JudikaturVwGH

Ra 2014/22/0016 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. November 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des M in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. April 2014, Zl. VGW- 151/065/10748/2014-8, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht Wien die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Juni 2013 ausgesprochene Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender". Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe am 21. März 2013 die Verlängerung seiner zuletzt bis 22. März 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Student" beantragt. Erstmalig im Beschwerdeverfahren habe der Revisionswerber die Absicht einer Änderung des Aufenthaltszweckes auf "Schüler" geäußert. Da über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler" noch kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde und auch keine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid vorliege, sei das Verwaltungsgericht für eine Entscheidung in der Sache selbst im gegenständlichen Fall nicht zuständig.

Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltszweck "Studierender" erfülle der Revisionswerber nicht mehr, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil eine Änderung des Verfahrensgegenstandes in einem Ausmaß vorgelegen sei, welche über die Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien hinausgehe und die Beschwerdeinstanz für die Erledigung eines solchen Verfahrens nicht mehr zuständig gewesen sei (unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1994, Zl. 94/10/0082 und vom 28. Oktober 1997, Zl. 95/04/0247).

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Im vorliegenden Fall waren gemäß § 81 Abs. 26 NAG die Bestimmungen des NAG i.d.F. vor dem Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 87/2012 anzuwenden.

§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 NAG lauten:

" Schüler

§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

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