JudikaturVwGH

Ra 2020/08/0169 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2021

Wenn ein im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehender Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG (in Hinblick auf die Notstandshilfe iVm. § 38 AlVG) zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung führt dagegen zur Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG (vgl. etwa VwGH 8.10.2013, 2012/08/0197, mwN).

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