BundesrechtBundesgesetzeArbeitsmarktservicegesetz§ 1

§ 1Arbeitsmarktservice

(1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.

(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich“.

(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.

(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.

Entscheidungen
15
  • Rechtssätze
    4
  • RS0107080OGH Rechtssatz

    24. November 2015·3 Entscheidungen

    Mit der Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung und der Übertragung der Arbeitsmarktverwaltung auf das Arbeitsmarktservice als eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, haben sich die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten nicht entscheidend geändert: Die rechtlichen Einflussmöglichkeiten sind, soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben wahrnimmt, unverändert geblieben, weil auch das Arbeitsmarktservice insoweit dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales untersteht. Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Im übertragenen Wirkungsbereich wird das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes tätig; im eigenen Wirkungsbereich bestreitet es zwar die Personalausgaben und Sachausgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; es erhält seine Ausgaben aber vom Bund ersetzt, soweit sie nicht aus der - vom Bund zu bildenden - Arbeitsmarktrücklage zu bestreiten sind. § 12a Abs 3 MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservicegesetz keine entsprechende Bestimmung enthielte. § 62 Abs 5 AMSG stellt nur klar, dass die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung keinen Tatbestand verwirklicht, der nach dem Mietrechtsgesetz zur Mietzinsanhebung berechtigt.