JudikaturVwGH

Ra 2016/04/0127 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2016

Nach der zu § 27 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist die Prüfungsbefugnis des VwG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (Hinweis E vom 3. August 2016, Ro 2016/07/0008, 0009, mwN). Beim Kostenausspruch handelt es sich um einen trennbaren Spruchteil, sodass die gesonderte Anfechtung nur der Hauptsachenentscheidung zulässig ist (Hinweis E vom 17. Juni 2004, 2003/03/0157, mwN).

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