JudikaturVwGH

Ra 2016/05/0052 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2016

Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 3 dritter Satz OÖ GdO 1990 ist von den Mitgliedern des Gemeinderates, um einen Beschluss herbeizuführen, "jedenfalls" dann geheim mit Stimmzetteln abzustimmen, wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, sodass in einem solchen Fall zwingend eine geheime Abstimmung durchzuführen ist. Aus dem Wort "jedenfalls" in § 51 Abs. 3 dritter Satz leg. cit. ist jedoch abzuleiten, dass - sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - auch dann geheim mit Stimmzetteln abzustimmen ist, wenn dies gemäß § 51 Abs. 1 leg. cit. über Antrag eines Gemeinderatsmitgliedes von mehr als der Hälfte der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten beschlossen worden ist. Im Hinblick darauf, dass einem einzelnen Mitglied des Gemeinderates das Recht zukam, die geheime Abstimmung mit Stimmzetteln zu beantragen, war darüber vom Gemeinderat somit ein Beschluss zu fassen, weil eine Kollegialbehörde ihren Willen nur durch einen Beschluss bilden kann, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (Hinweis E des VfGH vom 13. Dezember 1991, V 92/91, und hg E vom 27. April 2015, 2012/11/0082, jeweils mwN).

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