Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W262 2313907-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über den Fristsetzungsantrag von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, vom 23.02.2026, W262 2313907-1/18Z, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, XXXX , den Beschluss:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 25.02.2025 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 06.02.2025. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 25.04.2025, XXXX wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.
Der fristgerecht vom nunmehrigen Antragsteller eingebrachte Vorlageantrag, die Beschwerdevorentscheidung und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 05.06.2025 vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, W262 2313907-1/12E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt (Spruchpunkt A I.) sowie das Kostenbegehren als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A II.) Die Revision wurde in Spruchpunkt B für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde durch Übernahme durch den Rsa Bevollmächtigten am 17.11.2025 zugestellt.
In der Folge teilte der Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 22.12.2025, E 4107/2025-2 mit, dass gegen die Entscheidung mit der Geschäftszahl W262 2313907-1/12E am 22.12.2025 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde.
Mit Eingabe vom 23.02.2026 stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, XXXX , noch keine Entscheidung getroffen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, W262 2313907-1/12E entschieden. Das genannte Erkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei bzw. dem Rsa Bevollmächtigten mittels RSa am 17.11.2025 zugestellt.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 12.11.2025, W262 2313907-1/12E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.