Ra 2019/22/0021 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Antragsänderung im Verfahren vor der Behörde allenfalls zulässig wäre, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 47 NAG 2005 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 NAG 2005 abgewiesen worden war, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.