Beim Fachkräftestipendium nach § 34b Abs. 1 AMSG 1994 handelt es sich um eine Beihilfe (vgl. § 33 Z 2 AMSG 1994: "Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38"), auf die gemäß § 34 Abs. 3 AMSG 1994 kein Rechtsanspruch besteht. Vor dem Hintergrund der Einordnung als Beihilfe und des ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsanspruchs ist die Gewährung des Fachkräftestipendiums nach § 34b Abs. 1 AMSG 1994 als Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen (vgl. auch die Nennung der finanziellen Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück - zu dem § 34b AMSG 1994 gehört - als eine der "Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich" nach § 59 AMSG 1994). Weder die Zuerkennung noch der Widerruf und die Rückforderung der Leistung haben daher in Bescheidform zu ergehen (vgl. zur Rückforderung § 38 AMSG 1994).
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