Ra 2016/08/0041 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Bescheid ist auch zu erlassen, wenn dies vom Leistungsberechtigten - etwa weil er mit der in der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG ausgewiesenen Höhe des Leistungsanspruchs nicht einverstanden ist - beantragt wird (vgl. dazu auch Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 47 AlVG Rz 3 und 10 ). Ein derartiger Antrag ist unbefristet zulässig (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Zl. 2013/08/0199, mwN). Das bedeutet aber nicht, dass auch die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) unbefristet zulässig ist. Dieser Antrag ist nämlich mit der - auf die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG folgenden - tatsächlichen Auszahlung erledigt, soweit ihm damit entsprochen wird, sodass eine Zurückziehung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. zur Erledigung von Anbringen durch faktische Entsprechung Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 1 und - auch zur fehlenden Möglichkeit der Antragszurückziehung nach einer derartigen Erledigung - § 13 Rz 42/1). Nach der Auszahlung für einen Teilzeitraum ist eine Zurückziehung auch hinsichtlich jener Zeiträume, für die noch keine Auszahlung erfolgt ist, nicht mit der Wirkung möglich, dass vor Erlangung einer neuen Anwartschaft ein weiterer Antrag erfolgreich gestellt werden könnte: Der Leistungsanspruch kann nämlich immer nur für die gesamte gesetzliche Anspruchsdauer geltend gemacht werden und ist insofern unteilbar; solange nicht die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt sind, kommt nur ein Fortbezug der zuerkannten Leistung gemäß § 19 AlVG, nicht aber eine neuerliche Geltendmachung in Betracht.