W228 2301123-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von Ing. XXXX , SV XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 20.09.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 20.09.2024 wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 20.09.2024 wurde festgestellt, dass Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 22.08.2024 verloren hat. Nachsicht von den Rechtsfolgen gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt. Das Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 30.07.2024 eine Stelle als „IT Consultant Software (all genders)“ zugewiesen und ein entsprechender Vermittlungsvorschlag postalisch übermittelt worden sei. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 22.08.2024 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den postalisch übermittelten Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe, woraufhin ihm der Vermittlungsvorschlag persönlich ausgefolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, den Vermittlungsvorschlag nicht annehmen zu wollen, da er dem AMS keinen Vermittlungsauftrag erteilt habe und das AMS daher nicht berechtigt sei, ihm die Beschäftigung zu vermitteln. Der Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge nicht beworben. Der Tatbestand der Vereitelung sei daher erfüllt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Arbeitsvermittlung durch das AMS illegal sei, weil kein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS bestehe. Die belangte Behörde habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens AMS für den Beschwerdeführer legal sei. Die von der belangten Behörde vorgebrachte Behauptung, dass der Beschwerdeführer durch die Meldung seiner Erwerbslosigkeit und die Stellung eines Antrags auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich zum Ausdruck gebracht hätte, er wolle die Dienstleistungen des AMS in Anspruch nehmen, beruhe auf einem Irrtum über die tatsächlichen Rechtsverhältnisse. Es könne sohin keine Pflichtverletzung iSd§ 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegen, wenn eine Person einer illegalen Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 05.02.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 07.02.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen mit 06.02.2025 datierten Beweisantrag an das Bundesverwaltungsgericht, mit welchem die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XXXX als Zeugin beantragt wurde.
Am 18.02.2025 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 19.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX , Geschäftsstellenleiterin, sowie XXXX , Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle Wien, als Zeugen einvernommen.
Am 04.03.2025 langte eine mit 24.02.2025 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt im Wesentlichen seit dem 01.02.2017 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit dem 30.08.2017 steht er im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis vom 30.04.2019 bis zum 15.09.2019.
Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 17.06.2024 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Software Engineer bzw. Softwaretechniker (Softwareentwickler) im Vollzeitausmaß in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Bezirk Gänserndorf, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat unterstützt.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem AMS am 22.08.2024, im Zuge derer er mit XXXX , Mitarbeiter der LGS Wien sprach, gab der Beschwerdeführer an, den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag als IT Consultant Software beim Dienstgeber XXXX nicht per Post bekommen zu haben. Herr XXXX wollte dem Beschwerdeführer daraufhin den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag, sowie einen zweiten Vermittlungsvorschlag, dessen Erhalt per Post der Beschwerdeführer bestritt, persönlich ausfolgen.
Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme der beiden Stellenangebote mit dem Hinweis, dass das AMS gesetzlich nicht dazu berechtigt sei, da er dem AMS keinen Vermittlungsauftrag erteilt habe. Der Beschwerdeführer verweigerte das weitere Gespräch, mit der Begründung, dass ihm nicht schriftlich vorgelegt worden sei, dass Herr XXXX berechtigt dazu ist, behördliche Agenden zu übernehmen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung und bleibt somit kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS übrig. Der Beschwerdeführer hat sich bezüglich der Richtigkeit dieser Rechtmeinung nicht beim AMS als zuständiger Behörde erkundigt.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 17.06.2024 sowie das Stellenangebot vom 30.07.2024 liegen im Akt ein. Das AMS folgte dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag postalisch nicht erhalten habe, zumal dem AMS kein Nachweis einer erfolgreichen postalischen Zustellung vorliegt. Daher waren mangels Relevanz keine Feststellungen zur postalischen Zustellung notwendig.
Die Feststellungen zum Ablauf der Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 22.08.2024 ergeben sich aus der Dokumentation des AMS in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, die Annahme der beiden Vermittlungsvorschläge, welche ihm auszufolgen versucht wurden, verweigert zu haben. In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer der von Herrn XXXX verfasste Aktenvermerk vom 22.08.2024 vorgehalten, welcher wie folgt lautet: „Da eine Vermittlung bei ADG 1635352 und ADG 16310367 noch möglich ist, wollte ich dem Kunden heute die offenen Stellenangebote persönlich ausfolgen. Allerdings verweigerte der Kunde die Annahme der Stellenangebote mit dem Hinweis, dass das AMS gesetzlich dazu nicht berechtigt sei, da er dem AMS keinen Vermittlungssauftrag erteilt habe. Auch verweigert der Kunde das weitere Gespräch, da ihm nicht schriftlich vorgelegt wird, dass ich berechtigt bin behördliche Agenden zu übernehmen“. Auf die Frage in der Verhandlung, ob dies soweit richtig sei, gab der Beschwerdeführer an: „Das kann ich bestätigen.“
Die Feststellung, wonach nach Ansicht des Beschwerdeführers die Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung ist und somit kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS übrig bleibt, ergibt sich aus seinem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Relativierungen wie z.B., dass er „jeglicher Arbeitsvermittlung, die in Einklang mit den §§ 2-7 AMFG steht, zur Verfügung“ stehe, welche der Beschwerdeführer in der Verhandlung tätigte, waren für den erkennenden Senat nicht glaubwürdig. Dies ergibt sich insbesondere aus den an den Zeugen gerichteten Sätzen „Habe ich Sie jemals zur Arbeitsvermittlung beauftragt?“ und „Können Sie dem Gericht einen vorzugsweise schriftlichen Beweis vorlegen, dass das Dienstleistungsunternehmen AMS mir Arbeit vermitteln soll? Habe ich jemals gesagt, dass ich das will?“ Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, sich nicht freiwillig der Arbeitsvermittlung unterwerfen zu wollen.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Rechtsmeinung nicht beim AMS erkundigt hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zwar vorbrachte, sich bezüglich seiner Rechtsmeinung bei der Volksanwaltschaft erkundigt zu haben; dass er sich beim AMS als zuständiger Behörde erkundigt hätte, ob seine Rechtsmeinung haltbar ist, wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Wie festgestellt, ist nach Ansicht des Beschwerdeführers die Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung und bleibt somit kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS übrig. Das Bundesverwaltungsgericht tritt dieser verfehlten bzw. am Thema vorbeigehenden Ansicht mit Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 28.01.2025, Geschäftszahl Ro 2022/08/0011, ergangen vom achten Senat mit Zuständigkeit für „Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung […]“ entgegen. Im zitierten Erkenntnis des VwGH wird vom Bescheidspruch des AMS abhängig gemacht, ob es dort um Privatwirtschaftsverwaltung oder Hoheitsverwaltung geht (siehe Rz 27f). Da es dort um einen Anspruch auf „Arbeitslosengeld“ ging, handelte es sich gerade nicht um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung. Im gegenständlichen Verfahren geht es um den Verlust der Notstandshilfe und somit ebenso um Hoheitsverwaltung, da über eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung abgesprochen wird. Stellt der Beschwerdeführer sich somit nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, steht ihm keine Notstandshilfe zu. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des VwGH vom 21.12.2023, Geschäftszahl Ro 2021/04/0010, ist gleich mehrfach verfehlt. Zum einen handelt es sich um eine Entscheidung des vierten Senates, mit Zuständigkeit „Angelegenheiten des Datenschutzes“ zum Thema Datenschutz, da die Revisionswerberin die Datenschutzbehörde ist. Zum anderen verweist der VwGH in RZ 41 im Einleitungssatz selbst dezidiert auf Folgendes hin: „Die mP handelt im Bereich der Hoheitsverwaltung, sofern diese über Leistungen entscheidet, auf die - etwa nach dem AlVG - ein Rechtsanspruch besteht.“ Eine irrige Gesetzesauslegung bzw. ein Rechtsirrtum seitens des Beschwerdeführers, welche allenfalls nicht vorwerfbar wäre, liegen mangels Auskunftseinholung bei der zuständigen Behörde nicht vor (siehe Rechtssatz 12 zur VwGH Entscheidung vom 21.06.2017, Geschäftszahl Ro 2016/03/0011), zumal die Behörde selbst im Aktenvermerk vom 29.08.2024 festhielt, dass die „Belehrung hinsichtlich der Nicht-Rechtmäßigkeit einer Vermittlung durch das AMS […] rechtlich nicht haltbar“ sind.
Aufgrund der Angabe, dass er sich nicht freiwillig der Arbeitsvermittlung unterwerfen will und der Verweigerung der Annahme der Vermittlungsvorschläge, ist generell von einer mangelnden Arbeitswilligkeit beim Beschwerdeführer auszugehen (siehe Rechtssatz 2 zur VwGH Entscheidung vom 25.06.2021, Geschäftszahl Ra 2020/08/0169). Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wäre daher mangels Arbeitswilligkeit einzustellen gewesen.
Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG ist, dass die arbeitslose Person überhaupt verfügbar nach § 7 AlVG - somit insbesondere arbeitsfähig und arbeitswillig - ist. Eine Sanktion nach § 10 AlVG darf also vom AMS nicht verhängt werden, wenn (schon) die Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, dessen Sache ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ist, zum Schluss, dass die Sanktion mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt wurde, muss es den bei ihm angefochtenen, den Anspruchsverlust nach § 10 AlVG aussprechenden Bescheid daher (schon aus diesem Grund) ersatzlos beheben (vgl. VwGH vom 17.02.2022, Ra 2020/08/0190).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom 20.09.2024 die falsche Rechtsgrundlage gewählt und ist dieser Bescheid daher spruchgemäß zu beheben.
Somit erübrigt sich ein Eingehen auf die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle, deren Übergabe an den Beschwerdeführer am 22.08.2024 versucht wurde. Die Relevanz der DSGVO ist ebenso nicht mehr gegeben, so wie auch die Relevanz der Einvernahme der beantragten Zeugen.
Zur vorgebrachten Befangenheit des vorsitzenden Richters ist darauf hinzuweisen, dass konkrete Indizien auf einen Konnex des Beschwerdeführers mit der Staatsleugner-Szene hauptsächlich durch seine Eingaben und nebensächlich durch einen Anruf einer Person, welche dieser Szene zumindest nahesteht, am Tag der Verhandlung gegeben sind. Wieso die Anwesenheit von Vertretern des Verfassungsschutzes eine Befangenheit darstellen sollen, ist zudem nicht ausreichend substantiiert worden. Somit liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Befangenheit vor.
Dem Antrag auf Einvernahme unter Verwendung eines Tonträgers konnte nicht nachgekommen werden, daher war diesem nicht zu folgen; es fand jedoch die Abfassung eines Protokolls durch die Schreibkraft wie vorliegend, statt und wurden gegen das Protokoll keine Einwendungen erhoben.
Soweit in der Verhandlung „die neuerliche Ladung der Zeugin zur Ausübung des Fragerechts durch den BF persönlich“ gestellt wurde, ist darauf zu verweisen, dass einerseits der Rechtsvertreter das Fragerecht wahrgenommen hat und zum anderen den Zeugenantrag ohne Angabe des Beweisthemas gestellt hat. Daher war diesem Antrag der Erfolg verwehrt (siehe Rechtssatznummer 2, VwGH Entscheidungsdatum: 26.09.2016, Geschäftszahl Ra 2015/08/0211).
Bei Ausarbeitung des Erkenntnisses auf der Grundlage der Senatsberatung vom 19.02.2025 darf das Bundesverwaltungsgericht sich nur auf jenen Prozessstoff beschränken, der dem Senat vorlag. Auf den später eingelangten Schriftsatz vom 24.02.2025 war daher nicht Rücksicht zu nehmen (siehe Entscheidung des VwGH vom 06.03.2019, Geschäftszahl Ra 2018/08/0253, Rz 14).
Abschließend: Die Behördenvertreter stützen sich auf eine Vollmacht der Geschäftsstellenleiterin des AMS Redergasse und verweisen auf § 23 Abs. 3 AMSG. Gemäß dieser Bestimmung kann der Leiter der regionalen Geschäftsstelle im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen; der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Dieser Ansicht ist nicht entgegenzutreten, außerdem kommt die Ausstellung einer Vollmacht ad hoc in Frage. Daher ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt des vollmachtslosen Handelns von Vertretern der Landesgeschäftsstelle ebenso der Erfolg versagt, der Senat hegte aufgrund der Zeugenaussage der Zeugin XXXX keine Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Befugnis zur Aushändigung des Vermittlungsvorschlages bzw. der Befugnis zur Vertretung in der Verhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung zum Thema der Einschätzung des Vorliegens genereller Arbeitsunwilligkeit auf Sachverhalts- und Beweiswürdigungsebene. Die in der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) zitierte VwGH Judikatur wurde zur Anwendung gebracht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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