Rückverweise
Durch das aktuelle, schlüssige und vollständige Gutachten wurde die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 AlVG bestätigt. Diese ist daher der weiteren Beurteilung zu Grunde zu legen. Die Behörde hat ein solcherart eingeholtes Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt dem Antragsteller vorzuhalten und ihn dabei unter ausführlicher Rechtsbelehrung zur Äußerung aufzufordern, ob er bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte ist die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0058, und vom 23. Mai 2012, Zl. 2010/08/0187).