Ra 2015/18/0237 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012), nicht berufen (vgl. VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).