Rückverweise
Für den Fall, dass auch nach einer detaillierten Befragung des Konvertiten und von Zeugen keine klaren Hinweise für eine "Scheinkonversion" verbleiben, kann im Fall eines nach langer Vorbereitungszeit getauften und über längere Zeit durchgehend aktiven Mitglieds einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nicht auf Basis lediglich spekulativer Vermutungen von einer Scheinkonversion ausgangen werden (vgl. VwGH 7.8.2023, Ra 2022/18/0094).