JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0008 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2025

Zwar ist in der Regelung des § 25 AMSG keine explizite Benennung des AMS als datenschutzrechtlich Verantwortlicher hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Betroffenen für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung nach dem AlVG bzw. zum Zweck der Anordnung von Kontrollterminen nach § 49 AlVG und zur Anordnung von Untersuchungsterminen gemäß § 8 AlVG zu sehen. Das ändert aber nichts daran, dass die Übertragung von Aufgaben und die Ermächtigung zur Verarbeitung von damit im Zusammenhang stehenden Daten eine Stellung als Verantwortlicher zu begründen vermag, die sich abhängig von den dazu zu treffenden Feststellungen zur Rolle bzw. zum Beitrag des AMS auch auf die monierten Datenverarbeitungen erstrecken könnte.

Rückverweise