W266 2299331-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 01.07.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 01.07.2024 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 01.07.2024 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 15.05.2024 verloren hat. Nachsicht von den Rechtsfolgen gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mangels Bewerbung das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX als Software Developer vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 12.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Arbeitsvermittlung durch das AMS im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolge und sohin, da kein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem BF und dem AMS bestehe, illegal sei. Die belangte Behörde habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens AMS für den BF im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG stehe. Es könne sohin keine Pflichtverletzung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegen, wenn eine Person einer illegalen Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Zudem komme das Zustellgesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht zur Anwendung.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 18.11.2024 langte eine mit 15.11.2024 datierte Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser ergänzte er zusammengefasst, dass die möglicherweise von der belangten Behörde vorgebrachte Behauptung, der BF habe durch die Meldung seiner Erwerbslosigkeit und die Stellung eines Antrags auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich zum Ausdruck gebracht, er wolle die Dienstleistungen des AMS in Anspruch nehmen, auf einem Irrtum über die tatsächlichen Rechtsverhältnisse beruhe. Zudem habe er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen.
Am 25.11.2024 langte eine weitere, mit 22.11.2024 datierte Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Beschluss des VwGH vom 04.04.2025 wurde dem BF gem § 61 VwGG die Verfahrenshilfe für einen Fristsetzungsantrag gegen das BVwG in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit gewährt.
Am 11.04.2024 langte erneut eine Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 08.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie zwei Vertretern der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle Wien, als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der BF hat Berufserfahrung als Softwaretechniker/Softwareentwickler und bezieht seit dem 01.02.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF, mit kurzer Unterbrechung durch ein Dienstverhältnis vom 03.04.2019 bis zum 15.09.2019, seit dem 30.08.2017 Notstandshilfe. Im April 2018 erfolgte eine Übernahme der Betreuung des BF durch das Case Management des AMS Wien.
Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 09.01.2024 wurde festgehalten, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Software Engineer (Ing) (m.) bzw. Softwaretechniker (Softwareentwickler) (Ing) sowie hinsichtlich weiterer gesetzlich zumutbarer Stellenangebote in Wien sowie im Bezirk Gänserndorf, Bezirk Mödling und Bezirk Schwechat im Vollzeitausmaß unterstützt. Bereits in der Betreuungsvereinbarung vom 09.01.2024 wurde der Passus aufgenommen, dass die „Vereinbarung nicht einvernehmlich erstellt (wurde), weil es laut Herrn XXXX keine gültige, rechtliche Grundlage gibt.“ In seiner Mitteilung vom 25.01.2024 teilte der BF dem AMS erneut mit, dass seiner Ansicht nach mangels entsprechender Willenserklärung kein Vertrag mit dem Dienstleistungsunternehmen AMS zustande gekommen sei und dass er auch keinerlei Dienstleistungen des AMS in Anspruch nehmen will.
In den vom BF ausgefüllten Antragsformularen, ausgegeben am 07.09.2023 und 26.08.2024, hat der BF den unter Punkt 13 der Formulare stehenden folgenden Satz durchgestrichen bzw. geschwärzt: „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“
Am 08.01.2024, 01.03.2024 und 28.03.2024 sowie im Rahmen der Niederschrift vom 17.06.2024 legte der BF dem AMS Bewerbungslisten vor, aus denen Bewerbungen für ausgeschriebene Stellen im EDV-Bereich (Software Entwickler und ähnliches) sowie entsprechende Kontaktadressen hervorgehen. Insgesamt richtet sich die Eigeninitiative des BF nur auf Beschäftigungen, für die der BF sich aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung geeignet erachtet. Eine über diese Bereiche hinausgehende Eigeninitiative ist nicht gegeben.
Am 17.04.2024 übermittelte die belangte Behörde einen Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung bei der Firma XXXX per „Standardbrief Priority“ an den BF, in dem ausdrücklich auf die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG hingewiesen wurde. Im Zuge der nächsten (telefonischen) Beratung durch das Case Management des AMS am 06.05.2024, im Rahmen derer der BF mit XXXX , Mitarbeiter der LGS Wien, sprach, gab der BF an, den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben. Durch das AMS wurde folglich eine nachweisliche postalische Zustellung (RSa-Sendung) veranlasst, die der BF am 10.05.2024 erhalten hat.
Da seitens des BF bis 15.05.2024 keine Bewerbung erfolgt ist, wurde er mit Mitteilung vom 15.05.2024 über die vorläufige Einstellung seines Leistungsbezuges verständigt und zu einer persönlichen Vorsprache beim AMS aufgefordert. Am 07.06.2024 wurde dem BF seitens der belangten Behörde eine Kontrollmeldung für den 17.06.2024 vorgeschrieben, im Rahmen derer der BF hinsichtlich der Stellungnahme der Firma XXXX , dass er sich nicht auf die vorgeschlagene Stelle beworben habe, keine Erklärung abgegeben hat. Im Zuge der gegenständlichen Vorsprache wiederholte der BF erneut seinen Standpunkt, dass er keine Dienstleistungen seitens des AMS in Anspruch nehmen möchte und daher auch keine telefonischen oder persönlichen Beratungstermine in Anspruch nehmen möchte. Am 17.06.2024 wurde ein neuer Betreuungsplan erstellt, in dem erneut der Passus „Ich bin mit der Vereinbarung nicht einverstanden, weil weil (sic!) es laut Herrn XXXX keine gültige, rechtliche Grundlage gibt“ aufgenommen wurde.
Nach Ansicht des BF ist die Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung. Da ihm keine Gelegenheit geboten wurde, ein Rechtsverhältnis mit dem AMS nach seinem Willen zu gestalten, und sohin keine Freiwilligkeit vorliegt, bleibe kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS übrig.
Der BF möchte keine Dienstleistungen und insbesondere auch nicht die Arbeitsvermittlung des AMS in Anspruch nehmen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2024 konnte sich das erkennende Gericht in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie durch die Befragung des BF und des geladenen Zeugen und AMS-Mitarbeiter, XXXX , ein Bild vom Bewerbungsverhalten des BF machen.
Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Die Betreuungsvereinbarungen vom 09.01.2024 und 17.06.2024, die Niederschrift vom 17.06.2024 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 17.04.2024 liegen im Akt ein. Ebenso liegen die am 07.09.2023 und 26.08.2024 ausgegebenen Antragsformulare im Akt ein, aus denen die Streichung bzw. Schwärzung des genannten Satzes ersichtlich sind.
Die Feststellungen zu den seitens des BF vorgelegten Bewerbungslisten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Listen und der Niederschrift vom 17.06.2024 sowie den übereinstimmenden Angaben des BF und des glaubwürdigen Zeugen XXXX , Mitarbeiter des AMS Wien. Dass der BF über den festgestellten Bereich hinaus keine Eigenbewerbungen vornimmt, ergibt sich aus den Listen selbst und aus der Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung, in der er auf die Frage, ob er sich auch in anderen Bereichen bewerbe, ausführt: „Ich bewerbe mich für alles, wofür ich aufgrund meiner Ausbildung und Erfahrung geeignet bin.“
Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, den Vermittlungsvorschlag vom 17.04.2024 erhalten zu haben und sich nicht auf diesen beworben zu haben. Auf die Frage in der Verhandlung, ob er den Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung bei der Firma XXXX erhalten habe, gab der Beschwerdeführern an: „Ja, ich habe es faktisch erhalten“. Anschließend verneinte er die Frage, ob er sich für diese Stelle beworben habe.
Die Feststellungen zum Ablauf der Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 17.06.2024 ergeben sich aus der Dokumentation des AMS in Zusammenschau mit den Angaben des BF und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dementsprechend wurde in der Dokumentation die erneut geäußerte Ansicht des BF festgehalten, dass er sich mangels bestehendem Vertragsverhältnis mit dem AMS durch dieses nicht vermitteln lassen wollte. Die Ansicht hielt der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrecht, indem er ausführlich dargelegt hat, er habe die Arbeitsvermittlung durch das Dienstleistungsunternehmen AMS nie in Anspruch nehmen wollen.
Die Feststellung, wonach nach Ansicht des BF die Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung ist und somit kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS übrigbleibt, ergibt sich aus seinem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen. Entsprechende Äußerungen des BF finden sich, wie festgestellt, bereits in den Betreuungsvereinbarungen des AMS vom 09.01.2024 und 17.06.2024, in denen explizit festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer der Vereinbarung nicht zustimmt, weil keine gültige rechtliche Grundlage für diese bestehe. Der BF hielt sein dementsprechendes Vorbringen im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrecht, indem er widerholt vorbrachte, dass die Arbeitsvermittlung durch das AMS illegal sei. Zudem fragte er die anwesenden Vertreter der belangten Behörde bspw. ob „sie dem Gericht einen Nachweis dafür vorlegen (können), dass die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens AMS für die Person XXXX die Aufforderungen der Legaldefinition (Abschnitt 2 des AMFG) erfüllt“ oder ob sie „dem Gericht einen Nachweis dafür vorlegen (können), dass die Erbringung von Dienstleistungen des Dienstleistungsunternehmens AMS nicht dem Privatrechtsregime unterliegt“.
Dass der BF die Dienstleistungen des AMS und insbesondere die Arbeitsvermittlung nicht in Anspruch nehmen will, ergibt sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen des BF sowohl im behördlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. So hat der BF z.B. in seinem Schreiben vom 25.01.2024 wörtlich festgehalten: „Durch die Streichung auf Seite 4 im Antrag auf Notstandshilfe (welcher bei der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich gestellt wurde, Auszug siehe Beilage) wurde – um eventuellen Fehlinterpretationen vorzubeugen – aktenkundig und unmissverständlich mein Wille zum Ausdruck gebracht, für die Person XXXX keinen Vertrag mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU 38908009) abzuschließen und entschieden keinerlei Dienstleistungen des Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU 38908009) in Anspruch zu nehmen.“ Da der BF von den Dienstleistungen des AMS immer in Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung spricht, welche aus seiner Sicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt, bringt er sohin deutlich zum Ausdruck, die Arbeitsvermittlung des AMS nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Auch in seinem Schreiben vom 26.08.2024 hält der BF fest, dass die Arbeitsvermittlung des AMS in Hinblick auf seine Person untersagt ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1.der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2.die Anwartschaft erfüllt und
3.die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1.die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
[…]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10 Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.Gemäß § 38 AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Daraus folgt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Der BF brachte sowohl im behördlichen Verfahren als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, grundsätzlich arbeitswillig zu sein, dass allerdings nie ein Vertrag betreffend die Vermittlung durch das AMS zustande gekommen sei. Die Arbeitsvermittlung durch das AMS sei iSd. Rsp des VfGH (05.10.2023, GZ G 265/2022-45) reine Privatwirtschaftsverwaltung und folglich mangels gültigem Vertrag illegal gewesen.
Aus Sicht des erkennenden Senates des Bundesverwaltungsgerichts kann der Argumentation des BF nicht gefolgt werden: Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 28.01.2025, zu Ro 2022/08/0011, betreffend Leistungen aus dem AlVG treffend dargelegt hat, hängt es vom Bescheidspruch des AMS ab, ob es im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder Hoheitsverwaltung handelt (siehe Rz 27f). Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war im zitierten Erkenntnis der Anspruch auf - hoheitlich zu vollziehendes - Arbeitslosengeld. Im gegenständlichen Verfahren geht es um den Verlust der Notstandshilfe und somit ebenso um Hoheitsverwaltung, da auch hier über Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (gem. § 6 Abs. 1 Z 2 AlVG) abgesprochen wird. Auch der Verweis des BF auf die Entscheidung des VwGH vom 21.12.2023, zu Ro 2021/04/0010, vermag den erkennenden Senat nicht zu überzeugen, da der VwGH in der zitierten Entscheidung festhält, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 47 Abs. 1 AlVG) hoheitlicher Natur ist und dass bei der Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld behördliche Aufgaben erfüllt werden. Die mP (im zit. Erkenntnis das AMS) handelt folglich „im Bereich der Hoheitsverwaltung, sofern diese über Leistungen entscheidet, auf die - etwa nach dem AlVG - ein Rechtsanspruch besteht“ (Rz 41).
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der VwGH widerholt festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0008, mwN).
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat der BF mehrmals vorgebracht keine Dienstleistungen des AMS in Anspruch nehmen zu wollen und verwies hierbei auf die Freiwilligkeit der Arbeitsvermittlung und darauf, dass zwischen dem AMS und ihm kein Vertrag bestehe. Diese Ausführungen wiederholte der BF im Wesentlichen auch in der mündlichen Verhandlung. Sohin gab der BF aus Sicht des Senates zu verstehen, die Arbeitsvermittlung des AMS nicht in Anspruch nehmen zu wollen.
Aufgrund der widerholten Angabe des BF, dass er die Arbeitsvermittlung des AMS nicht in Anspruch nehmen will, ist generell von einer mangelnden Arbeitswilligkeit beim BF auszugehen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mwN). Soweit der BF zur Untermauerung seiner Arbeitswilligkeit auf seine Eigenbewerbungen verweist, vermag der BF, aus Sicht des erkennenden Senates mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen, da er sich lediglich auf die Bereiche bewirbt, die seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, 2008/08/0013, festgehalten: „Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0219, ausgesprochen hat, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich die Beschwerdeführerin, der als Notstandshilfebezieherin der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in ihrem früheren Tätigkeitsbereich liegt.“ Auch wenn es sich in dem zitierten Erkenntnis um eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG handelt, lässt sich die Überlegung des VwGH aus Sicht des Senates auch auf den gegenständlichen Fall übertragen. Zwar wurde dem BF keine Eigeninitiative vorgeschrieben, dennoch hat ein Arbeitsloser um arbeitswillig zu sein alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Aus Sicht des Senates stellen Eigenbewerbungen, die nicht über den bisherigen Tätigkeitsbereich hinausgehen, keine entsprechenden Anstrengungen dar.
Soweit der BF wiederholt - zum Beispiel in seinem Schreiben vom 26.08.2024 - vorbringt, dass der Umstand, dass die Arbeitsvermittlung des AMS für seine Person untersagt (also illegal) sei, nicht die Tatsache berühre, dass er für die Mitwirkung bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich zur Verfügung stünde, ändert dies aus Sicht des Senates nichts an der Tatsache, dass der BF keine Arbeitsvermittlung durch das AMS wünscht, welche im Sinne des § 9 AlVG jedoch Voraussetzung der Arbeitswilligkeit ist. Soweit der BF hierbei wiederholt auf die in § 3 Z 1 AMFG geregelte Freiwilligkeit zurückkommt, ist auszuführen, dass aus Sicht des Senates dem AMS beizupflichten ist, wenn dieses vorbringt, dass der BF nicht verpflichtet werden kann sich vermitteln zu lassen, die Bereitschaft sich vermitteln zu lassen jedoch eine Obliegenheit darstellt (vgl. dazu Elisabeth Kohlbacher, Die Mitwirkungsobliegenheiten der versicherten Person in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2012/46), die erfüllt werden muss, um als arbeitswillig zu gelten und die Leistungen nach dem AlVG beziehen zu können. Auch das Vorbringen des BF, dass in seinem Antrag auf Notstandshilfe in Punkt 13 ausdrücklich bestätigt worden wäre, dass er bereit sei, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist und somit seine Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG klar zum Ausdruck gebracht wurde, kann dem BF nicht zum Erfolg verhelfen. Der BF hat nämlich, wie festgestellt, in seinen Anträgen, in dem von ihm zitierten Punkt 13 den Satz, „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen bzw. geschwärzt und sohin wiederum zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehnt. Arbeitswillig iSd § 9 Abs. 1 AlVG ist aber nur jene Person, die alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt, wozu insbesondere auch die Bereitschaft zählt, sich vom AMS vermitteln zu lassen.
Sohin lag aus Sicht des erkennenden Senates keine Arbeitswilligkeit vor und wäre der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung daher mangels Arbeitswilligkeit einzustellen gewesen.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG ist, dass die arbeitslose Person überhaupt verfügbar nach § 7 AlVG - somit insbesondere arbeitsfähig und arbeitswillig - ist. Eine Sanktion nach § 10 AlVG darf also vom AMS nicht verhängt werden, wenn (schon) die Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, dessen Sache ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ist, zum Schluss, dass die Sanktion mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt wurde, muss es den bei ihm angefochtenen, den Anspruchsverlust nach § 10 AlVG aussprechenden Bescheid daher (schon aus diesem Grund) ersatzlos beheben (vgl. VwGH vom 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 mwN).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom 01.07.2024 die falsche Rechtsgrundlage gewählt und ist dieser Bescheid daher spruchgemäß zu beheben.
Somit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen des BF im Zusammenhang mit der Zustellung von Sendungen des AMS im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auch dem Antrag auf Einvernahme der Zeugin Frau XXXX zum Beweis dafür, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS Redergasse die gegenständliche Stelle nicht zugewiesen hat und damit ihre gesetzlichen Verpflichtungen, Stellen zuzuweisen, gem. § 9 und 10 AlVG nicht nachgekommen ist, sowie dem Antrag auf Einvernahme von Frau XXXX zum Beweis dazu, dass das verfahrensgegenständliche Stellenangebot bereits abgelaufen war und keine Verpflichtung bestehe, unzumutbare Stellenangebote anzunehmen, war mangels Relevanz für die Frage der generellen Arbeitswilligkeit des BF der Erfolg verwehrt.
Mangels genereller Arbeitswilligkeit war auch dem Antrag, die verantwortliche Person im SFU dem Gericht als Zeugen dafür namhaft zu machen, dass das SFU das gegenständliche Stellenangebot nicht im Hinblick auf eine kollektivvertragliche Entlohnung geprüft hat bzw. haben kann, der Erfolg verwehrt.
Dem Antrag auf Einvernahme unter Verwendung eines Tonträgers konnte nicht nachgekommen werden, daher war diesem nicht zu folgen. Es fand jedoch die Abfassung eines Protokolls durch die Schreibkraft, wie vorliegend, statt und wurden gegen das Protokoll keine Einwendungen erhoben.
Zur seitens des BF eingewendeten mangelnden Vertretungsbefugnis der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien: Die Behördenvertreter stützen sich auf eine Vollmacht der Geschäftsstellenleiterin des AMS Redergasse vom 17.02.2025 und verweisen auf § 23 Abs. 3 AMSG. Gemäß dieser Bestimmung kann der Leiter der regionalen Geschäftsstelle im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen; der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Dem Vorbringen des BF ist aufgrund der am 07.05.2025 vorgelegten Vollmacht sohin der Erfolg versagt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden