W262 2313907-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, GZ XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 03.02.2025 mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
II. Das Kostenbegehren wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Im Antragsformular schwärzte der Beschwerdeführer (erneut) den Satz auf Seite 4 „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 03.02.2025 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 29.10.2024 keine Arbeitswilligkeit in Form einer nachhaltigen Beschäftigung nachweisen habe können.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid das rechtsstaatliche Prinzip verletze und Willkür ausübe, weil sie das Gesetz (§ 9 Abs. 1 AlVG) grob unrichtig auslege. Die zur Entscheidung führenden Gründe im bekämpften Bescheid würden im Akt keine Deckung finden.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS gegenüber mehrfach erklärt habe, dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS als illegal erachte und er das AMS darum ersucht habe, von der „gesetzlich untersagten Arbeitsvermittlung (…) Abstand zu nehmen“. Auch nach der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2025, GZ W228 2301123-1/23E, geäußerten Rechtsanschauung sei im Fall des Beschwerdeführers (jedenfalls seit dem 22.08.2024) fortdauernd von generell mangelnder Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG auszugehen. Seit der mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 12.12.2024 erfolgten Einstellung der Notstandshilfe ab 29.10.2024 mangels Arbeitswilligkeit habe der Beschwerdeführer weder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten noch nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen. Auch Umstände, aus denen sich allenfalls ergeben würde, dass wieder Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG vorliege, habe der Beschwerdeführer bis dato weder vorgebracht noch nachgewiesen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer wiederholt nachweislich kundgetan und bewiesen, dass er die gesetzlichen Anforderungen des § 9 AlVG (Arbeitswilligkeit) nicht erfülle bzw. nicht erfüllen wolle. Den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner jahrelangen Betreuung getätigten Aussagen und Handlungen sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass er die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 bis 7 AlVG und die damit verbundenen Befugnisse des AMS nicht anerkennen wolle. Auch liege aufgrund der jahrelangen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers die Vermutung nahe, dass er bislang nicht gewillt gewesen sei, alle gebotenen Anstrengungen zu unternehmen, um eine Beschäftigung, welche den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließt, zu erlangen. Aufgrund der Gesamtumstände habe das AMS keinen Zweifel daran, dass Arbeitswilligkeit auch weiterhin nicht gegeben ist.
5. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag ein.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 05.06.2025 vorgelegt. Im Zuge der Vorlage wurde eine Stellungnahme des AMS übermittelt, in welcher zur Vorgeschichte auf die hg. zu W228 2301123-1 und W266 2299331-1 protokollierten Verfahren, insbesondere die hierzu ergangenen Erkenntnisse, sowie auf den Bescheid des AMS vom 25.04.2025 verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer bringe mit seinen Äußerungen gegenüber dem AMS jedenfalls seit Beginn des Jahres 2024 ausdrücklich und mit seinem faktischen Verhalten auch konkludent, unmissverständlich fortgesetzt zum Ausdruck, dass er nicht dazu bereit ist, dem AMS zum Zweck der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Eine tatsächliche Änderung seines Verhaltens bzw. seiner Einstellung in dieser Angelegenheit sei bisher nicht aktenkundig. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auch im vorliegendem Antragsformular vom 03.02.2025 unter Punkt 13 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen bzw. geschwärzt und sohinwie auch im zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2025, W266 2299331-1/29E, ausgeführt worden seierneut zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehne. Arbeitswillig iSd § 9 Abs. 1 AlVG sei aber nur jene Person, die alle dort genannten Voraussetzungen erfülle, wozu insbesondere auch die Bereitschaft zähle, sich vom AMS vermitteln zu lassen. Diese Bereitschaft sei beim Beschwerdeführer jedoch nach wie vor nicht gegeben.
7. Mit Schreiben vom 10.06.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen darzulegen, inwieweit Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG vorliege und dies gegebenenfalls zu belegen.
8. In seinem Schreiben vom 24.06.2025 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zum Beweismaß sowie zum Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG, ohne hierzu näheres Vorbringen zu erstatten. Er brachte vor, mit dem Antrag auf Notstandshilfe vom 03.02.2025 erstmals in seinem Leben einen Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bei der belangten Behörde geltend gemacht zu haben. Die regionale Geschäftsstelle habe dem Beschwerdeführer seit dem Tag der Geltendmachung des Anspruchs niemals Beschäftigungen vermittelt.
Darüber, dass keine Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG vorliegen würde, stelle das Gesetz keine Vermutung auf, weshalb diese von der belangten Behörde behauptete (vermeintliche) Tatsache eines Beweises bedürfe. Mit Bezugnahme auf das rechtstaatliche Prinzip hielt der Beschwerdeführer fest, dass es § 9 Abs. 1 AlVG nicht gestatte, den Normunterworfenen abzuverlangen ihre „Arbeitswilligkeit in Form einer nachhaltigen Beschäftigung“ ab einem willkürlichen Datum nachzuweisen (welches noch dazu vor der Antragstellung liege); das ihm vorgeworfene Verhalten könne den herangezogenen Verwaltungsvorschriften nicht zugeordnet werden. Er habe von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen; dazu legte der Beschwerdeführer eine Liste vor, aus der Bewerbungen im Zeitraum 04.02.2025 bis 24.06.2025 hervorgehen sollen.
Abschließend bekräftigte der Beschwerdeführer, immer bereit gewesen zu sein, von der belangten Behörde vermittelte Beschäftigungen anzunehmen, sofern dies dem AMS nicht untersagt sei.
9. In einem weiterem Schreiben erinnert der Beschwerdeführer an den von der vorsitzenden Richterin geleisteten Diensteid und folgen Ausführungen zum Recht auf ein faires Verfahren, zum Legalitätsprinzip, zum rechtsstaatlichen Prinzip sowie zu § 2 Abs. 5 AMFG, wonach jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht untersagt ist; dies bedeute, dass die Arbeitsvermittlung des „Dienstleistungsunternehmens AMS“ illegal sei, wenn diese den Vorschriften des AMFG widerspreche. Abschließend gab der Beschwerdeführer eine „Anleitung zum Ermittlungsverfahren“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog von 01.02.2017 bis 29.08.2017 Arbeitslosengeld und von 30.08.2017 bis 28.10.2024 unterbrochen durch ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von 03.04.2019 bis 15.09.2019 sowie Bezüge von Krankengeld Notstandshilfe.
Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 12.12.2024 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt.
Mit Bescheid vom 11.04.2025 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit bereits ab bzw. für den Zeitraum von 22.08.2024 bis 28.10.2024 eingestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2025 einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe. Im Antragsformular hat der Beschwerdeführer folgenden Satz auf Seite 4, Punkt 13 durchgestrichen bzw. geschwärzt: „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ Der Beschwerdeführer hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung ist und insofern kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS besteht.
Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Beschäftigung aufgenommen.
Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich insbesondere aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlaufsauszug des AMS.
Aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass die letzte am 03.04.2019 begonnene vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers mit 15.09.2019 endete und seither keine Beschäftigung aufgenommen wurde. Eine solche (zwischenzeitige) Beschäftigung hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS vom 12.12.2024 und vom 11.04.2025 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 03.02.2025 liegt im Verwaltungsakt ein, auf der Seite 4 desselben ist die vom Beschwerdeführer vorgenommene Schwärzung ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er mit diesem Antrag auf Notstandshilfe erstmals in seinem Leben einen Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung geltend macht, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese Ausführungen in offenkundigem Widerspruch zu seinen bisherigen, sich eindeutig aus dem Bezugsverlauf ergebenden Bezügen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe) stehen. Die Feststellung, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung ist und insofern kein Raum für eine Vermittlung durch das AMS besteht ergibt sich aus seinem (bereits in den hg zu W228 2301123-1 und W266 2299331-1 protokollierten Verfahren und im gegenständlichen Verfahren erneut erstatteten) Vorbringen im Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren.
Bereits aus der seit Ende 2019 andauernden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er keine nachhaltigen und zielgerichteten Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung, welche den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließt, unternimmt. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer gelisteten Stellenangebote im EDV-Bereich im Zeitraum 04.02.2025 bis 24.06.2025, auf die er behauptet, sich beworben zu haben, nichts. Vielmehr erhärtet sich der Eindruck, dass sich die Eigeninitiative des Beschwerdeführers auf Beschäftigungen beschränkt, die im Bereich seiner Ausbildung und Erfahrung (als Softwaretechniker/Softwareentwickler) liegen; über diese Bereiche hinausgehende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung sind für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Letztlich kann aber auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Eigeninitiative versucht, eine Beschäftigung zu finden, da er durch die (wiederholt) vorgenommenen Schwärzung des Textausschnitts „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ (bereits mehrmals) seine Haltung, die Arbeitsvermittlung des AMS nicht in Anspruch nehmen zu wollen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Insofern geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen und geht auch sein Vorbringen, es sei ihm seit seiner Antragstellung niemals eine Beschäftigung vermittelt worden, ins Leere (zur Arbeitsunwilligkeit siehe weiters unter rechtlicher Beurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) bis (8) …“
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) bis (8) …“
„Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) bis (4) …“
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 38 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. auch VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169).
Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (VwGH 25.06.20221, Ra 2020/08/0169, mwN).
In diesem Sinne wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid des AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidungvom 12.12.2024 der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 38 AlVG ab dem 29.10.2024 eingestellt.
Auch in den hg. ergangenen Erkenntnissen vom 25.03.2025, W228 2301123-1/23E, und vom 03.06.2025, W266 2299331-1/29E wurde jeweils ausgeführt, dass aufgrund der wiederholten Angaben des Beschwerdeführers, die Arbeitsvermittlung des AMS nicht in Anspruch nehmen zu wollen, (generell) von seiner mangelnder Arbeitswilligkeit auszugehen ist.
Mit Bescheid vom 11.04.2025 wurde schließlich der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit bereits ab bzw. für den Zeitraum von 22.08.2024 bis 28.10.2024 gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 38 AlVG eingestellt.
Am 03.02.2025 stellte der Beschwerdeführer den nunmehrigen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Darin hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt – erneut den Satz, „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen bzw. geschwärzt (eine solche Schwärzung nahm der Beschwerdeführer bereits in den Antragsformularen, ausgegeben am 07.09.2023 und 26.08.2024 vor; siehe hierzu BVwG 03.06.2025, GZ W266 2299331-1/29E). Dadurch hat der Beschwerdeführer (erneut) zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen und damit den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung sei und insofern kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS bestehe ist insbesondere mit Blick auf das Erkenntnis des VwGh vom 28.01.2025, Ro 2022/08/0011 verfehlt.
Ungeachtet der bereits aus diesem Grund zu verneinenden Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wenn die Leistung bereits wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt wurde, eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können (vgl. VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0033, mwN). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. VwGH 10.05.2023, Ra 2022/08/0064, mwN).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer weder eine Beschäftigung tatsächlich angetreten noch sonstige nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine Eigenbewerbungen ins Treffen führt, vermag er damit aus Sicht des erkennenden Senats mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen, da er sich lediglich in einem Bereich bewirbt, der seiner Ausbildung und Erfahrung entspricht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, 2008/08/0013 ausgeführt, dass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Beschwerdeführer, dem als Notstandshilfebezieher der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in seinem früheren Tätigkeitsbereich liegt. Diese – eine Sanktion gemäß § 10 AlVG betreffende Überlegungen – können auch auf den konkreten Fall übertragen werden. Insofern bedarf es um von einer wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung einer Beschäftigung. Aus Sicht des erkennenden Senates stellen Eigenbewerbungen, die nicht über den bisherigen Tätigkeitsbereich hinausgehen, keine entsprechenden Anstrengungen dar.
Im Ergebnis kann nicht von einer (Wiedererlangung der) Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat dem Antrag auf Notstandshilfe vom 03.02.2025 zu Recht mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.4. Im Hinblick auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme mehrerer näher bezeichneter Personen ist zunächst allgemein auszuführen, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096; 08.01.2015, Ra 2014/08/0064). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme eines näher bezeichneten AMS-Beraters als Zeuge für den Umstand, dass dem Beschwerdeführer seit dem Tag der Geltendmachung des Anspruchs niemals Beschäftigungen vermittelt worden seien, war nicht nur aufgrund der erfolgten Wahrunterstellung, sondern auch mangels Relevanz abzulehnen. Denn konkret galt es die (wiedererlangte) Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen; dass dem Beschwerdeführer seit dem Tag der Antragstellung, wie von ihm vorgebracht, niemals eine Beschäftigung vermittelt worden sei, war aufgrund der Ablehnung desselben durch das AMS konsistent (siehe hierzu bereits die Beweiswürdigung).
Zu den vom Beschwerdeführer unternommenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung und der vorgelegten Liste von Stellenangeboten, auf die er sich beworben habe, beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme vier näher genannter Personen. Wie beweiswürdigend und rechtlich ausgeführt vermag der Beschwerdeführer mit dieser Liste und in weiterer Folge auch mit den hierfür beantragten Zeugen keine nachhaltigen und zielgerichteten Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, weshalb auch die Einvernahme dieser Personen unterbleiben konnte.
3.5. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 16.06.2025 einen Antrag auf Übermittlung des Aktes an seine E-Mail-Adresse gestellt. Das Ersuchen kommt einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (hier: im Wege der Übermittlung des Aktes) gleich. In Ermangelung anderslautender Regelungen in § 21 VwGVG gilt für die Form der Akteneinsicht § 17 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG. Die Verfahrensparteien können demnach beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien bzw. Ausdrucke erstellen lassen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist aus § 17 AVG aber kein Recht der Parteien abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde (bzw. vom Gericht) zugesandt zu erhalten (s. etwa VwGH 30.06.2005, 2003/18/0031, mwH).
Eine Übermittlung von Aktenbestandteilen im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG per E-Mail ist bereits aus Gründen technischer Beschränkungen hinsichtlich der Datenmengen nicht möglich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen bzw. des gesamten Akteninhalts per E-Mail aus Datensicherheitsgründen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f iVm Art. 32 DSGVO nicht in Betracht kommt. Auch die „Bereitstellung auf einem Datenträger“ bzw. ein Kopieren des gesamten elektronischen Aktes auf einen bereitgestellten Datenträger scheiden aufgrund des damit verbundenen hohen IT-Sicherheitsrisiko aus.
Letztlich steht dem auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.1992, 92/18/0401 nicht entgegen, da in dieser Entscheidung klargestellt wird, dass „im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben“ Akteneinsicht genommen werden kann. In Sinne der für den Parteienverkehr im Bundesverwaltungsgericht vorgesehenen (gerichts)organisatorischen Maßgaben wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2025 bereits mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht während der Amtsstunden am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts möglich und spätestens drei Werktage zuvor bei der Referentin der zuständigen Richterin anzumelden ist. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Zu A) II. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:
3.6. Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Dasin Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendendeAVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden.
Das Kostenersatzbegehren war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht als erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung – trotz deren Beantragung – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.