JudikaturVwGH

12 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2021

Die Vollziehung des UVPG 2000 in der gegenständlichen Angelegenheit (Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000) ist Landessache (Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG). Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd. § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher das Land Wien. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des Bundes gerichtete Antrag der Revisionswerberin abzuweisen (z.B. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0096, 0097, mwN).

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