IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.08.2024, Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH (nachfolgend: belangte Behörde) vom 03.01.2024 erging an den Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) eine Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag Jänner 2024 bis Juni 2024.
2. Mit Schreiben vom 16.01.2024 (einlangend am 19.01.2024) beantragte der BF bei der belangten Behörde gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge.
3. Die belangte Behörde teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 02.05.2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit, wonach monatlich € 15,30 für den ORF–Beitrag zu zahlen seien und gewährte eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Äußerung.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2024 wurde dem BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.06.2024 in Höhe von € 91,80 vorgeschrieben. Der seit 24.01.2024 fällige Beitrag (Zahlungsaufforderung vom 03.01.2024) sei binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zur Einzahlung zu bringen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei volljährig und habe an der angeführten Adresse seinen Hauptwohnsitz und sei dem ORF-Beitrags-Gesetz entsprechend zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung am21.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs.4 B-VG iVm. § 28 Abs.2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt wird, oder in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Zudem regte der BF an, einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen und dem Europäischen Gerichtshof Fragen betreffend die Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zur Vorabentscheidung vorzulegen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
6. Mit Schreiben vom 17.03.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten und einer Stellungnahme zur behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Aufgrund der durch die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18.03.2025, BGBl II Nr. 49/2025 betreffend das als Massenverfahren im Sinne des § 86a VfGG durchgeführten Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend verschiedene Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und des § 31 ORF-Gesetzes im Verfahren E 4624/2024 bewirkten Sperrwirkung waren bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof keine Verfahrensschritte zu setzen.
8. Mit Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, am 07.07.2025 in BGBl. II 153/2025 kundgemacht, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und des § 31 ORF-Gesetz nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung endeten die Rechtsfolgen des § 86a Abs. 3 VfGG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist volljährig und hat seit 09.07.2010 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für den Zeitraum Jänner bis Juni 2024 geleistet.
Mit Zahlungsaufforderung vom 03.01.2024 forderte die belangte Behörde den BF zur Begleichung des ORF-Beitrags für den Zeitraum Jänner bis Juni 2024 iHv. € 91,80 auf.
Mit Schreiben vom 16.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags an die belangte Behörde, dem diese mit dem gegenständlichen Bescheid vom 02.08.2024 entsprach.
Der BF erhob am 21.08.2024 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ORF-Beitrags Service GmbH.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).
3.1.2. Zur vorliegenden schwer entzifferbaren Signatur des Genehmigenden des Bescheides ist festzuhalten, dass diese der üblichen Signatur des Genehmigenden entspricht und darüber hinaus ein Bescheid desselben Genehmigenden mit der gleichen Signatur auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025, E4624/2024, zugrunde lag. Es ist somit fallbezogen davon auszugehen, dass die Signatur als „individueller Schriftzug“ mit charakteristischen Merkmalen iSd Rechtsprechung des VwGH deutbar ist (vgl. dazu etwa VwGH E 29.02.2024, Ra2022/18/0262 Rz24) und den Anforderungen der Judikatur an eine Genehmigung einer Erledigung iSd. § 18 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. dazu VwGH 28.02.2018, Ra2015/06/0125). Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel daran, dass der angefochtene Bescheid vom Geschäftsführer der ORF-Beitrags Service GmbH (dessen Namen in Druckbuchstaben der Unterschrift beigefügt ist) genehmigt wurde. Die beschwerdeführende Partei zieht im gegenständlichen Verfahren die Wirksamkeit der Genehmigung des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht in Zweifel.
3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
3.2.1. Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, - auszugsweise:
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1.Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
2. bis 3. […]
Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3) bis (6) […]
Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
(2) bis (4) […]
ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(2) bis (13) […]
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. (1) […]
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(2) bis (3) […]
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(6) bis (9) […]
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(4) bis (12) […]
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) […]“
3.2.2. Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idgF - auszugsweise:
„Stiftung „Österreichischer Rundfunk“
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
(3) […]
Nettokosten, ORF-Beitrag und Gebarungskontrolle
Nettokosten und ORF-Beitrag
§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
(2) bis (16) […]
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(18) […]
(19) In den Jahren 2024 bis 2029 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2029 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
Zu Spruchpunkt A)
3.3. Allgemeines zum ORF-Beitrag (im privaten Bereich):
Gemäß § 1 Abs. 1 ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ (kurz: „ORF“) eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist gemäß § 1 Abs. 2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2 ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5 ORF-G.
Der ORF-Beitrag dient gemäß § 31 Abs. 1 ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist gemäß § 31 Abs. 17 ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (vgl. auch § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten. Somit ist der ORF-Beitrag für diese Adresse nur einmal zu leisten.
Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024 (Inkrafttreten des ORG-Beitrags Gesetzes 2024), und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Gemäß § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: „Gesellschaft“) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 28) – gemäß § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden.
Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (§ 12 Abs. 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (§ 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren.
Entsprechend der zum Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die auf das ORF Beitrags Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrags auch bei laufender Entrichtung des ORF-Beitrags. Ebenso zulässig erscheint es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass bei Meinungsverschiedenheit über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags die Erlassung eines Bescheides schon vorsorglich vor dem Erhalt einer Zahlungsaufforderung beantragt werden kann.
Nach § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
Gemäß § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde gemäß § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
3.4. Verfahrenseinleitender Antrag und behördliche Entscheidung:
Mit Antrag vom 16.01.2024 begehrte der BF die bescheidmäßige Festsetzung der ORF-Beiträge.
Die belangte Behörde erließ daraufhin den bekämpften Bescheid, in dem sie den BF für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 zur Zahlung des ORF-Beitrags in der Höhe von € 91,80 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides verpflichtete und zur Überweisung des festgesetzten Betrages auf das Konto der belangten Behörde anwies.
3.5. Beschwerdevorbringen:
Die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft der BF insbesondere aus den nachstehenden Gründen:
3.5.1. NICHTEINHALTUNG DES VERFAHRENS ZUR FESTLEGUNG DER HÖHE DES ORF-BEITRAGS:
Der BF beanstandet, dass die Höhe des vorgeschriebenen ORF-Beitrags nicht im gemäß § 31 ORF-G vorgesehenen Verfahren festgesetzt worden sei. § 31 Abs. 19 ORF-G führe lediglich einen Höchstbetrag an, sodass das in § 31 Abs. 19 ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides sei. Die Nichteinhaltung des Verfahrens führe zu einer Rechtswidrigkeit infolge der Verletzungsvorschriften und würde den Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit belasten.
Hierzu ist seitens des erkennenden Gerichtes folgendes auszuführen:
§ 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren.
§ 31 Abs. 1 bis 10e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags, in § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2029. Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt (vgl. auch: ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 19 f: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ist nach § 31 Abs. 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2029 erst einzuleiten, sobald die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken.
Sowohl aus der Systematik des § 31 ORF-G als auch aus den Materialien der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 112/2023 ergibt sich klar, dass der Beitrag für den Übergangszeitraum in der genannten Höhe unmittelbar gesetzlich festgelegt werden sollte, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis Abs. 10e durchführen zu müssen. So sehen § 31 Abs. 20 ORF-Gesetz und § 31 Abs. 22 ORF-G konkrete Situationen (Über- bzw. Unterdeckung der Nettokosten) vor, in denen das Festsetzungsverfahren für die Jahre 2024 bis 2029 durchzuführen ist. Für diese Regelungen verbliebe keinerlei Sinngehalt, wäre das Festsetzungsverfahren für die Übergangsjahre 2024 bis 2029 ohnedies durchzuführen. Korrespondierend ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass im Gesetzgebungsprozess beabsichtigt war, den ORF-Beitrag für die Übergangsjahre unmittelbar gesetzlich festzulegen (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 19: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“). Auch die Wirkungsfolgenabschätzung zur ORF-Sammelnovelle zeigt, dass die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis (damals noch) 2026 (mit Ausnahme der genannten Ausnahmen gemäß Abs. 20 und Abs. 22) nicht vorgesehen ist (vgl. Vorblatt und WFA 2082 BlgNR 27. GP 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. 2082 BlgNR 27. GP 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“).
Weiters ist durch das Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2025, E 4624/2024, nunmehr klargestellt, „dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 19 Z. 1 ORF-G nicht nur eine Obergrenze der Gesamtbeitragseinnahmen, sondern für den Übergangszeitraum zugleich jenen für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags stehenden Betrag festgelegt hat, an dem die Angemessenheit der Höhe des ORF Beitrags auszumessen ist“, woraus folgt, dass der Gesetzgeber für den Übergangszeitraum „zugleich die im Übergangszeitraum zu vollziehende Höhe des Beitrags mit € 15,30 festgelegt“ hat.
Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall daher zutreffend von einer gesetzlich festgelegten Höhe des ORF-Beitrags iHv. monatlich 15,30 € ausgegangen. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in dieser Höhe ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
3.5.2. KEIN ORF-BEITRAG OHNE KONSUMATION DER ORF-PROGRAMME:
Der BF moniert, dass – entgegen der Vorgabe des Verfassungsgerichtshofes – nicht von einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem ausgegangen werden könne, da völlig unabhängig von einem Teilhabewillen und/oder einer Nutzungsmöglichkeit nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz im privaten Bereich ausschließlich an die Volljährigkeit und die Eintragung im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz zur Auslösung der Beitragsschuld angeknüpft werde. Der BF wolle die ORF Programme gar nicht konsumieren.
Hierzu ist auszuführen, dass schon nach Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2022, G 226/2021, alle Personen, die ORF-Programme „potentiell“ empfangen und damit am öffentlichen Diskurs teilhaben „können“, auch zur Finanzierung herangezogen werden müssen. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG-Rundfunk daraus resultierenden Gestaltungsvorgaben sowie die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Das teilhabeorientierte Finanzierungssystem iSd. genannten Erkenntnisses ist dahingehend zu verstehen, dass die in Prüfung gezogene Ausnahme einer gesamten Gruppe möglicher Rundfunkteilnehmer („Streaming“) aus dem Finanzierungssystem wegen der vergleichbaren Teilhabemöglichkeit eine verfassungswidrige ungleiche Verteilung der Finanzierungslast darstellte. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen ab. Der Gesetzgeber entschied sich in der Folge – wie bereits zuvor beim Programmentgelt – auch beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 neuerlich gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung auf die Bevölkerung und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte vielmehr der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes, Finanzierungsmodell (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 23 f).
Auch im rezenten Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2025, E 4624/2024 stellt der Verfassungsgerichtshof erneut klar, dass der Gleichheitsgrundsatz verlangt, „dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an“.
Die Beitragspflicht trifft somit auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Die Beitragspflicht knüpft vielmehr an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (VfGH 24.06.2025/ E 4624/2024, Rz 44).
Dem Gleichheitsgrundsatz ist kein Gebot zu entnehmen, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Auch besteht kein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebots oder der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Entscheidend ist nach dem Gleichheitsgrundsatz, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven Präferenzen der Nutzer:innen unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die Angebote des ORF zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an (VfGH 24.06.2025/ E 4624/2024, Rz 49).
Der Gleichheitsgrundsatz schließt auch nicht aus, dass eine Beitragspflicht für Personen besteht, die tatsächlich am Hauptwohnsitz bzw. in der Betriebsstätte über keine Empfangseinrichtung verfügen, um Programme des ORF konsumieren zu können (VfGH 24.06.2025/ E 4624/2024, Rz 50). Auch ohne eine Empfangseinrichtung besteht für Beitragspflichtige eine reale Möglichkeit, die öffentliche Leistung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens technisch hergestellt werden kann.
Da eine tatsächliche Konsumation von Angeboten des ORF für eine Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten noch gesetzlich vorgesehen ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei nicht, wonach der ORF Beitrag gegen das Äquivalenzprinzip der Verwaltungsführung verstoße. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zeigt somit keine Rechtswidrigkeit und auch keine Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
3.5.3. UNZULÄSSIGE „BESTEUERUNG“ DER MELDUNG DES HAUPTWOHNSITZES BZW. VON IM INLAND GELEGENEN ADRESSEN:
Zu den im Rechtsmittel dargelegten Bedenken gegen eine „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist darauf zu verweisen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Qualifizierung einer Geldleistung als Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit, d.h. die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liegt (vgl. dazu VfSlg. 16.454/2002 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Der Verfassungsgerichtshof hegt in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2025, VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 34 - 36, keinen Zweifel, dass es sich beim ORF-Beitrag, der in den Gesetzesmaterialien als Geldleistungsverpflichtung bezeichnet wird, um keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, da mit dem ORF-Beitrag dem ORF als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Stiftung öffentlichen Rechts die Finanzierung seines Aufwandes aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag eröffnet wird, womit die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird.
Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei liegt somit keine „Besteuerung“ einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen vor.
3.5.4. KEIN ORF-BEITRAG BEI NICHTERFÜLLUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN AUFTRAGES:
Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 226/2021, aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft.
Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden. Gegenständlich bleibt zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen dieser Pflicht erfüllt. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach § 36 ORF-G bzw. einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss.
Zudem würden selbst allfällige Verletzungen des Objektivitätsgebots durch den ORF den BF nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtungen des ORF-Beitrags befreien, sodass auch aus diesem Beschwerdevorbringen nichts für den Rechtsstandpunkt des BF zu gewinnen ist.
3.5.5. UNIONSRECHTSWIDRIGKEIT DER ORF-BEITRAGSFINANZIERUNG:
Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts und der behaupteten Wettbewerbsverzerrung ist zu prüfen, ob es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, welche mit einer formalen Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AUEV einhergehen würde.
Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist gemäß Art. 4 Abs. 1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.
Im Urteil vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.
Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K (2009) 8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts kam (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der „GIS-Gebühr“ zum ORF-Beitrag, ÖJZ 2023/69) und auch keine unzulässige Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegt.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2025, E 4624/2024, dem Vorbringen, wonach die Regelungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 gegen Unionsrecht verstießen und zu einem unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern führten, entgegengehalten, dass im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, ein offenkundiger Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, welcher vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen wäre, nicht ersichtlich ist (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 103).
3.5.6. BEHAUPTETE GRUNDRECHTSEINGRIFFE:
Hinsichtlich des Vorbingens, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw. auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Die beschwerdeführende Partei wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen.
Art. 10 EMRK gewährleistet die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen. Dazu zählt auch das Recht auf ungestörte Beschaffung von der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglichen Informationen zum Zweck der Meinungsbildung und -verbreitung. Dass der Staat verpflichtet wäre, eine kostenlose Informationserlangung zu gewährleisten, kann aus Art. 10 EMRK aber nicht abgeleitet werden (vgl. EGMR 31.3.2009, 33/04, Faccio). Die durch Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierte Freiheit zum Empfang von Informationen wird nämlich nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt, wenn die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung der hier in Rede stehenden Höhe unterworfen wird (vgl. dazu auch VfSlg. 16.635/2002). Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags den Einzelnen in seinen durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Rechten verletzte, ohne Zwang selbstbestimmt zu entscheiden, welche Medien er unterstütze (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 101).
Der ORF-Beitrag ist daher mit Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK vereinbar. Die Festsetzung des ORF-Beitrages knüpft auch nicht an einen sozialen Status oder ein anderes verpöntes, diskriminierendes Kriterium an. Die beschwerdeführende Partei wird nicht daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (auch entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus denselben Gründen wird durch die Festsetzung des ORF-Beitrages auch nicht in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen.
Soweit die beschwerdeführende Partei argumentiert, das Beitragssystem sei gleichheitswidrig, weil es nicht auf die tatsächliche Konsumation der ORF-Programme abstelle, ist auf die rezente Entscheidung des VfGH vom 24.06.2025, E 4624/2024, hinzuweisen, wonach die im ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehene, von der konkreten Nutzung unabhängige, Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, „weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums“ verstoße. Personen, die – wie gegebenenfalls der BF – freiwillig auf die Konsumation von Inhalten des öffentlichen Rundfunks verzichten oder die technischen Voraussetzungen zur Konsumation nicht herstellen oder beseitigen, werden dadurch nicht von der Teilhabe iSd. der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeschlossen, weshalb auch deren Heranziehung zur Finanzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken nahelegen. Die tatsächliche Nutzung der ORF Programme ist – wie bereits ausgeführt – keine erforderliche Voraussetzung der Beitragspflicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die beschwerdeführende Partei sieht sich überdies durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags in ihrem relativen Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. So bildet zwar jede gesetzliche Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung einen Eingriff in das Eigentumsrecht, die Festsetzung des ORF-Beitrags ist im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 jedoch gesetzlich vorgesehen und dient der durch das BVG Rundfunk erforderlichen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2025, E 4624/2024, dezidiert festgehalten, dass § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstößt (Kundmachung des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in der Zahl E 4624/2024-15 gemäß § 86a Abs. 2 VfGG, BGBl. II Nr. 153/2025).
Ebenso wenig ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ein unzulässiger und unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu sehen. Die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags sowie der Ermittlung der Beitragsschuldner und zur Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt, ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich und auch keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung iSd. Rechtsprechung des EuGH. Gerade um einen gegenüber der Vorgängerregelung einfacheren, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, wählte der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes den Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 22. GP 23 f). Die Regelungen des § 13 ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sind sachgerecht und sind auf das notwendige bzw. verhältnismäßige Maß beschränkt, weshalb auch die diesbezüglich gerügte Verfassungswidrigkeit nicht vorliegt, wie vom Verfassungsgerichthof im Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024, ausdrücklich bestätigt wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen gemäß § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde beschränkt.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Bedenken nicht, dass es bei Personen, die sowohl über einen privaten Hauptwohnsitz als auch einen Betrieb (an einer anderen Adresse; vgl. § 3 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) verfügen, zu einer zweifachen Beitragsverpflichtung kommt. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes (vgl. auch dazu VfGH 24.06.2025, E 4624/2024) im ORF-Betrags-Gesetz 2024 unterschiedliche Anknüpfungspunkte hinsichtlich der Beitragspflicht im privaten Bereich und im betrieblichen Bereich zu treffen. Personen, die beide Tatbestände erfüllen, können daher auch in beiden Regelungsbereichen beitragspflichtig werden. Hinsichtlich der ebenfalls vorgebrachten Inländerdiskriminierung ist darauf zu verweisen, dass die ORF-Beitragspflicht ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen (bzw. mit Betriebsstätte) gilt. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 fallen, kann daher nicht gesehen werden.
Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht aus den dargestellten Gründen die von der beschwerdeführenden Partei angeführten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken allesamt nicht, weshalb auch kein Anlass für den angeregten Antrag auf ein (weiteres) Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 Abs. 1 B-VG gesehen wird, ebensowenig sieht sich das Gericht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof veranlasst.
3.6. Ergebnis:
Der volljährige BF ist an der in diesem Erkenntnis festgestellten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind.
Wie unter Punkt II.3.5. dargelegt, erwiesen sich die geltend gemachten Einwendungen des BF gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052 mwN). Die Festsetzung einer vierwöchigen Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags erscheint im gegenständlichen Fall als angemessen.
3.7. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die beschwerdeführende Partei verzichtete im Zuge der eingebrachten Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Übrigen konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden