Ra 2014/22/0016 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235). Das Verwaltungsgericht wäre somit angehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben.