Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des I G, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2025, W280 2310839-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 1. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag nach den damaligen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes 2005 als unzulässig zurück, stellte für dessen Prüfung die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) fest, erließ gegen den Revisionswerber eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. Februar 2024 als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Der Revisionswerber, der in der Folge in Österreich blieb, wurde am 12. Dezember 2024 festgenommen und stellte am selben Tat erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
5 Mit Bescheid vom 3. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
7 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 28. April 2026, E 921/2026-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision ausschließlich gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung und führt dazu ins Treffen, das Bundesverwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Zulässigkeit von Eingriffen in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben abgewichen. Diese verlange eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung, bei der dem Kindeswohl eine vorrangige Bedeutung zukomme. Die schematische Abwertung des Privat-und Familienlebens allein aufgrund des Umstandes, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei, sei mit diesem Grundsatz unvereinbar.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 23.6.2026, Ra 2025/20/0356, mwN).
13 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 2.6.2026, Ra 2026/20/0271, mwN).
14 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Es hat bei seinen Erwägungen die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet, die von ihm gesetzten Integrationsschritte, die nach wie vor bestehenden Bindungen des Revisionswerbers in seinem Herkunftsstaat sowie den Umstand, dass dieser sich zur Verhinderung seiner Überstellung nach Italien längere Zeit im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten hat, berücksichtigt und sich im Besonderen mit der (während des ersten Asylverfahrens aufgenommenen) familiären Bindung des Revisionswerbers zu seiner im Bundesgebiet lebenden und in Österreich asylberechtigten Lebensgefährtin sowie dem gemeinsamen Kind und einem weiteren Kind seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung auseinandergesetzt.
15 Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei seinen Überlegungen insbesondere auch darauf, dass dem Revisionswerber bei Begründung seines Familienlebens in Österreich bewusst gewesen sein musste, dass für ihn ein Recht auf Aufenthalt in Österreich nicht gesichert war.
16 Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG („Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) darf im Rahmen der Gesamtbetrachtung zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Es ist bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens des Fremden im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.6.2026, Ra 2025/20/0356, mwN).
17 Vor dem Hintergrund der unberechtigten Asylantragstellung sowie der Vereitelung seiner Überstellung nach Italien (also in jenem Staat, der eigentlich für die Prüfung seines Asylbegehrens zuständig gewesen wäre) durch den Revisionswerber sowie des Umstands, dass diesem als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war, erweist sich angesichts des Vorhabens des Revisionswerbers, die für die Einwanderung maßgeblichen Vorschriften zu umgehen, die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Gewichtung dieser Faktoren aus revisionsrechtlicher Sicht als nicht zu beanstanden.
18 Die-vom Revisionswerber angesprochene-Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0525 bis 0527, sowie VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659, jeweils mwN).
19 Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme-insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen-maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. erneut Ra 2024/20/0525 bis 0527, mwN; sowie VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659).
20 Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung auf die Frage des Kindeswohls ausreichend Bedacht genommen. Eine nachvollziehbare Begründung, welche auf das Kindeswohl bezogenen Erwägungen zur Unzulässigkeit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber hätten führen müssen, ist der Revision nicht zu entnehmen.
21 Was die in der Revision thematisierte Trennung des Revisionswerbers von seiner Tochter betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennnachzug der Fall ist (vgl. auch dazu VwGH 23.6.2026, Ra 2025/20/0356, mwN).
22 Eine solche-ein besonderes öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme begründende-Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen angenommen und anhand des vom Revisionswerber gesetzten Verhaltens auch hinreichend begründet. Darauf, dass das Familienleben mit der Lebensgefährtin (erst) nach der Einreise in Österreich (während des ersten Asylverfahrens) aufgenommen wurde, kommt es nicht entscheidungswesentlich an. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Revisionswerber mit seinem Verhalten evident danach trachtete, die für ihn maßgeblichen Einwanderungsvorschriften zu umgehen.
23 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder-wie hier der Revisionswerber, dessen Aufenthalt in Österreich stets unsicher war und der mit unbegründeten Asylgesuchen und durch Vereitelung seiner Überstellung nach Italien ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen trachtete-mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. erneut VwGH Ra 2025/20/0356, mwN).
24 Dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Gewichtung sämtlicher im konkreten Fall relevanter Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
25 Soweit in der Revision auch ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. VwGH 21.1.2026, Ra 2025/20/0393, mwN). Bloß der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof-wie bereits oben erwähnt-die Behandlung jener Beschwerde, die sich gegen das hier in Revision gezogene Erkenntnis gerichtet hatte, mit Beschluss vom 28. April 2026 abgelehnt hat.
26 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht habe unzureichende Ermittlungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten einer Aufrechterhaltung des Familienlebens im Ausland und von Besuchen geführt. Da der Lebensgefährtin und der Tochter des Revisionswerbers der Status von Asylberechtigten zukomme, komme eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat Russland nicht in Betracht. Zudem sei das „Visaerleichterungsübereinkommen“ zwischen der Europäischen Union und Russland vollständig ausgesetzt.
27 Dieses Vorbringen lässt die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Bestimmungen des Niederlasssungs-und Aufenthaltsgesetzes sowie zur zwischenzeitigen Möglichkeit von Besuchen in einem Drittstaat außer Acht. Vor diesem Hintergrund sowie den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist mit Blick auf die-im Besonderen auch die Trennung des Revisionswerbers von seiner Familie berücksichtigende-vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht zu erkennen, dass dem vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensmangel Relevanz für den Verfahrensausgang zukommen könnte (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarstellung VwGH 5.3.2025, Ra 2025/20/0009, mwN).
28 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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