE 2025 RUSS - Beschluss der Regierung: Höhe des Existenzminimums in Tschetschenien 2025 [Russland] (19.8.2024): Постановление Правительства Чеченской Республики (N 175): Об установлении величины прожиточною минимума на душу населения и по основным социально-демографическим группам населения в Чеченской Республике на 2025 год [Beschluss der Regierung der Republik Tschetschenien: Über die Festlegung der Höhe des Existenzmimimums pro Kopf der Bevölkerung und in Bezug auf die wichtigsten soziodemografischen Bevölkerungsgruppen in der Republik Tschetschenien für das Jahr 2025], http://publication.pravo.gov.ru/document/2000202408190019, Zugriff 16.5.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024a): Ингушетия осталась аутсайдером среди регионов России по доходам населения [Inguschetien blieb Außenseiter unter Regionen Russlands bzgl. Einkommen der Bevölkerung], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399631, Zugriff 17.5.2024
KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024b): Роспотребнадзор признал опасной для питья воду в Махачкале [Rospotrebnadsor befand Wasser in Machatschkala als gefährlich zum Trinken], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399622, Zugriff 17.5.2024
KK - Kaukasischer Knoten (10.5.2023): Республики СКФО оказались в хвосте рейтинга по динамике зарплаты [Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks Schlusslichter bei Lohndynamik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388529, Zugriff 23.4.2024
KK - Kaukasischer Knoten (29.3.2023): Три республики СКФО отличились высоким уровнем неформальной занятости работников [Drei Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks fielen durch hohes Niveau informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern auf], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387254, Zugriff 23.4.2024
KR - Kawkas.Realii (6.10.2024): Месячный доход более половины жителей Чечни и Дагестана не превышает 30 тысяч рублей – исследование [Monatseinkommen von mehr als Hälfte der Bewohner Tschetscheniens und Dagestans nicht mehr als 30.000 Rubel - Untersuchung], https://www.kavkazr.com/a/mesyachnyy-dohod-bolee-poloviny-zhiteley-chechni-i-dagestana-ne-prevyshaet-30-tysyach-rubley-issledovanie/33147971.html, Zugriff 7.5.2025
KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024
KR - Kawkas.Realii (4.3.2024): Ингушетия снова заняла последнее место рейтинга по уровню безработицы [Inguschetien nahm abermals letzten Rang bzgl. Arbeitslosigkeit ein], https://www.kavkazr.com/a/ingushetiya-snova-zanyala-poslednee-mesto-reytinga-po-urovnyu-bezrabotitsy/32846987.html, Zugriff 17.5.2024
KR - Kawkas.Realii (8.2.2024): Самые низкие пенсии в России – в республиках Северного Кавказа [Die niedrigsten Pensionen in Russland - in den Republiken des Nordkaukasus], https://www.kavkazr.com/a/samye-nizkie-pensii-v-rossii-v-respublikah-severnogo-kavkaza/32810441.html, Zugriff 21.5.2024
KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024
KR - Kawkas.Realii (19.5.2023): Мертвые души и черные деньги: Северный Кавказ остается лидером по бедности [Tote Seelen und Schwarzgeld: Nordkaukasus bleibt Spitzenreiter in Bezug auf Armut], https://www.kavkazr.com/a/mertvye-dushi-i-chernye-denjgi-severnyy-kavkaz-ostaetsya-liderom-po-bednosti/32419049.html, Zugriff 23.4.2024
KR - Kawkas.Realii (15.4.2023): Дагестан занял последнее место в стране по качеству окружающей среды [Dagestan nahm landesweit letzten Platz bzgl. Umweltqualität ein], https://www.kavkazr.com/a/dagestan-zanyal-poslednee-mesto-v-strane-po-kachestvu-okruzhayuschey-sredy/32365202.html, Zugriff 23.4.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
ORF - Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024
Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (30.4.2025): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности (величины прожиточного минимума) в целом по России и по субъектам Российской Федерации, в процентах от общей численности населения [Bevölkerungsanteil unter der Armutsgrenze (Höhe des Existenzminimums) insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation, in Prozenten der Gesamtbevölkerungsanzahl], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/Nb_Ub_1-1.xlsx, Zugriff 16.5.2025
Standard - Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 12.4.2024
Statista - Statista (7.2023): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2022 to 2023, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share, Zugriff 23.4.2024
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-05-21 07:35
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 8.2024). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 28.2.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 31.3.2025a).
Quellen
AÜSU - Alles über die soziale Unterstützung (o.D.): Меры социальной поддержки граждан в 2025 году [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2025], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki/, Zugriff 8.5.2025
FGSP RUSS - Föderales Gesetz zur staatlichen Pensionsversorgung [Russland] (28.2.2025): Федеральный закон (N 166-ФЗ): О государственном пенсионном обеспечении в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die staatliche Pensionsversorgung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34419, Zugriff 8.5.2025
IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024
Regierung RUSS - Regierung [Russland] (o.D.a): Социальная поддержка отдельных категорий граждан [Soziale Unterstützung einzelner Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events, Zugriff 8.5.2025
SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.a): Электронные сервисы и информация: Гражданам [Elektronische Dienstleistungen und Information für Bürger], https://sfr.gov.ru, Zugriff 8.5.2025
SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.b): Социальная доплата до уровня прожиточного минимума пенсионера [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata, Zugriff 8.5.2025
SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.c): История Социального фонда России [Geschichte des Sozialfonds Russlands], https://sfr.gov.ru/about/history, Zugriff 8.5.2025
SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (31.3.2025a): О Фонде [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about, Zugriff 8.5.2025
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2025-05-19 16:52
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 8.2024). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 143]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 56]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 17] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 8.2024).
Quellen
FGBB RUSS - Föderales Gesetz zur Beschäftigung der Bevölkerung [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 565-ФЗ): О занятости населения в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Beschäftigung der Bevölkerung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_464093, Zugriff 19.11.2024
IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024
RG - Rossijskaja gaseta [Russland] (23.11.2022): Установлен размер пособия по безработице на 2023 год [Höhe der Arbeitslosenunterstützung für Jahr 2023 wurde festgelegt], https://rg.ru/2022/11/23/ustanovlen-razmer-posobiia-po-bezrabotice-na-2023-god.html, Zugriff 14.5.2024
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung 2025-05-19 16:54
Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden (IOM 8.2024). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024
Rosrealt - Rosrealt (o.D.): Цены на аренду квартир и домов в России [Mietpreise für Wohnungen und Häuser in Russland], https://rosrealt.ru/cena/?t=arenda, Zugriff 8.5.2025
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
WW - Welt der Wohnungen (17.3.2023): В каких городах выгоднее покупать новостройку для сдачи в аренду? [In welchen Städten ist es günstiger, einen Neubau für Vermietung zu kaufen?], https://www.mirkvartir.ru/journal/analytics/2023/03/17/v-kakih-gorodah, Zugriff 15.5.2024
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 26.9.2024). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 29.10.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/tarify-na-platnye-mediczinskie-uslugi/ (IOM 8.2024). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.7.2024). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.7.2024).
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 die Höhe der Zuzahlungen für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA MedCOI 9.2022). 27,22 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2021 auf Zuzahlungen (WB 15.4.2024). Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.7.2024). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).
Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
EPSEGW 2025 RUSS - Erlass des Präsidenten: Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens bis 2025 [Russland] (27.3.2023): Указ Президента Российской Федерации (N 254): О Стратегии развития здравоохранения в Российской Федерации на период до 2025 года [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326419, Zugriff 17.9.2024
EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.2022): Russian Federation - Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 18.9.2024
FGGS RUSS - Föderales Gesetz zum Gesundheitsschutz [Russland] (26.9.2024): Федеральный закон (N 323-ФЗ): Об основах охраны здоровья граждан в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_121895, Zugriff 12.11.2024
FGOKV RUSS - Föderales Gesetz zur obligatorischen Krankenversicherung [Russland] (29.10.2024): Федеральный закон (N 326-ФЗ): Об обязательном медицинском страховании в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die obligatorische Krankenversicherung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_107289, Zugriff 12.11.2024
IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024
IOM - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
Regierung RUSS - Regierung [Russland] (o.D.b): Федеральный фонд обязательного медицинского страхования: Описание [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschreibung], http://government.ru/department/191/about, Zugriff 18.9.2024
Sber-Vers - Sberbank-Versicherung (o.D.): Ваш ДМС - Информация [Ihre freiwillige Krankenversicherung - Information], https://sberbankins.ru/products/dms, Zugriff 18.9.2024
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
WB - Weltbank (15.4.2024): Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?end=2021&locations=RU&start=2000&view=chart, Zugriff 18.9.2024
Psychische Erkrankungen
Letzte Änderung 2024-12-03 14:58
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA MedCOI 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind gering. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA MedCOI 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA MedCOI 9.2022).
Quellen
EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.2022): Russian Federation - Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 18.9.2024
PK1 - Psychiatrische Klinik № 1 'N.A. Alexeew' [Russland] (o.D.): Контакты [Kontakt], https://pkb1.ru/contacts, Zugriff 18.9.2024
PK22 - Psychiatrisches Krankenhaus № 22 [Russland] (o.D.): Добро пожаловать [Willkommen], https://mopb22.ru, Zugriff 18.9.2024
SPK1 - Städtisches psychiatrisches Krankenhaus №1 'P. P. Kaschtschenko' (St. Petersburg) [Russland] (o.D.): Startseite, https://www.kaschenko-spb.ru, Zugriff 18.9.2024
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-05-20 16:10
Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.7.2024).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend nur am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
EGRÜ - EG-Russland-Rückübernahmeabkommen (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ:L:2007:129:TOC, Zugriff 10.5.2024
FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 28.11.2024
IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (11.2.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (15.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.5.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (10.2.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Dokumente
Letzte Änderung 2024-12-03 15:01
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).
Der Verbindungsbeamte und die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nicht nachvollziehen (VB Moskau 4.3.2021). [Ebenso ist die Staatendokumentation dazu nicht in der Lage; Anm. der Staatendokumentation]
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (4.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
1.5.2. Auszug aus dem Themenbericht „Russia: Report on military conscription, Danish Immigration Service, March 2025“
[ … ]
1.1. New legislation after December 2022
The most important legislative changes regarding conscription since December 2022 are the following:
• Extension in draft age to 18 - 30 years
• Amendments of the criminal code
• Amendments allowing contracts to be signed sooner
• Electronic summons (in process)
The largest change in legislation has been the amendment of article 22 in The Federal law “On Military Duty and Military Service”, where the age of conscription has been extended from 18-27 years to 18-30 years.8 The new amendment came into effect 1 January 2024, meaning that the spring draft of 2024 was the first draft, in which the change in legislation was implemented.
Once a man turns 30, he can no longer be drafted for conscription service, but if a man is summoned for instance two weeks before he turns 30, he is obligated to serve. The change in the age of conscription does not affect those, who have already served as conscripts. However, it does affect a person who has previously had his military service deferred for instance due to being enrolled at university.
[ … ]
2.1. Screening at the Voenkomat
The regional Voenkomat manages the screening process of conscripts. The process of conscription is twofold. The year a Russian man turns 17, he is summoned at the Voenkomat where his documents will be checked and for a preliminary conscription evaluation, during which he will be assessed by medical doctors, specialists and psychologists before being evaluated for service by the Voenkomat. This preliminary evaluation is mandatory for every man once he turns 17.
The person would then have a brief interview with the Voenkomat personnel for them to get the information they need to assign conscripts, according to their skills. This is done because some arms of service are prioritised over others. The Voenkomat personnel will double check if the person has some kind of sporting achievement or if the person has IT skills, etc. that can be useful for the particular arm of service. Furthermore, during this interview, the potential conscript will get a chance to state if he qualifies for exemption or deferral (see chapter 3.1. for further).
After this evaluation, the young men are placed in to one of five categories.
1. Category A (A) is for those deemed fit for military service.
2. Category B (Б) is for those who are fit to serve with minor limitations.
3. Category V (В) is for those who are deemed fit to serve with limitations.
4. Category G (Г) Men who are temporarily unfit to serve are put in to the fourth category. Usually, these are men with treatable health conditions, and they are then given 6-12 months to undergo treatment after which they will be re-evaluated by the Voenkomat.
5. Category D (Д) is reserved for men deemed unfit for military service.
Those assessed in category V (3) are not called up during peacetime but may be called up during wartime. As they have no prior military training, they must undergo a shorter or longer training programme to perform service during wartime, likely in roles that are not particularly demanding.
Those assessed in category G (4), are referred for treatment lasting between 6 to 12 months. Following this, a new health assessment is conducted, which could potentially lead to placement in any of the other categories, i.e., A, B, V, or D. In the first two cases, individuals are called up for compulsory military service. In the latter two cases, they are not called up, but if placed in category V, they are transferred to the mobilisable reserve and may be called up during wartime. For those initially placed in category G (4), their subsequent category could be any of the four mentioned. However, the most likely outcome—if no specific treatment is RUSSIA –CONSCRIPTION
undertakenduring the6-12 months but recovery fromfracturesorsimilar occursnaturally—isplacement in category B (2).
These five categories have remained unchanged foralongtime, andmay in fact date back tothe time of the RussianTsars.
In peacetime, onlymen in category A andB aredraftedfor militaryservice, butinwartime, men who have been deemed fit to servewith limitations are transferred to the reserve.62In the early2000’s, approximately30percentof the young menwere deemed unfit toserve. Duringrecent years, that numberhasdecreased, accordingtoofficial sources.
Afterturning 18, Russianmenareeligible for conscription and if they are drafted, theywill once again be examinedmedically for changes in their health condition. It is then up to the Voenkomatto decide whether to conscript the person or grant him a deferral or anexemption.
Assuming that the personwill pass, he willbe handed a new summons, in whichit is statedwhen the person should reappear at the Voenkomattocommencetheconscription, usuallywithinthescopeof three tofivedays. However, Huseyn Aliyev opined that theconventionaldeadline from when a person has received a summons towhenhe has to appearattheVoenkomat isapproximately 20 days.
Upon reappearing at the Voenkomat, the conscript istransferred to a so-calledregional collection point. Each region in Russia hasoneregional collectionpoint.68Here the personwouldbesubjectedtotheso-called BIOS criteria, which means that the representatives of the various armsof service will be going through thepersonalfilesof the conscripts.
Representativesfrom different military unitsmeet attheregional collectionpointandchooseconscripts. The selection can be basedon qualifications such as special technical competence.
[ … ]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zu den Personalien des BF und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie sowie über Ersuchen vom BFA übermittelten Kopie desselben (AS 41; OZ 9) sowie den damit übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben des BF dazu während des gesamten Verfahrens (AS 13f, 31f; Verhandlungsprotokoll [VHP] S. 3, 9f, 33). Dass sich der Inlandsreisepass in Verwahrung bei der Polizei befindet ergibt sich aus dem entsprechenden Hinweis in der Niederschrift des BFA und der über Ersuchen des erkennenden Richters im Weg des BFA von der Polizei angeforderten Ablichtung desselben, die Vernichtung des Auslandsreisepasses durch den BF aus seiner diesbezügliche Aussage vor dem BFA (AS 31f; OZ 9). Ebenfalls auf diesen Angaben beruhen die Feststellungen zur Volksgruppe und zur Religionszugehörigkeit. Soweit Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF getroffen werden, so beruhen diese auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S.3, 33).
2.1.2. Feststellungen zum Herkunftsort des BF, seinem Aufenthalt in der Russischen Föderation bis zur Ausreise aus derselben sowie zu seinen dortigen Angehörigen und Verwandten gründen in seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die plausibel erscheinen und hinsichtlich deren Richtigkeit sich keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ergeben haben (AS 35, VHP S.9, 18f). Dies trifft auch auf das Bestehen eines regelmäßigen Kontakts zu Mitgliedern seiner Kernfamilie zu (AS 35, VHP S.18, S30f).
2.1.3. Soweit der BF Angaben zu seiner schulischen Ausbildung und der nachfolgenden Erwerbstätigkeit gemacht hat, so sind diese im bisherigen Verfahren im Kern gleichlautend und sind mangels entgegenstehender Anhaltspunkte glaubhaft (AS 32; VHP S.19).
2.2. Zu den Feststellungen zum Aufenthalt und zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
2.2.1. Dass der BF seinen Herkunftsstaat vermutlich Mitte August 2022 verlassen hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau des dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen Erkenntnisses des BVwG und des darin geschilderten Verfahrensganges und Feststellungen sowie aus Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung (GZ W185 2264990-1/7E – S.2, 16; AS 35; VHP S.11).
Dass es sich bei dem italienischen Visum, welches sich der BF für seine Einreise in das Schengen Gebiet besorgt hat, um eine Fälschung bzw. Verfälschung handelt, ergibt sich aus den im oa., vorangegangenen, Erkenntnis des BVwG wiedergegeben Aussagend es BF wonach er dieses Visum gegen „Geld“ bekommen habe. Diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung befragt war der BF offensichtlich bemüht unkonkrete und oberflächliche Angabe zu machen, räumte letztlich jedoch ein, dass eine dritte Person für ihn den Antrag gestellt hätte, es sich nur „wahrscheinlich“ um das Gebäude der italienischen Botschaft gehandelt habe und er für dieses Visum einen Betrag von 180.000 bis 260.000 Rubel bezahlt hätte. Erstgenannter Betrag entsprach zum damaligen Umrechnungskurs einem Betrag von EUR 2.852 (https://www.finanzen.at/waehrungsrechner/russischer-rubel-euro), während die Kosten für ein Schengenvisum „C“ sich nach einer durchgeführten Internetrecherche 2022 auf EUR 80 beliefen.
2.2.2. Soweit Feststellungen zu den amtlichen Meldungen des BF im Bundesgebiet getroffen werden so gründen diese auf einer Abfrage der für unbedenklich erachteten Melderegisterdaten (OZ 2).
2.2.3. Eine erfolgte Eheschließung des BF mit seiner Lebensgefährtin XXXX nach traditionellem muslimischen Ritus kann aus nachfolgenden Erwägungen nicht festgestellt werden. Sowohl aus den auf der Webseite der österreichischen Bundesregierung (https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/familie_und_partnerschaft/partnerschaft-und-ehe/heirat/1/2/Seite.070425), als auch aus jenen auf der Webseite der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich [IGGÖ] (https://www.derislam.at/eheschliessung) veröffentlichten Informationen zur Eheschließung nach islamischem Recht ist ersichtlich, dass eine vorangegangene standesamtliche Eheschließung Voraussetzung für eine islamische Trauung ist. Darüber hinaus müssen beide Ehepartner Meldezettel sowie gültige Pässe beibringen. Nachdem der Russische Inlandsreisepass sich in Verwahrung der Polizei befindet und der BF seinen Russischen Auslandsreisepass aus Angst vor einer Abschiebung nach seiner Ankunft in Österreich zerrissen hat fehlt sohin – unbeschadet einer vorangegangenen standesamtlichen Trauung – eine weitere erforderliche Grundvoraussetzung für eine muslimische Eheschließung und korreliert dies mit der Aussage der Lebensgefährtin, dass sie keine Bescheinigung für die behauptete (traditionelle) Eheschließung hätten. Auch die Ungereimtheiten in den Angaben des BF und der zeugenschaftlich befragten Lebensgefährtin den anwesenden (nach islamischem Recht erforderlichen) Zeugen untermauern diese Bewertung. So gab der BF beispielsweise an, dass er sich lediglich an den Namen eines der beiden anwesenden Zeugen erinnere, während die Lebensgefährtin angab, dass sie diese nicht kenne, da es Bekannte des BF gewesen seien (VHP S.14f, 25ff).
2.2.4. Die getroffenen Angaben zur gemeinsamen Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin bzw. der aus einer früheren Beziehung der Lebensgefährtin stammenden älteren Tochter derselben gründen auf den entsprechenden stimmigen und für glaubhaft erachteten Angaben des BF vor dem BFA, der im Verfahrensakt einliegenden Kopie der Geburtsurkunde (AS 34, 43, 53) sowie den einhergehenden Aussagen des BF und der Zeugin vor dem BVwG (VHP S.17, 25, 27ff). Dass der Lebensgefährtin des BF die Obsorge für deren ältere Tochter XXXX zukommt fußt auf deren Angabe hierzu vor dem BVwG (VHP S.27) und haben sich keine dieser Aussage widersprechende Anhaltspunkte ergeben.
In Bezug auf die gemeinsame – aus der Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin stammenden - Tochter XXXX war gleichfalls festzustellen, dass die Obsorge für diese ebenfalls der Kindesmutter allein zukommt. Dies ergibt sich – unbeschadet anderslautender Angaben des BF und der Zeugin (AS 34; VHP S.17, S.27) – aus der Rückseite der vom BF beim BFA vorgelegten Geburtsurkunde (AS 54), aus welcher ersichtlich ist, dass die gesetzliche Vertretung der Mutter kraft Gesetzes zukommt. Dies entspricht der gültigen österreichischen Rechtslage, wonach bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen zunächst nur die Mutter mit der Obsorge betraut ist und eine anderweitige Regelung einer entsprechenden Willenserklärung gegenüber dem Standesamt bedarf. Ein diesbezüglicher Nachweis wurde weder vorgelegt noch entsprechendes behauptet.
2.2.5. Dass die ältere Tochter der Lebensgefährtin des BF an den zu Pkt. 1.2.5. ausgewiesenen Erkrankungen leidet und für diese Pflegegeld bezogen wird, fußt auf dem vorgelegten Befundbericht (OZ 6) und den entsprechenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung, die als wahr unterstellt werden (VHP S.31). Ebenfalls aus den Angaben der zeugenschaftlich befragten Lebensgefährtin ergibt sich, dass der leibliche Vater ihrer erstgeborenen Tochter Alimente bezahlt und den festgestellten Kontakt zu dieser pflegt (VHP S.27f).
2.2.6. Die beim BF diagnostizierte Erkrankungen psychischer Natur ergeben sich aus dem vorgelegten Befundbericht und der Behandlungsbestätigung (OZ 3; VHP Beilage/. A). Eine außergewöhnliche Schwere dieser Erkrankung und eine damit einhergehende Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich. Dies wird auch durch den Umstand untermauert, dass der BF bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, bei seiner Befragung durch das BFA Anfang Februar 2025 noch angegeben hat gesund zu sein und erstmals zwei Monate später ein entsprechende medizinische Bescheinigung dem Gericht übermittelt hat. Auch die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Behandlungsbestätigung weist mit Stand November 2025 lediglich die Inanspruchnahme einer klinisch-psychologischen Beratung sowie eine Position auf einer Warteliste für Psychotherapie aus. Ausweislich der in das Verfahren eingebrachten und den Länderfeststellungen zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation (s. Pkt. 1.5.1., Unterpunkt Psychische Erkrankungen) sind derartige Erkrankungen im Herkunftsstaat des BF behandelbar. Wenn die den erwähnten Befundbericht vom XXXX .04.2025 ausstellende Klinische und Gesundheitspsychologin attestiert, dass eine vom BF benötigte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Österreich, jedoch sicher nicht in Russland gegeben sei, so kann der erkennende Richter dieser Feststellung nicht die erforderliche Substantiiertheit zumessen, die entsprechenden Länderfeststellungen in Frage zu stellen, zumal es sich bei der Befundausstellerin um keine länderkundliche Sachverständige handelt.
2.2.7. Die Feststellung, wonach der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung bzw. durch anderweitige Zuwendungen bestreitet, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben gegenüber der belangten Behörde sowie vor Gericht die mit den zur Grundversorgung gespeicherten Daten übereinstimmen (AS 38; VHP 29ff; OZ 2).
2.2.8. Soweit Feststellungen zu den bisherigen Integrationsbemühungen des BF getroffen werden so gründen diese auf dessen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie den Angaben in der Beschwerdeverhandlung (AS 38; VHP S.33).
2.2.9. Aus einer Abfrage der zum Strafregister gespeicherten Daten ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF (OZ 2).
2.3. Zu den Feststellungen in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der erkennende Richter geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks des BF davon aus, dass diesem bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre drohen.
2.3.2. Der BF begründete die Stellung des gegenständlichen Folgeantrages - unter Verweis auf die alten Fluchtgründe - im Wesentlichen damit, dass in Russland zahlreiche Tschetschenen zwangsweise für den Ukraine Krieg rekrutiert würden. Eine solche Zwangsrekrutierung befürchte er auch für seine Person. Dieses Vorbringen führte er folglich auch vor dem BFA aus und gab an, dass Leute gegen deren Willen dorthin geschickt würden. Er wolle keine Waffen tragen und habe deswegen das Land verlassen. Dort sage man einem, dass man gegen Nazis und Faschisten kämpfen solle und es einen NATO Überfall gebe. Laut Ramsan KADYROW sei dies die Pflicht eines Landesbürgers, was er aber nicht teile. Er habe zwei Kriege erlebt, seine Kindheit verloren und jetzt leide er wiederum wegen einem Krieg. Weitere Fluchtgründe wurden verneint. Diese Ausführungen wiederholte der BF folglich auch in der Beschwerdeverhandlung.
Das Fluchtvorbringen ist aus nachfolgenden Erwägungen nicht glaubhaft.
2.3.3. Der BF steht im Entscheidungszeitpunkt kurz vor der Vollendung des 41. Lebensjahres, ist bislang nicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen worden und kann sohin auch nicht Reservist sein. Er weist keinerlei militärisch Kenntnisse auf (AS 37; VHP S.22).
Ausweislich der Länderberichte unterliegen in der Russischen Föderation gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (Pkt. 1.5.1. Unterpunkt Wehrdienst und Rekrutierungen).
2.3.4. Auch ausweislich des oben zu Pkt. 1.5.2. auszugsweise wiedergegebenen Themenberichts des Danish Immigration Service vom März 2025 ergibt sich, dass männliche Staatsbürger der Russischen Föderation, sobald sie 30 werden, nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen werden können.
2.3.5. Weshalb der BF, der über keinerlei militärischen Kenntnisse verfügt und noch nie zur Ableistung des Wehrdienstes aufgefordert worden ist, nunmehr entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen werden sollte, hat der BF nicht substantiiert dargetan.
2.3.6. Daran ändert auch der Hinweis auf die Aushändigung einer Registrierungskarte anstelle des Wehrdienstbuches nichts, zumal der in Ablichtung im Verfahrensakt einliegende Ausweis – unbeschadet des Umstandes, dass dieser mangels der Vorlage eines überprüfbaren Originals nicht geeignet ist diesem eine unbedenkliche Beweiskraft zukommen zu lassen – eine Einberufung zum Wehrdienst im Oktober 2004 attestiert (AS 45, 51). Eine solche ist – wie der BF sowohl beim BFA als auch vor dem BVwG angegeben hat - nie erfolgt (AS 78; VHP S.22).
2.3.7. Auch die vagen und detailarmen Angaben des BF vor dem BFA als auch vor dem BVwG, wonach glaublich Anfang 2022 seine „Daten aufgeschrieben“ worden seien, sind letztlich nicht glaubhaft (AS 78; VHP S.21). Einerseits brachte der BF diese unsubstantiierte Behauptung erst nach mehrmaliger Nachfrage zu seinem Fluchtvorbringen vor und war trotz erneuter Nachfrage nicht in der Lage nähere und konkrete Ausführungen hierzu in Bezug auf Personen, Datums- und Zeitangaben sowie in Bezug auf die Daten an sich zu tätigen.
2.3.8. Auch vor dem BVwG – vom erkennenden Richter aufgefordert sein Fluchtvorbringen umfassend, detailliert und abschließend zu schildern - tätigte der BF keine näheren Angaben hierzu, sondern blieben seine Schilderungen der fluchtauslösenden Gründe vage, oberflächlich und wiesen keine Realkennzeichen auf. Das Vorbringen in Bezug auf das „Aufschreiben der Daten“ erwähnte der BF lediglich am Rande ohne hierzu näheres auszuführen.
2.3.9. Dass dem BF zudem keine persönliche Glaubwürdigkeit attestiert werden kann untermauert die obigen Erwägungen zudem.
Diese ist dem BF insofern abzusprechen, als dieser einerseits – trotz entsprechender Vorhaltungen in der Beschwerdeverhandlung - den illegalen Erwerb eines ge- oder verfälschten Visums zum Zwecke der Einreise in den Schengenraum in Abrede zu stellen versuchte (VHP S.11f). Auch das Behaupten einer Eheschließung nach muslimischen Ritus steht – nicht nur dass die Schilderung derselben durch den BF an sich mit Ungereimtheiten und Widersprüchen zu jener seiner Lebensgefährtin behaftet war –, wie zu Pkt. 2.2.3. beweisgewürdigt, nicht im Einklang mit den in Österreich hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen, weshalb auch dieser kein Wahrheitsgehalt zugemessen werden konnte.
2.3.10. Unbeschadet der obigen Darlegungen zum Umstand, dass eine Einberufung des BF mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht zu gewärtigen ist, sei zudem angemerkt, dass der BF auch keine asylrelevante Einstellung in Bezug auf die Ableistung eines Wehrdienstes im Allgemeinen dargetan hat. So hat dieser in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er in Österreich – so es denn notwendig wäre und der Staat dies verlangen würde – sehr wohl den Wehrdienst ableisten würde (VHP S.23). Auch aus dem Umstand, dass der BF nach erfolgter Tauglichkeitsuntersuchung keinen Antrag auf Ableistung eines Zivildienstes (s.o. Pkt. 1.5.1. Unterpunkt Wehrersatzdienst/Zivildienst) stellte, untermauert diese Annahme. In ein er Zusammenschau seiner diesbezüglichen Vorbringen ist dem BF zwar eine nachvollziehbare Angst vor einer (theoretischen) Einberufung als Reservist im Kontext mit einem bewaffneten Konflikt zuzumessen, die jedoch keine Verknüpfung mit einem in der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe erkennen lässt.
2.3.11. Dem BF droht sohin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen. Dass es gegen den BF konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person gegeben hat, bzw. dieser konkrete ihn unmittelbar betreffende asylrelevante Bedrohungen in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, hat dieser insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt.
2.3.12. Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem BFA, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der BF keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht haben bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.
2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation:
Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann weiteres nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation – auch unter Berücksichtigung der angespannten (Sicherheits-) Lage in manchen Teilen – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Der BF war in der Russischen Föderation vor seiner als Security-Mitarbeiter tätig. Dem arbeitsfähigen BF wäre es sohin möglich jederzeit wieder eine Arbeit aufzunehmen und für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen.
Auch sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte wieder in der Eigentumswohnung seiner Eltern, in welcher er bis zu seiner Ausreise gelebt hat, unterkommen bzw. gibt es ein zudem ein reguläres Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystem. Letztlich könnte der BF sich auch in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, sohin außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien niederlassen, zumal er hierfür über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt und es ausweislich der Länderberichte in allen russischen Großstädten eine große tschetschenische Diaspora gibt. Allein in Moskau leben ca. 200.000 Tschetschenen (s. Pkt. 1.5.1. Unterpunkt Bewegungsfreiheit und Meldewesen, Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation).
Vor dem persönlichen Hintergrund des BF und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in seiner Existenz bedroht wäre und nicht in der Lage wären, dort ein angemessenes Leben zu führen; solches wurde auch weder in der Beschwerde vorgebracht noch äußerte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dahingehende, substantiierte Rückkehrbefürchtungen.
2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten):
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Der Antrag ist gemäß § 11 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
3.2.1.2. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht dem BF keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat. Insbesondere droht ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den Streitkräften der Russischen Föderation.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, ausgesprochen hat, kann die Verweigerung des Militärdienstes auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (EuGH Rs. EZ, Rn. 47 ff).
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN).
Da sohin eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und der individuellen Situation des BF sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des vom BF erstatteten Fluchtvorbringens ist insgesamt nicht zu erkennen, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.2.1.3. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall sohin zu dem Ergebnis, dass dem BF aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation keine Gefahr droht. Sowohl eine Rückkehr nach Tschetschenien als auch die Ansiedlung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation ist möglich und zumutbar.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten):
3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär
Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.
Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.2.2.2. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht dem BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre, weshalb auch keinerlei dahingehende Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu erkennen ist.
Ausgehend von den, dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden, Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht weiters kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom BVwG nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation in bestimmten Gebieten – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des BF in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet und würde der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den BF ist schlichtweg nicht zu erkennen. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien unter Umständen sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass bei BF aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.
Aufgrund der den BF zu erwartenden Lebenssituation, in der es dem arbeitsfähigen, 41-jährigen BF, der über eine schulische Ausbildung verfügt und über mehrjährige Arbeitserfahrung sowie entsprechende lokale Sprachkenntnisse verfügt und dem in seinem Herkunftsort eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, ist es dem BF möglich durch die Wiederaufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit sowie allenfalls (zusätzlichen) Bezug von staatlichen Sozialleistungen seine Existenz zu sichern und einen angemessenen Lebensstandard zu führen; dem BF ist eine Rückkehr zumutbar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und der BF nicht Opfer von Gewalt wurden oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie der BF nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
3.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte maßgebliche Bestimmungen des § 9 BFA-VG lauten wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.4.2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.2.4.3. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.4.4. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
3.2.4.5. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des BF zu seinen Lasten aus:
3.2.4.6. Hinsichtlich des Familienlebens des BF in Österreich ist auszuführen, dass er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen, wie auch mit der aus einer früheren Beziehung seiner Lebensgefährtin stammenden älteren Tochter derselben über ein Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG verfügt. Das BVwG verkennt auch nicht, dass der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern lebt und sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin um dieselben kümmert.
Bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung war sohin das im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerte Familienleben des BF zu berücksichtigen.
3.2.4.7. Dieses wird jedoch gemäß § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren.
Zum Zeitpunkt als der BF eine Beziehung zur derzeitigen Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Tochter einging, hielt sich dieser illegal im Bundegebiet auf. Zudem hat er sich in diesem Zeitpunkt durch das vorherige Untertauchen dem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .12.2022, wonach der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass Italien gemäß den Bestimmungen der Dublin III Verordnung zuständig sei und des Weiteren eine Außerlandesbringung angeordnet worden war, entzogen.
3.2.4.8. Vor diesem Hintergrund sowie in Zusammenschau der Begleitumstände, sohin dem Versuch durch das Aufzeigen einer angeblichen, nicht glaubhaften, traditionellen Eheschließung der eingegangenen Beziehung ein höheres Gewicht zu verleihen, dem tatsachenwidrigen Vorbringen für die gemeinsame Tochter Obsorge berechtigt zu sein sowie der nicht nachvollziehbaren Begründung des BF aus Angst vor einer weiteren Traumatisierung seiner Lebensgefährtin mit dieser nicht über die Konsequenzen eines negativen Asylverfahrens in Bezug auf ihre Beziehung gesprochen zu haben (VHP S.15f), ist die Vermutung nicht von der Hand zu weisen, dass die Beziehung seitens des BF allein zum Zwecke der Durchsetzung eines Aufenthaltsrechts und letztlich zur Umgehung des ordnungsgemäßen Fremdenwesens eingegangen wurde.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die familiäre Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen.
3.2.4.9. Der Umstand, dass der BF durch seine Niederlassung und Gründung einer Familie im Bundesgebiet versuchte, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt zuletzt etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002, Rn. 6, mwN; sowie VwGH 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.
3.2.4.10. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Gegenständlich ist weiters auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0015 bis 0016-6, hinzuweisen, mit welchem die Revision einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter, deren Ehemann und Vater in Österreich aufenthaltsberechtigt war, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der fallbezogenen Aspekte eines Familienlebens entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung durch das Bundeverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Auch im Beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eine Abschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließt.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte wiederholt, dass eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug dazu führen kann, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN; 14.03.2023, Ra 2021/22/0193).
3.2.4.11. Soweit der BF daher auf sein familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seiner hier aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin und Tochter verweist, ist er auf das für den von ihm angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu verweisen, dessen Bestimmungen im Fall einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).
Der BF hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihm eine Beschreitung des für den von ihm angestrebten Zweck regulär vorgesehen Verfahrens nicht möglich sein sollte.
Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gewichtiger sind als die privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich.
3.2.4.12. Der BF und seine Lebensgefährtin haben die nunmehr bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt des BF unter bewusster Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erwirken, selbst zu verantworten. Wenn auch ein solcher Vorwurf der minderjährigen Tochter nicht zu machen ist, so schlägt das Verhalten der Eltern auch auf die Beurteilung ihrer Situation durch.
3.2.4.13. Es wird nicht verkannt, dass eine (zumindest vorübergehende) physische Trennung des BF von seiner Tochter Auswirkungen auf deren konkrete Lebensumstände haben kann, zumal sich der BF – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt – zusammen mit seiner Lebensgefährtin um die gemeinsame Tochter kümmert.
Dem ist jedoch zunächst entgegen zu halten, dass Konstellationen, wie jene in der sich der BF und seine Familie nunmehr befinden, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Asylgesetzes und den entsprechenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetztes fallen, zumal der Antrag des BF auf internationalen Schutz unbegründet ist.
3.2.4.14. Dem BF ist es in Entsprechung mit den Regeln des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, welche der BF ebenso wie alle anderen Personen in seiner Situation zu befolgen hat, jederzeit möglich bei der Österreichischen Botschaft Moskau einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Nach entsprechender Antragsstellung und Erteilung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eines „Aufenthaltstitels“ wird es dem BF möglich sein, erneut sowie rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einzureisen.
Dementsprechend würde es lediglich zu einer temporären physischen Trennung des BF von seiner Tochter kommen. Während diesem (begrenzten) Zeitraum sind zudem Besuche in einem Drittstaat, wie beispielsweise der Türkei, möglich.
3.2.4.15. Weiters sei zudem erwähnt, dass nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die physische Trennung eines Kindes von einem Elternteil derart gravierend ist, dass diesem ein gewöhnliches Fortkommen nicht möglich ist, respektive dass eine gewöhnliche Entwicklung des Kindes hierdurch gestört wird. So wachsen viele Kinder, wenn auch mitunter aus anderen Gründen, mit „nur“ einem Elternteil auf und entwickeln sich diese ebenso wie Kinder, die mit zwei Elternteilen aufwachsen.
Weder wurde seitens des BF noch der Kindesmutter vorgebracht, dass deren Kind eine besondere, dieser Annahme entgegenstehende, Vulnerabilität aufweist, noch haben sich für das erkennende Gericht diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben.
Gleichermaßen garantiert auch regelmäßiger physischer Kontakt eines Kindes mit beiden Elternteilen alleine keine entsprechende Entwicklung, insbesondere wenn ihm von diesen vorgelebt wird, dass grundlegende Regeln (das Gesetz), die in einer funktionierenden Gesellschaft von allen Personen einzuhalten sind, einfach umgangen werden.
Hinsichtlich des in der gegenständlichen Konstellation zu berücksichtigenden Kindeswohl gilt es auszuführen, dass zwar angesichts des derzeit noch geringen Alters der Tochter des BF eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln noch nicht möglich ist, es besteht jedoch ausreichend Möglichkeit zu persönlichen Kontakten durch Besuche des BF in Österreich (mit entsprechendem Visum) oder Treffen in anderen Staaten.
3.2.4.16. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass das Kindeswohl in Österreich auch aufgrund der Tatsache, dass die Lebensgefährtin des BF hinsichtlich der Versorgung der gemeinsamen Tochter in Österreich im Wesentlichen auf sich alleine gestellt wäre, keine Gefährdung des Kindeswohles darstellt. Durch das österreichische Sozial- und Bildungssystem wird zudem gewährleistet, dass auch beim Wegfall von (derzeit nicht vorhandenen) Unterstützungsleistungen durch den Vater, die künftigen Ausbildungschancen des Kindes entsprechend dessen individuellen Anlagen, Fähigkeiten, und Neigungen gewährleistet und ein finanziell abgesichertes Heranwachsen gesichert ist. Auch ist davon auszugehen, dass der BF, sobald er in der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachgeht, seine Ehefrau und Tochter (zumindest geringfügig) finanziell unterstützen wird können.
3.2.4.17. In Bezug auf die Lebensumstände und Auswirkungen einer (temporären) Trennung auf die Lebensgefährtin des BF ist weiters festzuhalten, dass diese über eine auf sie lautende Gemeindewohnung verfügt, der leibliche Vater der älteren Tochter für diese Alimente zahlt, und eine Unterstützung durch die in unmittelbarer Nähe zu ihr wohnende Mutter bzw. Bruder – so wie dies in der Vergangenheit auch der Fall war – zumindest partiell möglich erscheint. Auch hat die zeugenschaftlich befragte Lebensgefährtin selbst angegeben, dass sie – im Falle, dass der BF im Bundesgebiet verbleiben und einer Arbeit nachgehen könnte – sich in der Lage sehen würde, die Betreuung des Haushalts und der älteren Tochter bei Wegfall der derzeitigen Mithilfe des BF selbst wahrzunehmen (VHP S.30). Weshalb dies bei einer (temporären) Trennung des BF von ihr nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal ihr aufgrund der bei der älteren Tochter diagnostizierten Erkrankung Pflegegeld der Pflegestufe 2 zuerkannt worden ist, was einem Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 95, aber nicht mehr als 120 Stunden im Monat entspricht (§ 4 Abs. 2 Bundespflegegeldgesetz). Somit ist auch beim Wegfall der derzeit seitens des BF gegebenen Mitarbeit und Betreuung der älteren Tochter seiner Lebensgefährtin eine hinreichende Pflege und Betreuung derselben gewährleistet.
3.2.4.18. Zum Privatleben des BF in Österreich ist auszuführen, dass er im Oktober 2022 mit Hilfe eines ge- oder verfälschten Visums in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt somit seit etwa drei Jahren in Österreich aufhältig. Seine Aufenthaltsdauer ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als kurz zu werten und von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF auszugehen. Zudem ist auch eine außerordentliche Integration des BF nicht zu erkennen. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, absolvierte bislang keine Deutschkurse und weist auch keine relevanten Sprachkenntnisse auf. Er ist auch kein aktives Mitglied in einem Verein oder anderweitig in einer sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder Glaubensgemeinschaft tätig und hat bislang auch kein ehrenamtliches Engagement gezeigt.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.
3.2.4.19. Aufgrund des insgesamt sehr kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich ist weiter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der nach wie vor über sehr starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können, zumal sowohl seine Eltern als auch sein Bruder sowie weitere Verwandte nach wie vor in seiner Heimatregion in der Russischen Föderation leben. Der BF verfügt über Arbeitserfahrung und hat eine schulische Ausbildung abgeschlossen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es für ihn möglich sein wird, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
3.2.4.20. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau sohin schwerer als die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation):
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Russische Föderation gegeben ist, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den BF keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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