Rückverweise
W256 2232894-1/53E
Im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30. April 2020, Zl. DSB-D124.1153/0005-DSB/2019, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom Juli 2019 erhob die Mitbeteiligte eine gegen das „Arbeitsmarktservice Wien“ (AMS W, regionale Geschäftsstelle) gerichtete Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG bzw. wegen Nichtbeachtung der Grundsätze der Art. 5, 6 und 9 DSGVO. Das „AMS“ habe - so das Vorbringen - die personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten (darunter auch sensible Gesundheitsdaten) für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) bzw. für die Anordnung von Kontroll- und Begutachtungsterminen bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit auch in Zeiträumen verarbeitet, in denen kein aufrechtes Betreuungsverhältnis mit ihr bestanden habe.
Die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde) forderte in der Folge das AMS Österreich (AMS Ö, Bundesorganisation) zur Stellungnahme auf. Daraufhin brachte das „Arbeitsmarktservice (AMS)“ vor, die Datenverarbeitung sei ausschließlich zum Zweck der gesetzlich übertragenen Aufgaben erfolgt.
Mit dem an das AMS Ö adressierten Bescheid vom 30. April 2020 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten als unbegründet ab. Das AMS Ö sei gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts zur Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes. Da die Teilorganisationen (des AMS) keine Rechtspersönlichkeit besäßen, komme die Eigenschaft als datenschutzrechtlich Verantwortlicher nur dem AMS Ö zu, nicht jedoch den Teilorganisationen. Es sei daher nicht das in der Datenschutzbeschwerde angegebene AMS W, sondern das AMS Ö als Beschwerdegegner anzusehen. In der Sache gelangte die belangte Behörde mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass die Verarbeitungsvorgänge des AMS Ö durch eine qualifizierte Rechtsgrundlage gedeckt und zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben auch notwendig gewesen seien.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2023, W256 2232894-1/27E gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die regionale Geschäftsstelle (AMS W) in einem näher genannten Zeitraum diverse personenbezogene Daten der Mitbeteiligten für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung nach dem AlVG bzw. zum Zweck der Anordnung von Kontrollterminen nach § 49 AlVG und zur Anordnung von Untersuchungsterminen gemäß § 8 AlVG verarbeitet habe. Die Mitbeteiligte habe in ihrer (darauf Bezug nehmenden) Datenschutzbeschwerde ausdrücklich die regionale Geschäftsstelle als Beschwerdegegnerin genannt. Konkret habe die Mitbeteiligte vorgebracht, die regionale Geschäftsstelle habe in einem die Mitbeteiligte betreffenden Verwaltungsverfahren in Bezug auf Leistungen nach dem AlVG u.a. im Zusammenhang mit der Ladung zu Kontrollterminen nach § 49 AlVG oder zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nach § 8 AlVG näher dargestellte personenbezogene Daten unzulässig verwendet. Demgegenüber habe die belangte Behörde das Verfahren gegen das AMS Ö geführt und gegen dieses einen Bescheid erlassen. Zwar könne es zulässig sein, die Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung zu berichtigen. Im vorliegenden Fall bestünden aber keine Gründe, die Verantwortlichkeit der von der Mitbeteiligten als Beschwerdegegnerin bezeichneten regionalen Geschäftsstelle in Zweifel zu ziehen. Zwar handle es sich beim AMS W um eine Teilorganisation ohne Rechtspersönlichkeit. Allerdings sei der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 56 AlVG die Durchführung eines auf Erlassung eines Bescheides abzielenden Verwaltungsverfahrens zum Zweck der Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung nach dem AlVG gesetzlich zugewiesen. Die regionale Geschäftsstelle agiere insoweit als Behörde und eine Behörde könne gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO Verantwortlicher sein. Damit im Einklang stehe auch, dass Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO eine Datenverarbeitung rechtfertige, die zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen (hier somit dem AMS W) übertragen worden sei. Im vorliegenden Fall sei der regionalen Geschäftsstelle nach § 56 AlVG die behördliche Verfahrensführung hinsichtlich des Anspruches auf eine Leistung nach dem AlVG gesetzlich übertragen und damit auch deren Verantwortlichkeit für (zu diesem Zweck erfolgende) Datenverarbeitungen nach Art. 4 Z 7 DSGVO festgelegt. Die Verantwortlichkeit der regionalen Geschäftsstelle ergebe sich somit aus ihrer rechtlichen Zuständigkeit. Ausgehend davon habe kein Grund bestanden, die von der Mitbeteiligten ausdrücklich als Beschwerdegegnerin bezeichnete regionale Geschäftsstelle durch das AMS Ö zu ersetzen. Da sich der bekämpfte Bescheid somit gegen eine Stelle gerichtet habe, die vom Rechtsschutzantrag der Beschwerdeführerin nicht umfasst gewesen sei, sei der Bescheid (im Hinblick auf die Verfahrensführung gegen das AMS Ö als Beschwerdegegnerin) ersatzlos zu beheben gewesen. In Bezug auf die gegen das AMS W gerichtete Datenschutzbeschwerde sei das Verfahren weiterhin als unerledigt anzusehen.
Dagegen erhob das AMS eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 2025, Ra 2024/04/0008 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Es begegne keinen Bedenken, dass das AMS vorliegend als Revisionswerber auftrete, weil angesichts der Feststellungen und der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen sei, dass sich diese in der Bezeichnung des Beschwerdegegners vergriffen und offenkundig das AMS im Sinn des § 1 Abs. 1 AMSG und nicht das AMS Ö gemeint habe. Der zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten könne nicht unterstellt werden, dass sich diese bewusst und unmissverständlich nur gegen das AMS W (als Verantwortlichen) gerichtet habe, zumal die Mitbeteiligte bei der Bezeichnung des Beschwerdegegners zwar das AMS W angeführt, in der Darstellung des behaupteten Verstoßes dann aber (bloß) vom AMS gesprochen habe. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Ausführungen dazu, ob die belangte Behörde der Mitbeteiligten die beabsichtigte Vorgehensweise, nämlich das Verfahren über ihre Datenschutzbeschwerde nicht gegen das AMS W, sondern gegen das AMS zu führen, ausdrücklich vorgehalten habe. Allerdings habe die Mitbeteiligte in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde selbst von einer rechtswidrigen Verarbeitung ihrer Daten durch das AMS Ö bzw. das AMS gesprochen und sich nicht dagegen gewendet, dass die DSB das Verfahren gegen das AMS geführt habe. Die Mitbeteiligte habe somit nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verfahrensführung (zumindest auch) gegen das AMS nicht von ihrer Datenschutzbeschwerde umfasst gewesen sei. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid ausdrücklich festgehalten, dass als datenschutzrechtlich Verantwortlicher und Beschwerdegegner nicht das AMS W, sondern das AMS anzusehen sei. Dies deute darauf hin, dass die belangte Behörde den Beschwerdegegner austauschen und die Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten mit ihrem Bescheid vollständig erledigen wollte. Zwar habe die Mitbeteiligte in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid (wie dargelegt) von einer rechtswidrigen Datenverarbeitung durch das AMS (und nicht das AMS W) gesprochen. Ob die Mitbeteiligte damit aber einen (von der belangten Behörde offenbar beabsichtigten) Austausch des Beschwerdegegners (von AMS W auf AMS) akzeptiert habe oder ob sie ihre Datenschutzbeschwerde sowohl gegen das AMS W als auch das AMS gerichtet wissen wollte (und somit - wovon auch das BVwG ausgegangen sei - die gegen das AMS W gerichtete Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten nach wie vor als offen anzusehen sei), lasse sich anhand der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Darauf komme es in der vorliegenden Konstellation aber auch nicht an, weil - für den Fall einer Verantwortlichkeit sowohl des AMS als auch des AMS W - eine unterlassene Erledigung der gegen das AMS W gerichteten Datenschutzbeschwerde keine Rechtswidrigkeit der gegen das AMS gerichteten Entscheidung zur Folge hätte. In diesem Zusammenhang könne dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die auf die Rechtspersönlichkeit abstellende Argumentation der belangten Behörde, es könne nur das AMS und nicht das AMS W Verantwortlicher sein, als unzutreffend angesehen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch dem Grunde nach zutreffend darauf hingewiesen, dass dem AMS W (als regionaler Geschäftsstelle) im behördliche Aufgaben übertragen werden und dass damit eine Stellung als Verantwortlicher hinsichtlich derjenigen Datenverarbeitungen einhergehe, die für die Erfüllung dieser behördlichen Aufgabe Voraussetzung seien. Insofern könne dem AMS nicht beigetreten werden, wenn dieses in seiner Revision geltend mache, es sei durch die Regelungen des „allein und ausschließlich als datenschutzrechtlich Verantwortlicher“ hinsichtlich aller Datenverarbeitungen auch im Zusammenhang mit der Entscheidung über Ansprüche nach dem bestimmt. Auch den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erläuterungen (RV 65 BlgNR 26. GP 26) lasse sich Derartiges nicht entnehmen, zumal darin zwar zum Ausdruck gebracht werde, dass es sich beim AMS um einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (im Sinn des ) handle, sich daraus aber nicht ergebe, dass in eine exklusive Benennung des AMS als (alleiniger) datenschutzrechtlich Verantwortlicher erfolgt sei. Umgekehrt ergebe sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH als auch des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit einer Beteiligung mehrerer Akteure als datenschutzrechtlich Verantwortliche an einer Datenverarbeitung daraus aber nicht, dass aus einer Bejahung der Stellung des AMS W als datenschutzrechtlich Verantwortlicher automatisch eine Verneinung der Stellung des AMS als Verantwortlicher folgen würde (Punkt 5.1.ff). Indem das Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Prüfung der Stellung des AMS als (allenfalls gemeinsamer) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hinsichtlich der gegenständlichen Datenverarbeitung unterlassen habe, habe es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; das Erkenntnis sei daher gemäß aufzuheben gewesen.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 wurde das AMS vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 5. Juni 2025, Ra 2024/04/0008-10 zur (gemeinsamen) Verantwortlichkeit, zur Stellung des AMS als (allenfalls gemeinsamer) Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO hinsichtlich der gegenständlichen Datenverarbeitung, innerhalb einer Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen.
Über Ersuchen des AMS wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf den 15. September 2025 erstreckt.
In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2025 wiederholte das AMS im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen im Verfahren, wonach das AMS W im vorliegenden Fall nicht verantwortlich sein könne. Die „mutmaßliche“ Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 5. Juni 2025 sei aus näher dargestellten Gründen unvollständig begründet. Insofern sei die in Punkt 5.1. des VwGH-Erkenntnisses wiedergegebene Ansicht, wonach sich die Verantwortlichkeit des AMS W aus seiner rechtlichen Zuständigkeit ergäbe, unzutreffend.
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2025 führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2025 aus, dass sich Ihre verfahrenseinleitende Eingabe vom Juli 2019 ausschließlich gegen das AMS W gerichtet habe und die belangte Behörde daher unzulässig und ohne Ihr Wissen ein Verfahren gegen das AMS geführt habe. Da allerdings laut den Ausführungen des AMS für Sie nun unsicher sei, ob das AMS W in Bezug auf die von ihr monierte Datenverarbeitung nun Verantwortlicher sei, würde sie vorsichtshalber und lediglich hilfsweise neben dem AMS W auch das AMS als Beschwerdegegner ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde benennen.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 2025 mit, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein eine (näher dargestellte) Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das AMS sei. Da die Stellungnahme des AMS vom 15. September 2025 ausschließlich Ausführungen zur Verantwortlichkeit des AMS W enthalte, werde das AMS erneut aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen zur Verantwortlichkeit des AMS Stellung zu nehmen. Über Ersuchen des AMS wurde diese Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 12. November 2025 erstreckt.
Der belangten Behörde wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2025 Parteiengehör eingeräumt. Gleichzeitig wurde die belangte Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2025 angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 im Zusammenhalt mit den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 5. Juni 2025, Ra 2024/04/0008-10, um Bekanntgabe ersucht, ob in dieser Angelegenheit zwischenzeitig ein Verfahren gegen das AMS W eingeleitet worden sei.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mittlerweile bereits ein Verfahren gegen das AMS W (Regionalstelle) zur GZ: D124.1153 eingeleitet worden und nach wie vor anhängig sei.
Dazu wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 Parteiengehör eingeräumt.
In Ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2025 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass – da auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Juni 2025 klargestellt habe, dass das AMS W im vorliegenden Fall eigenständiger Verantwortlicher sei - das AMS W (ausschließlich) Beschwerdegegner Ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde sei.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass dieses ihre Eingabe als Zurückziehung einer (verfahrenseinleitenden) Beschwerde gegen des AMS werte und wurde ihr dazu Parteiengehör eingeräumt.
In ihrem Schreiben vom 4. November 2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 5. Juni 2025 klargestellt dass die Bezeichnung AMS W als Beschwerdegegner richtig sei. Es mache daher keinen Sinn auch gegen andere Organisationseinheiten des AMS (gegebenenfalls als gemeinsame Verantwortliche) ein Parallelverfahren zu führen, zumal die strittigen Datenverarbeitungen ausschließlich vom AMS W getätigt worden seien. Insofern ziehe sie ihre verfahrenseinleitende Beschwerde gegen das AMS zurück. Davon solle aber das bei der DSB eingeleitete Verfahren gegen das AMS W zur Zahl D 124.1153 unberührt bleiben.
Darüber wurden die Parteien des Verfahrens (belangte Behörde, AMS) verständigt. Gleichzeitig wurde dem AMS mitgeteilt, dass sich aufgrund der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde die Abgabe einer Stellungnahme – wie mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2025 gefordert – erübrige.
II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist (vgl. etwa VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235, 25.7.2013, 2013/07/0099, oder auch bereits 29.3.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089). Der Antragsteller hat damit das Recht, über seinen Antrag zu disponieren (vgl. dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. z.B. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, bzw. nochmals VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, jeweils mwN).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0065, 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006, 17.6.2019, Ra 2019/22/0021, 0022, 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, 5.3.2015, Ra 2014/02/0159, oder auch 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, jeweils mwN); eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH, 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
Die Beschwerdeführerin hat ihre gegen das AMS gerichtete verfahrenseinleitende Beschwerde an die belangte Behörde mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 zurückgezogen, weshalb das Verfahren nicht mehr von der Lösung einer vom Verwaltungsgerichtshof zu klärenden Rechtsfrage abhängig und damit fortzusetzen war.
Da infolge der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nachträglich weggefallen ist, war der gegen das AMS gerichtete angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.