Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg, Geschäftsstelle bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz in 6901 Bregenz, Josef-Huter-Straße 35, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. Oktober 2014, Zl. LVwG-301-012/R14-2014, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem VGVG (mitbeteiligte Parteien: 1. B, vertreten durch Tusch.Flatz.Dejaco.Rechtsanwälte.GmbH in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, 2. K, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II, 3. A, vertreten durch Brandtner Doshi Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden (Abs. 5 leg. cit.).
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde der Bescheid der revisionswerbenden Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg aufgehoben. Ein solcher Beschluss ist einem Vollzug nicht zugänglich, weshalb der Antrag abzuweisen war.
Wien, am 10. Dezember 2014