Ra 2024/04/0008 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In den Erläuterungen zu § 25 AMSG (RV 65 BlgNR 26. GP 26) wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim AMS um einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 DSG) handelt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass in § 25 AMSG eine exklusive Benennung des AMS als (alleiniger) datenschutzrechtlich Verantwortlicher erfolgt sei.