Leitsatz
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Bestimmungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-G 2024 betreffend die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte und nicht an die tatsächliche Nutzung des Angebots des ORF; gleichheitskonforme teilhabeorientierte Lastenverteilung wegen der realen objektiven Möglichkeit einer Nutzung sowie des geringen technischen Aufwands für eine Nutzungsherstellung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss von Mehrfachbelastungen bei Zweitwohnsitzen, die einmalige Entrichtung des nutzungsunabhängigen Finanzierungsbeitrages im Falle mehrerer an einer Adresse gemeldeter Beitragsschuldner sowie deren Haftung als Gesamtschuldner; keine Bedenken gegen die Festlegung von Gesamtbeitragseinnahmen idHv € 750 Mio und die – an die Zahl der Beitragspflichtigen gekoppelte – Festlegung einer bestimmten Beitragshöhe idHv € 15,30 für einen Übergangszeitraum; keine Bedenken gegen die Beleihung der ORF-Beitrags Service GmbH mit behördlichen Aufgaben und der Erlassung von Bescheiden zur Festsetzung der ORF-Beiträge angesichts der Weisungs- und Auskunftsrechte des Bundesministers für Finanzen; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs von Bestimmungen des ORF Beitrags-Gesetz 2024 in das Grundrecht auf Datenschutz im Hinblick auf die zur Erhebung von Beiträgen sowie deren Eintreibung vorgesehenen Datenverarbeitungen; kein Verstoß gegen die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit durch die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags angesichts der realen Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Höhe der Beitragsleistung
Spruch
I.1. Die in BGBl II Nr 49/2025 gemäß §86a VfGG kundgemachten Rechtsfragen werden wie folgt beantwortet:
§3 Abs1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF Beitrags Gesetz 2024), BGBl I Nr 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
§3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des §6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus §31 Abs19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF Gesetz, ORF G), BGBl Nr 379/1984, idF BGBl I Nr 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art18 Abs1 B VG, dass der ORF Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Die in §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art20 Abs1 B VG.
Die mit §31 ORF-G, BGBl Nr 379/1984, idF BGBl I Nr 112/2023 und dem ORF Beitrags Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
§13 und §17 Abs7 und Abs8 ORF Beitrags Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
2. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in §86a Abs4 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Spruchpunkte 1. und 2. dieses Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
II. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat seit 25. April 1988 seinen Hauptwohnsitz an einer näher bezeichneten, im Inland gelegenen Adresse im Zentralen Melderegister gemeldet. Mit Mitteilung vom 5. Jänner 2024 wurde der Beschwerdeführer von der ORF Beitrags Service GmbH aufgefordert, für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März 2024 den ORF Beitrag in Höhe von € 45,90 bis 1. Februar 2024 zu zahlen. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2024 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung des ORF Beitrags für das Jahr 2024.
2. Mit Bescheid vom 2. Juli 2024, Beitragsnummer 6161000787, schrieb die ORF Beitrags Service GmbH dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 31. März 2024 den ORF Beitrag in Höhe von € 45,90 vor und sprach aus, dass der ORF Beitrag seit 1. Februar 2024 fällig und binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zur Einzahlung zu bringen sei.
3. Die gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2024 als unbegründet ab.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Höhe des bescheidmäßig festgesetzten ORF Beitrags rechtlich gedeckt, zumal §31 Abs1 bis 10e ORF G bloß ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF Beitrags normiere. In §31 Abs19 bis 22 ORF G fänden sich Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Demnach sei die Höhe des ORF Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Ferner liege entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine "Besteuerung" einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw von im Inland gelegenen Adressen vor, zumal es sich beim ORF Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer handle, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung. Der ORF Beitrag werde von der ORF Beitrags Service GmbH als beliehener Rechtsträgerin eingehoben und fließe in weiterer Folge den Mitteln des ORF als einer Stiftung des öffentlichen Rechts und damit einer vom Bund abzugrenzenden Institution zu. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht zu beurteilen sei, ob der öffentlich rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkomme. Insgesamt könne das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art140 Abs1 Z1 lita B VG sehe.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 BVG, Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen oder wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beantragt wird.
Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
4.1. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und das ORF-G würden nicht dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot entsprechen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags im privaten Bereich gemäß §3 ORF Beitrags Gesetz 2024 bewirke eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von Personen, die keine ORF Inhalte konsumierten, mit Personen, die ORF Inhalte in Anspruch nähmen. Ferner würde das Gesetz auch nicht nach der Art des Empfangsgerätes oder des Umstandes, ob überhaupt ein empfangsbereites Gerät im Haushalt vorliege, differenzieren. Im Falle der Meldung mehrerer volljähriger Personen an einer im Inland gelegenen Adresse werde die zur Zahlung ausgewählte Person gegenüber den anderen an der Adresse wohnhaften Personen unsachlich schlechter gestellt. Die Auswahl dieser Person erfolge durch die ORF Beitrags Service GmbH völlig willkürlich, zumal das Gesetz dazu keine objektiven Kriterien nenne. Diese Regelung stehe auch mit den Gesetzesmaterialien in Widerspruch, wonach die Beitragspflicht durch die Neugestaltung des Finanzierungssystems alle Österreicherinnen und Österreicher gleichermaßen treffen solle.
4.2. Darüber hinaus würden sowohl das ORF Beitrags Gesetz 2024 als auch das ORF G gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B VG verstoßen. Das Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF Beitrags gemäß §31 Abs1, 8 und 9 ORF G sei nicht durchgeführt worden, weshalb der ORF-Beitrag nicht rechtmäßig festgesetzt worden sei. Zudem sei die ORF Beitrags Service GmbH als beliehene Private gemäß §17 Abs1 ORF Beitrags Gesetz 2024 bloß zur Ausstellung von Rückstandsausweisen, nicht aber zur Erlassung von Bescheiden legitimiert.
4.3. Im Übrigen folge aus dem Umstand, dass das Verfahren zur Bestimmung der Höhe des ORFBeitrags nicht eingehalten worden sei, auch, dass das angefochtene Erkenntnis den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) verletze, zumal es ohne Rechtsgrundlage ergangen sei.
5. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher den Beschwerdebehauptungen entgegengetreten und angeregt wird, der Erkenntnisbeschwerde nicht stattzugeben. Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.1. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des in VfSlg 20.553/2022 vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Gestaltungsspielraums ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem geschaffen, indem er die Verpflichtung zur Leistung des ORF Beitrags an die potentielle Teilhabe an den vom ORF verbreiteten Rundfunkprogrammen geknüpft habe. Es sei für die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren unerheblich, ob das Angebot des öffentlich rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen werde. Auch die fehlende Unterscheidung zwischen den vom Beschwerdeführer genannten Übertragungsarten sei daher keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz. Es liege ferner keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz darin, dass die Behörde bei mehreren an einer Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen nur eine dieser Personen zur Zahlung verpflichte, zumal es sich bei diesen um Gesamtschuldner handle. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei gegen eine Regelung grundsätzlich nichts einzuwenden, die der Finanzbehörde überlasse, an welchen der Gesamtschuldner sie sich halte, weil dies dem Wesen der solidarischen Haftung entspreche.
5.2. Die Frage, ob §31 Abs19 Z2 ORF G den ORF Beitrag für die Jahre 2024 bis 2026 bereits mit € 15,30 pro Monat festlege, könne nicht alleine durch die Betrachtung des Wortlautes des §31 Abs1 ORF G beantwortet werden, sondern es bedürfe einer vollständigen Ausschöpfung der Interpretationsmethoden. Eine vollständige Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen betreffend das Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF Beitrags zeige, dass der monatliche ORF Beitrag für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar durch das ORF G mit € 15,30 pro Monat festgelegt worden sei.
5.3. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ermächtige die belangte Behörde ausdrücklich zur Erlassung von Bescheiden, sodass die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers jeder Grundlage entbehre.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
7. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2025 – der vom Bundeskanzler am 18. März 2025 (BGBl II 49/2025) kundgemacht wurde – ausgesprochen, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des §86a Abs1 VfGG anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Dabei geht es um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF Beitrags Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, und dem §31 ORF G, BGBl 379/1984, idF BGBl I 112/2023 verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Begründend führt der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Beschluss vom 11. März 2025 aus, dass seit 3. Dezember 2024 18 Beschwerden anhängig gemacht worden seien, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des nach den Rechtsvorschriften des ORF Beitrags Gesetzes 2024, BGBl I 112/2023, und des §31 ORF G, BGBl 379/1984, idF BGBl I 112/2023 zu erhebenden ORF Beitrags wenden würden. In den bislang eingegangenen, auf Art144 B VG gestützten Beschwerden werde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das ORF Beitrags Gesetz 2024 die Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 BVG, Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) verletze. Darüber hinaus verstießen sowohl das ORF Beitrags Gesetz 2024 als auch das ORF G gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B VG. Es sei unsachlich, dass die Beitragspflicht auch dann eintrete, wenn ein Konsum von ORF Angeboten nicht erfolge oder nicht möglich sei. Das Gesetz differenziere auch nicht nach den verschiedenen Empfangsformen (Kabel, Satellit, Internet). Weiters führten die tatbestandsmäßigen Anknüpfungen für die Beitragspflicht (im Inland gelegene Meldeadresse und Volljährigkeit im privaten Bereich bzw Betriebsstätte im betrieblichen Bereich) zu unsachlichen Belastungen. Ferner sei das Verfahren nach §31 ORF G zur Bestimmung der Höhe des Beitrags nicht eingehalten worden, und sei die ORF Beitrags Service GmbH nicht zur Erlassung von Bescheiden legitimiert. Schließlich werde durch die Bestimmungen des ORF BeitragsGesetzes 2024 in unzulässiger Weise in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern und in das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art10 EMRK) eingegriffen, und werde durch die Bestimmungen auch das Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Datenschutzgesetz verletzt.
II. Rechtslage
1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF Beitrags Gesetz 2024), BGBl I 112/2023, lauten wie folgt:
"Gegenstand und Zweck
§1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF Beitrags.
Begriffsbestimmungen
§2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1.Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß §1 Abs7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
2.Unternehmer: Unternehmer im Sinne des §3 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl Nr 819/1993;
3.Betriebsstätte: Betriebsstätte im Sinne des §4 KommStG 1993.
Beitragspflicht im privaten Bereich
§3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§2 Z1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des §6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961. Der ORF Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3) Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl Nr 66/1966, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF Beitrag nicht zu entrichten.
(4) Eine Beitragspflicht nach Abs1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach §4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(5) Eine Beitragspflicht nach Abs1 besteht nicht, wenn an der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach §3 Abs3 KommStG 1993 ist, sofern die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.
(6) Eine Beitragspflicht nach Abs1 besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.
Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§4. (1) Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs3 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des §5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des §2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORF Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF Beitrag;
2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF Beiträge zu entrichten.
Befreiung von der Beitragspflicht
§4a. Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich
§5. (1) Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach §3 zu befreien:
1.Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,
2.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl Nr 313/1994,
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4.Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609/1977,
5.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl Nr 31/1969,
6.Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl Nr 305/1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8.Lehrlinge gemäß §1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl Nr 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs1 ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß §5 Abs2 Z1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl I Nr 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(3) Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Befreiung von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§6. Unternehmer sind von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach §4 Abs1 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß §8 Z2 KommStG 1993 befreit waren.
Höhe des ORF Beitrags
§7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in §31 des ORF Gesetzes (ORF G), BGBl Nr 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
(2) Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.
(3) Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist der ORF Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORFBeitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des §5 KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des §2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde eine Befreiung nach §8 Z2 KommStG 1993 vorliegt.
(4) Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Abs2 mit Ablauf des Jahres, in dem in einer Gemeinde die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige sind ergänzend zu den in §9 Abs2 lita) bis c) genannten Daten
a) das Datum bekanntzugeben, zu dem die letzte Betriebsstätte in dieser Gemeinde aufgegeben wird bzw wurde, sowie
b) die Aufgabe der letzten Betriebsstätte in dieser Gemeinde nachzuweisen.
Die Anzeige ist bis spätestens 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgeben wurde, der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form zu übermitteln. Die Gesellschaft hat auf Antrag mit Bescheid über das vorzeitige Ende der Beitragspflicht zu entscheiden.
Meldepflicht
§9. (1) Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs2 sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (§10 Abs1) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des §3 Abs2 befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
(2) Die An- und Abmeldung nach Abs1 hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
1. bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach §3:
a) Namen, Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse; bei Gesamtschuldnern sind die Daten jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung erstattet,
b) die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie
c) das Datum der Anmeldung bzw der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister;
2. bei Beitragsschuldnern im betrieblichen Bereich nach §4:
a) die Firma oder sonstige Bezeichnung sowie die E-Mail-Adresse,
b) die Firmenbuch- oder Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) bzw die GISA-Zahl oder eine entsprechende Kennzeichnung sowie
c) die Steuernummer.
(3) Ist zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister an einer Adresse erfasst, an der eine Betriebsstätte eingerichtet ist, für welche die Beiträge im betrieblichen Bereich zu entrichten sind oder für welche eine Befreiung im betrieblichen Bereich besteht, so hat der Unternehmer ergänzend zu den Daten nach Abs2 Z2 die Adresse dieser Betriebsstätte bzw dieser Betriebsstätten der Gesellschaft zu melden.
(4) Jene Adresse bzw jene Adressen, an der bzw an denen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die kein Betrieb gewerblicher Art gemäß §3 Abs3 KommStG 1993 ist, betreibt, sind von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Gesellschaft zu melden, sofern an dieser Adresse bzw an diesen Adressen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst ist.
(5) Die An- und Abmeldung bzw eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs2 hat im privaten Bereich unverzüglich zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich hat die An- und Abmeldung bzw eine Änderung der Daten bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen. Meldungen nach Abs3 und 4 haben unverzüglich zu erfolgen.
(6) Die An- und Abmeldung nach Abs1 ist von dem mit der Einbringung betrauten Rechtsträger zu registrieren.
ORF-Beitrags Service GmbH
§10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der 'ORF Beitrags Service GmbH' (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
1. von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
2. anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
(3) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Beitragspflicht, die Meldepflicht und die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Beitragsschuldner.
(4) Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Abs2 Z1 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(5) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
(7) Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben maximal 2,2% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. In diesem Höchstbetrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(8) Abs7 ist, unbeschadet landesgesetzlich geregelter höherer Einhebungsvergütungen, auch auf die Einhebung von landesgesetzlich geregelten Abgaben und Beiträgen anzuwenden.
(9) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Abs2 Z1 ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an die Rechtsträger, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr ist von diesen Rechtsträgern ebenfalls im Verhältnis der eingehobenen Beträge zu tragen.
(10) Eine Verwendung von nach §17 Abs1a des Poststrukturgesetzes, BGBl Nr 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen
(11) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl Nr 58/1906, anzuwenden.
(12) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.
(13) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art32 DSGVO vorzusehen.
Aufsicht
§11. (1) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(2) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
(5) Die Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl Nr 58/1906, bleiben von Abs1 bis 4 unbeschadet.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in §10 Abs2 Z2 normierten Aufgaben.
(2) Die Festsetzung des ORF Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des §17 berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
Datenübermittlung
§13. (1) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art4 Z7 in Verbindung mit Art26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß §16 MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORFBeitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß §1 Abs1 Z10 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl II Nr 51/2016, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Art4 Z7 DSGVO) im Wege der BRZGmbH als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK ZP TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZGmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art28 Abs3 lita bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Zum Zweck der Erhebung des ORF Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen:
1.in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des §16a Abs2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des §16a Abs3 MeldeG,
2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen,
3. in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA,
4. in das Zentrale Vereinsregister,
5. in das Unternehmensregister gemäß des §25 Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr 163/1999 sowie
6.in die Transparenzdatenbank gemäß §32 Abs5 TDBG 2012.
(3) Zum Zweck der Erhebung des ORF Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner sind an die Gesellschaft zu übermitteln
1.bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen, die Daten der gemäß §11 Abs4 KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowie
2. auf Verlangen der Gesellschaft durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, die Österreichische Gesundheitskasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau oder eine Gemeinde der Inhalt des Prüfberichts betreffend die Kommunalsteuer.
(4) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach §8 Z2 KommStG 1993 befreit ist.
(5) Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art4 Z7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr L 74 vom 04.03.2021 S. 35) für die nach Abs1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(6) Die nach Abs1 bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
Ermittlung der Beitragsschuldner
§14. (1) Liegt für eine Adresse im Sinne des §3 Abs1 keine Anmeldung (§9 Abs1) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§12 Abs2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach §9 Abs2 Z1 verlangen.
(2) Liegt für eine Betriebsstätte im Sinne des §4 keine Anmeldung (§9 Abs1) vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer, dem die Betriebsstätte nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF Beitrags aufzufordern (§12 Abs2). Sie kann von ihm zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach §9 Abs2 Z2 verlangen.
(3) Liegt für eine Adresse nach §3 Abs4 oder Abs5 keine Meldung nach §9 Abs3 bzw Abs4 vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer bzw die Körperschaft öffentlichen Rechts, dem bzw der die Adresse nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF Beitrags aufzufordern (§12 Abs2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach §9 Abs3 und 4 verlangen.
(4) Wurde eine Meldung im Zentralen Melderegister mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oder unterlassen, so kann die Gesellschaft die Meldebehörde um Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung des lokalen Melderegisters gemäß §15 Abs1 MeldeG ersuchen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adressen an die Meldebehörde zu übermitteln.
(5) Die Gesellschaft ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge anzufordern.
(6) Geänderte Bemessungsgrundlagen und sonstige Feststellungen aus einer Kommunalsteuerprüfung wirken sich erst ab dem auf den Abschluss der Kommunalsteuerprüfung folgenden Kalenderjahr auf die Beitragspflicht bzw Befreiung nach diesem Bundesgesetz aus.
Verfahren über Befreiungsanträge
§14a. Im Verfahren über Befreiungen nach §4a sind die §§50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, anzuwenden.
Verfahren über Befreiungsanträge im privaten Bereich
§15. (1) Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach §5 sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.
(2) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des §5 Abs1 vorliegt, und zwar:
1. in den Fällen des §5 Abs1 Z1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des §5 Abs1 Z8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des §5 Abs1 Z9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(3) Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts Nettoeinkommen den Schwellenwert in §5 Abs2 nicht übersteigt.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß §32 Abs5 TDBG 2012 vorzunehmen und dabei Einsicht zu nehmen
a)in das Einkommen nach §5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
b) in Leistungen nach §5 Abs1 Z1 bis Z7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des §5 Abs1 Z1 bis Z7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(5) Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach §5 Abs1 zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in §5 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(7) Der Wegfall einer Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist der Gesellschaft anzuzeigen. Die befreite Person hat der Gesellschaft jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(8) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung hat die Gesellschaft mittels Bescheid die Entziehung der Beitragsbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Beitragsbefreiung weggefallen ist.
(9) Befreiungen im privaten Bereich sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des §18 Abs3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991AVG, BGBl Nr 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. §45 Abs3 AVG gilt nicht.
(10) Gegen einen nach Abs9 erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
(11) Von Amts wegen können Bescheide, die gemäß Abs9 vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
(12) Die Gesellschaft darf die nach Abs1 bis 11 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
(13) Die Gesellschaft hat die vollständig automatisierte Erledigung von Angelegenheiten gemäß Abs9, einschließlich der nach den Art13 Abs2 litf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr L 74 vom 04.03.2021 S. 35 erforderlichen Informationen über die automatisierte Entscheidungsfindung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Einmeldung in die Transparenzdatenbank
§16. (1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, folgende Daten zu Personen, die von der Beitragspflicht im privaten Bereich befreit sind, unverzüglich in die Transparenzdatenbank nach dem TDBG 2012 einzumelden:
1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK ZP TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK AS),
2. die jährliche Höhe der Befreiung nach §5 sowie
3. den Beginn und das Ende der Befreiung nach §5.
(2) Die Datenübermittlung nach Abs1 erfolgt zu Zwecken des §2 TDBG 2012. Die Befreiung nach §5 gilt zu diesem Zweck als Leistung nach §4 TDBG 2012. Im Übrigen gelten für die Einmeldung und die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank die Bestimmungen des TDBG 2012.
Einbringung von Beiträgen
§17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(2) Ist die Einbringung der rückständigen Beiträge auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der rückständigen Beiträge stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
(3) Auf Grund eines mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass ein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug nicht vorliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Beitragsbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(6) Forderungen und Verbindlichkeiten für den ORF Beitrag sowie sonstiger damit verbundener Abgaben verjähren gegenüber den Beitragsschuldnern nach drei Jahren.
(7) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch einen Dritten ist die Gesellschaft berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln:
1. die in §9 Abs2 aufgezählten Daten,
2. die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie
3. den Zeitraum, auf de[n] sich der einzutreibende Betrag bezieht.
Der beauftragte Dritte darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Eintreibung des offenen Betrages verwenden und muss die übermittelten Daten nach Einstellung der Eintreibung und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unverzüglich löschen.
(8) Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs7 ist als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) damit zu beauftragen, de[n] beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art28 Abs3 lita bis h DSGVO wahrzunehmen.
(9) Die Gesellschaft hat den Beitragsschuldner auf Antrag binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrags über den von ihm im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten ORF Beitrag und damit verbundene weitere Abgaben mittels E Mail bzw wenn eine E-Mail Adresse nicht vorliegt, mittels postalischem Schreiben, in aufgeschlüsselter Form zu informieren.
Verwaltungsstrafbestimmung
§18. (1) Wer
1. die Meldung gemäß §9 Abs1 bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oder
2. eine Mitteilung gemäß §14 Abs1 bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach §9 Abs1 bis 4 zwar unterlassen hat, die entsprechenden Angaben nach §14 Abs1 bis 3 auf Verlangen der Gesellschaft jedoch innerhalb der von dieser gesetzten Frist wahrheitsgemäß macht.
(3) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
(4) Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach §18 sowie in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß Art130 Abs1 Z2 B VG Parteistellung.
Verweisungen
§19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Vollziehung
§20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des §13 Abs1 der Bundesminister für Inneres betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Übergangsbestimmungen
§21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl I Nr 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach §3 Abs5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach §3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach §9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach §3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Abs1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach §17 Abs4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach §3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach §9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(4) Beitragsschuldner nach §4 haben der Gesellschaft bis spätestens 15. April 2024 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach §9 Abs2 Z2 zu erstatten. Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Sachverhalt nach §9 Abs3 oder Abs4 erfüllt, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 die entsprechende Meldung zu erstatten.
(5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach §3 Abs5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Gesellschaft gespeicherten Daten, die sich auf Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes beziehen, dürfen von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO), zum Zweck der Erhebung des ORF Beitrags, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
(8) Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.
(9) Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist die Gesellschaft ermächtigt, für den Übergang von der Einhebung der Rundfunkgebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz auf die Erhebung des ORF Beitrags sowie damit verbundener Abgaben erforderliche Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen.
(10) Abweichend von §10 Abs7 kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von maximal 3,0% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von maximal 2,5% einbehalten.
(11) Auf bei Außerkraftteten der §§4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach §15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
(12) Bis zum 31. Dezember 2026 ist vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Gesellschaft eine Evaluierung der gemäß §10 Abs7 festgesetzten Einbringungsvergütung vorzunehmen.
Inkrafttreten
§22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl I Nr 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§4a und 14a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die §§5 und 6 sowie die §§15 und 16 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft."
2. §31 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF Gesetz, ORF G), BGBl 379/1984, idF BGBl I 112/2023 lautet:
"6. Abschnitt
Nettokosten, ORF Beitrag und Gebarungskontrolle
Nettokosten und ORF Beitrag
(1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
(2) Die Höhe des ORF Beitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Beitrags zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.
(3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der nach den Abs11 bis 16 festzulegenden Kompensation, sowie der in der Widmungsrücklage (§39 Abs2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.
(4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs3 kann bei der Festlegung des ORF Beitrags ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des §39b berücksichtigt werden.
(5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des ORF Beitrags Mittel auf dem Sperrkonto (§39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus ORF Beiträgen.
(6) Bei der Festlegung der Höhe des ORF Beitrags können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§39c) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.
(7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des ORF Beitrags gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.
(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des ORF Beitrags festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.
(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß §37 Abs2.
(10) Die in Abs9 genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. §13 Abs3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.
(10a) Die Regulierungsbehörde hat bei ihrer Beurteilung zu prüfen, ob
1. den Vorgaben des Abs2 erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Abs4 bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Abs2 dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowie
2. die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Abs3 ermittelt wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.
(10b) Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs10a kann die Regulierungsbehörde der gemäß §40 bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (§40 Abs5) verlangen.
(10c) Der Regulierungsbehörde sind vom Österreichischen Rundfunk für die Prüfung jedenfalls auch
1. eine vergleichsweise jährliche Darstellung der Investitionen in die einzelnen Programme wie insbesondere Programmvorrat, Senderechte, unfertige Produktionen und geleistete Anzahlungen,
2. eine jährliche Darstellung der geplanten oder prognostizierten Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten für Unterhaltungssendungen und für Premium Sportbewerbe,
3. eine Darstellung der Planungsgrundlagen für die Erträge im Bereich der kommerziellen Kommunikation,
4. eine Darstellung der wichtigsten Planungsparameter und Kennzahlen in der vorangegangenen Finanzierungsperiode im Vergleich zur zu beurteilenden Finanzierungsperiode,
5. eine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs2) gesetzt werden sowie
6. eine Risikoanalyse zur Identifizierung der Risiken, Beschreibung möglicher Auswirkungen des Risikos, Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Beschreibung von Maßnahmen zur Gegensteuerung und Ist-Analyse aus der vorangegangen Finanzierungsperiode zur Verfügung zu stellen.
(10d) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§39 Abs3 AVG, BGBl Nr 51/1991) geändert werden.
(10e) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Prüfungskommission die Genehmigung unter Auflagen zu regelmäßigen Bekanntgabe- und Informationsverpflichtungen über die Höhe der Einnahmen aus dem ORF Beitrag sowie über Kosten, Erlöse, Zuwendungen und Verluste (Abs3) erteilen, wenn und soweit dies zweckmäßig erscheint, um die Übereinstimmung der Festlegung des ORF Beitrags mit den in den Abs2 bis 6 angeführten Vorgaben abzusichern.
(11) Dem Österreichischen Rundfunk ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Entfall des Vorsteuerabzugs, der bis zum 31. Dezember 2023 für Leistungen zur Erbringung des öffentlich rechtlichen Auftrags zu gewähren war, jährlich eine Kompensation zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§4b) über Satellit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,
2. schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß §4b Abs1 Z4, 5 und 7 in den Programmen gemäß §3 Abs1 Z2 von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,
3. Fortbestand des Radiosymphonieorchesters bis einschließlich 31. Dezember 2026,
4. schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (§4c),
5. Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des §5 Abs2 und
6. Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (§4 Abs5a) nach Maßgabe des §5 Abs1.
(12) Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:
1. zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten;
2. zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und
3. zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.
Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(13) Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des §12 und des Art12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663/1994, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich rechtlichen Auftrags gemäß Abs1 gegen Entgelt ausgeführt worden. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.
(13a) Unter der Bedingung, dass in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils die Voraussetzungen nach Abs11 und 12 erfüllt sind, wird zur ausschließlichen Verwendung für die Sicherstellung der Erfüllung von Abs11 Z1 und 3 die für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu gewährende Kompensation um den Betrag von 10 Mio. Euro jährlich erhöht.
(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl Nr 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Abs13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist §295 Abs3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§16, 20 und 21 Abs1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.
(15) Die Regulierungsbehörde hat beginnend mit dem Jahr 2025 in jedem Jahr die Erfüllung der Voraussetzungen in Abs11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab dem Jahr 2026 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis zum Ablauf des 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs12 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab dem Jahr 2025 bis zum Ablauf des 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum Ablauf des 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat überdies anhand der Kennzahlen zu Werbeerlösen, Einnahmen durch den ORF Betrag, sonstige Umsatzerlöse und Personalaufwand quartalsweise über den Fortschritt bei der Umsetzung der gemäß Abs12 festgelegten Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu berichten.
(16) Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Nachhinein bescheidmäßig festzustellen, ob im vorangegangenen Kalenderjahr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Dieser Bescheid gilt für Zwecke der Gewährung der Kompensation als Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des §116 BAO und ist daher, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Regulierungsbehörde dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Abschrift des Bescheides dem Finanzamt zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung hat das Finanzamt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation (Abs11 und 12) im betroffenen Kalenderjahr erfüllt sind.
(17) Der ORF Beitrag ist nach dem ORF Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(18) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio. Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die ORF Beitrags Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum Ablauf des 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als ORF Beitrag eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum Ablauf des 30. April dem Sperrkonto (§39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs5. Die Prüfungskommission (§40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.
(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§39 Abs2) nach Maßgabe der Begrenzung in §39 Abs2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß §39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF Beitrag in dem nach den Abs1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§39 Abs2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten."
III. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.
2. Für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken sind die Rechtsentwicklung und folgende rechtliche Zusammenhänge zu beachten:
2.1. Bis zum Inkrafttreten der mit BGBl I 112/2023 geschaffenen Neuregelung, mit der der ORF Beitrag eingeführt worden ist, erfolgte die Finanzierung des Österreichischen Rundfunks (ORF) im Wesentlichen durch das in §31 Abs10 ORF G verankerte Programmentgelt. Die Höhe des Programmentgeltes war – insbesondere mit Blick auf unionsrechtliche Vorgaben (siehe näher Fuchs , Umsetzungsformen des Public Value Auftrags für den öffentlich rechtlichen Rundfunk, in: Berka/Grabenwarter/Holoubek [Hrsg.], Public Value im Rundfunkrecht, 2010, 59 [62 ff.]; Holoubek/Gärner/Grafl , Recht der Massenmedien, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht I 4 , 2019, 1351 [1370 ff.]) – so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich rechtliche Auftrag – unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung – erfüllt werden kann. Die Höhe des Programmentgeltes war mit jenem Betrag begrenzt, "der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Programmentgeltes Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Programmentgeltes (Finanzierungsperiode) decken zu können" (§31 Abs2 ORF G idF BGBl I 55/2014). Auf diese Weise hat der Gesetzgeber ein gesetzliches Rechtsverhältnis zwischen dem ORF und den potentiellen Nutzerinnen und Nutzern seiner Programme begründet (vgl IA 1759/A 24. GP, 2, der vom "synallagmatischen Charakter des Programmentgeltes im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk [vgl VfSlg 7717/1975]" spricht).
§31 Abs10 ORF-G idF vor BGBl I 112/2023 bestimmte die zur Leistung des Programmentgeltes verpflichteten Personen dahingehend, dass jedenfalls "Rundfunkteilnehmer" iSd §2 Abs1 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz RGG), BGBl I 159/1999, aufgehoben durch BGBl I 112/2023 zur Leistung des Programmentgeltes verpflichtet waren, wenn sie an ihrem Standort mit den Programmen des ORF, die seinem Versorgungsauftrag gemäß §3 Abs1 ORF G unterfallen, versorgt wurden. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richteten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
Damit verknüpfte der Gesetzgeber in §31 Abs10 ORF-G die Festlegung, wer zur Leistung des Programmentgeltes an den ORF verpflichtet war, mit der Abgrenzung der Personen, die nach dem RGG zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet waren. Die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren nach Maßgabe des §3 RGG setzte gemäß §2 Abs1 RGG voraus, dass eine Person eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd §1 Abs1 RGG betrieb bzw betriebsbereit hielt (und damit zum Rundfunkteilnehmer iSd §2 Abs1 RGG wurde). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergab sich in diesem Zusammenhang, dass §2 Abs1 RGG Personen als Rundfunkteilnehmer erfasste, die am jeweiligen Standort mit Rundfunkprogrammen des ORF mittels Empfangseinrichtungen terrestrisch, im Wege der Verbreitung über Kabelnetze oder Satellitversorgt wurden, nicht aber Personen, deren Empfangseinrichtung bloß internetfähig war, auch wenn diese Personen damit Rundfunkprogramme des ORF im Internet streamen konnten (vgl dazu VfSlg 20.553/2022, Rz 31).
2.2. Mit Erkenntnis VfSlg 20.553/2022 hat der Verfassungsgerichtshof dieses in §31 Abs10 ORFG verankerte Finanzierungskonzept für verfassungswidrig erkannt. In diesem Erkenntnis hält der Verfassungsgerichtshof fest, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer den Vorgaben des BVG Rundfunk und des Art10 EMRK entsprechenden Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks mit funktionsadäquater Stellung ein Gestaltungsspielraum zukommt. Da eine Finanzierung über Programmentgelt auch einen die Unabhängigkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks mit sichernden Aspekt hat, ist es aber wesentlich, dass grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs – auf den die umfassende Rundfunkfreiheit, die das BVG Rundfunk vor Augen hat, abstellt und um dessentwillen dieses Bundesverfassungsgesetz entsprechende Garantien für einen öffentlich rechtlichen Rundfunk vorsieht – teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden, und nicht eine wesentliche Gruppe aus Gründen der Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungsweges ausgenommen wird.
Die gänzliche Ausnahme maßgeblich möglicher kommunikativer Teilhabe an den Programmen des ORF mittels Internet ("Streaming Lücke") war daher mit einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie es der Gesetzgeber im Wege des Programmentgeltes mit Blick auf die Unabhängigkeitsvorgaben des BVG Rundfunk gewählt hatte, nicht vereinbar, da die Regelung dazu führte, dass die Finanzierungslast bei grundsätzlich vergleichbarer Teilhabemöglichkeit im Lichte der Funktion des öffentlich rechtlichen Rundfunks, wie sie das BVG Rundfunk vor Augen hat, maßgeblich ungleich verteilt war.
3. In der Folge hat der Gesetzgeber mit BGBl I 112/2023 die öffentlich rechtliche Finanzierung des ORF in §31 ORF G daher neu geregelt und das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF Beitrags Gesetz 2024) erlassen.
3.1. Mit der Novellierung des §31 ORF-G und der Einführung des ORF Beitrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an die im Erkenntnis VfSlg 20.553/2022 dargelegten rundfunkverfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen. Danach soll in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem ein Beitrag zur Finanzierung der Nettokosten zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF eingehoben werden, der von "grundsätzlich alle[n], die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs […] teilhaben können", zu entrichten ist, um im Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgaben die Finanzierungslast bei grundsätzlich vergleichbarer Teilhabemöglichkeit gleich zu verteilen (vgl RV 2082 BlgNR 27. GP, 2 f.).
3.2. Zur Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung seines öffentlich rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben des §31 ORF G zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF Beitrag). Nach Abs2 leg cit ist die Höhe des ORF Beitrags so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hiebei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Beitrags zugrunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein (§31 Abs2 ORF G).
3.3. Die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF Beitrags sowie die Befreiung von der Beitragspflicht richten sich nach den Bestimmungen des ORF Beitrags-Gesetzes 2024 (§31 Abs17 ORF G).
3.3.1. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht eine Beitragspflicht sowohl im privaten Bereich (§3 ORF Beitrags Gesetz 2024) als auch im betrieblichen Bereich (§4 ORF Beitrags Gesetz 2024) vor. Im privaten Bereich knüpft die Erhebung des ORF Beitrags an den im Zentralen Melderegister eingetragenen Hauptwohnsitz an. Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten (§3 Abs1 ORF Beitrags Gesetz 2024). Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, so ist der ORFBeitrag auf Grund der vorgesehenen Gesamtschuldnerschaft dieser Personen im Sinne des §6 BAO nur einmal zu entrichten (§3 Abs2 ORF Beitrags Gesetz 2024). Die gesetzliche Regelung bewirkt somit, dass die Beitragspflicht im privaten Bereich als ein Beitrag je Haushalt ausgestaltet ist (vgl RV 2082 BlgNR 27. GP, 23).
Im betrieblichen Bereich ordnet §4 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags für Unternehmer nach dem Bundesgesetz, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993KommStG 1993), BGBl 819, idF BGBl I 200/2023 an. Die Beitragspflicht besteht danach für Unternehmer je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, und wird anknüpfend an die Arbeitslöhne nach der in §4 Abs3 ORF Beitrags Gesetz 2024 vorgesehenen Staffelung bemessen.
3.3.2. Die Erhebung des ORF Beitrags sowie der sonstigen damit verbundenen Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegen der ORF Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§10 Abs1 ORF Beitrags Gesetz 2024). Gemäß §21 Abs1 ORF Beitrags Gesetz 2024 wurde mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH auf ORF Beitrags Service GmbH geändert. Die ORF Beitrags Service GmbH setzt somit ab 1. Jänner 2024 die bis dahin von der GIS Gebühren Info Service GmbH ausgeübte Tätigkeit fort.
3.4. Seit 1. Jänner 2024 tritt somit der ORF-Beitrag an die Stelle des bis dahin erhobenen Programmentgelts. So wie bereits in der Vergangenheit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer an die Möglichkeit der Teilhabe geknüpften Finanzierung der Lasten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF. Anstelle des Programmentgeltes, das nach dem Konzept der nach dem RGG erhobenen Rundfunkgebühren Rundfunkteilnehmer erfasste, die an ihrem Standort mit Programmen des ORF terrestrisch, analog oder über DVB T versorgt wurden, verteilt der ORF Beitrag die Finanzierungslast für den öffentlich rechtlichen Auftrag des ORF nunmehr geräte- und technologieunabhängig auf private Haushalte und Unternehmen mit Betriebsstätten. Dem Bereithalten einer Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des §2 Abs1 RGG kommt im neuen System keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
4. Zur Beurteilung der in der Beschwerde behaupteten Verfassungswidrigkeit, insbesondere der geltend gemachten Sachlichkeitsbedenken, ist vorab die Kompetenzgrundlage des ORF Beitrags zu klären. Zu prüfen ist hiebei, ob die Geldleistung, die der Finanzierung des Aufwands des ORF dient, als Abgabe iSd F VG oder als sonstige auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhobene Geldleistung zu beurteilen ist (vgl dazu VfSlg 16.454/2002, 16.474/2002, 17.326/2004, 17.414/2004 ua).
4.1. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Qualifizierung einer Geldleistung als Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit, d.h. die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liegt (vgl dazu VfSlg 16.454/2002 und die dort angeführte Vorjudikatur). Diese kann auch in Form einer (vom Träger der Ertragshoheit vorgenommenen) generellen Vorausverfügung, insbesondere einer gesetzlichen Zweckbindung, zum Ausdruck kommen. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Geldleistungen an öffentlich-rechtliche Fonds auch mehrfach versteckte Abgaben angenommen, wenn die Verfügungsmöglichkeit über Fondsmittel letztlich einem Organ einer Gebietskörperschaft zukam (VfSlg 5317/1966, 9335/1982). Er hat überdies die Auffassung vertreten, dass zumindest in Grenzfällen für die Qualifizierung als Abgabe auch eine entsprechende, explizite Einordnung durch den Gesetzgeber, somit die erschließbare Absicht des Gesetzgebers, eine Abgabe regeln zu wollen, maßgebend sein kann (VfSlg 17.326/2004, 17.414/2004).
4.2. Davon ausgehend hegt der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel, dass es sich beim ORF Beitrag, der in den Gesetzesmaterialien als Geldleistungsverpflichtung bezeichnet wird, um keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, da mit dem ORF Beitrag dem ORF als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Stiftung öffentlichen Rechts die Finanzierung seines Aufwandes aus dem öffentlich rechtlichen Auftrag eröffnet wird, womit die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird. Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann sohin aber verfassungsrechtlich zulässig auf die – Finanzierungsregelungen umfassende – Materienkompetenz des Art10 Abs1 Z9 B VG (Post- und Fernmeldewesen) gestützt werden (VfSlg 17.326/2004).
4.3. Hieraus folgt, dass die gesetzliche Ausgestaltung des ORF Beitrags jenen Sachlichkeitsanforderungen zu entsprechen hat, die sich für die Materienregelung ergeben. Dies erfordert zum einen, dass der Beitrag in seiner Ausgestaltung die Finanzierung des ORF in einer Weise gewährleistet, die die im BVG Rundfunk verankerte Unabhängigkeit des ORF und die Wahrnehmung jener besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben (in der Terminologie des ORF G: seines öffentlich rechtlichen Auftrags) sichert. Zum anderen hat auch die Lastenverteilung auf die Beitragspflichtigen in einer sachgerechten, die Interessen der Beitragspflichtigen berücksichtigenden Weise zu erfolgen (VfSlg 20.553/2022).
4.3.1. Es bestehen für den Verfassungsgerichtshof keine Zweifel, dass die Regelungen des ORF G zum Finanzierungsbeitrag diesen rundfunkverfassungsrechtlichen, die Unabhängigkeit des ORF sichernden Anforderungen entsprechen:
Nach §31 Abs1 ORF-G dient der ORF-Beitrag zur Finanzierung der für die Erfüllung des öffentlich rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten. Die Höhe des Beitrags ist hiebei gemäß Abs2 so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich rechtliche Auftrag erfüllt werden kann. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können.
Der öffentlich-rechtliche Auftrag des ORF umfasst gemäß §1 Abs2 ORF G die Aufträge nach §§3 bis 5 ORF G und gliedert sich in einen technischen Versorgungsauftrag und einen Programmauftrag (siehe RV 634 BlgNR 21. GP, Allgemeiner Teil). Zum Versorgungsauftrag des ORF zählen gemäß §3 Abs1 ORF G drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme und zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme sowie gemäß §3 Abs8 ORF G auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogrammes gemäß §4b ORFG, eines Informations- und Kulturspartenprogrammes gemäß §4c ORF-G sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogrammes für das europäische Publikum gemäß §4d ORF G. Diese Programme kann der ORF nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit gleichzeitig mit der Ausstrahlung ohne Speichermöglichkeit online bzw um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen (siehe §3 Abs4a ORF G). Weiters zählt zum Versorgungsauftrag auch die Bereitstellung von mit den genannten Rundfunkprogrammen in Zusammenhang stehenden Onlineangeboten gemäß §4e und §4f ORF G.
Somit kann zunächst für den vorliegenden Zusammenhang festgehalten werden, dass die Regelungen des §31 Abs1 und 2 ORFG zum Finanzierungsbeitrag an den rundfunkverfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die zu gewährleistende Unabhängigkeit, derart am Rundfunkbegriff des ArtI Abs1 BVG Rundfunk ausgerichtet sind, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seine nach Maßgabe des BVG Rundfunk und des Art10 EMRK funktionsadäquate Stellung zukommt und die Finanzierung der Aufgabenerfüllung gewährleistet ist (vgl VfSlg 20.553/2022, Rz 39).
4.3.2. Hinsichtlich der Verteilung der Finanzierungslast auf die Beitragspflichtigen begegnen die Regelungen des ORF Beitrags Gesetzes 2024 keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken:
4.3.2.1. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert zwischen einer Beitragspflicht im privaten Bereich (§3) und einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§4). Im privaten Bereich ist der ORF Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, zu entrichten; Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene volljährige Person. Im betrieblichen Bereich besteht die Beitragspflicht für den Unternehmer je Gemeinde, in der eine Betriebsstätte liegt, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war.
Anders als nach der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage knüpft der Gesetzgeber die Beitragspflicht somit nicht an die Betriebsbereitschaft eines Empfangsgerätes, sondern an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes und die Innehabung einer Betriebsstätte. Damit tritt die Beitragspflicht unabhängig davon ein, ob, in welchem Ausmaß und mit welcher Technologie der Beitragspflichtige ORF Programme konsumiert. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Die Beitragspflicht knüpft vielmehr an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war.
4.3.2.2. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, seine (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.176/2001, 16.504/2002). Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen, generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004, 17.816/2006 sowie 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Vor diesem Hintergrund verletzen Regelungen, die öffentlich rechtliche Geldleistungsverpflichtungen zur Finanzierung eines Rechtsträgers durch Beiträge vorsehen, dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie dazu führen, dass die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können), bzw nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfasst werden (vgl VfSlg 16.641/2002, 17.326/2004). Bei diesem objektiven Interesse handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes um einen konkreten, über ein allgemeines, gleichsam übergeordnetes gemeinsames Interesse an der Wahrnehmung einer Aufgabe hinausgehenden Vorteil, der vom Beitragspflichtigen aus der Erfüllung der Aufgabe gezogen werden kann (VfSlg 17.326/2004).
4.3.2.3. Das BVG Rundfunk und Art10 EMRK konstituieren eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten und zielt auf die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme ab (VfSlg 20.640/2023, Rz 61). Die Wahrnehmung seiner besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Sie verschafft darüber hinaus aber potentiellen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die öffentlich zugänglichen Quellen der Information, des Wissens, an Unterhaltung und kulturellem Angebot des ORF zurückzugreifen.
Der Gesetzgeber verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) für den betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht. Hiebei bestehen dem Grunde nach gegen die Sachlichkeit einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich keine Bedenken, zumal Unternehmer ein betriebsspezifisches Interesse an Information haben können (vgl Rz 46).
4.3.2.4. Es ist dem Gleichheitsgrundsatz somit aber kein Gebot zu entnehmen, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Auch besteht kein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebots oder der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Entscheidend ist nach dem Gleichheitsgrundsatz, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an.
4.3.2.5. Der Gleichheitsgrundsatz schließt auch nicht aus, dass eine Beitragspflicht für Personen besteht, die tatsächlich am Hauptwohnsitz bzw in der Betriebsstätte über keine Empfangseinrichtung verfügen, um Programme des ORF konsumieren zu können:
Auch ohne eine Empfangseinrichtung besteht für den Beitragspflichtigen eine reale Möglichkeit, die öffentliche Leistung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebietet der Gleichheitsgrundsatz somit nicht, die Beitragspflicht an die Innehabung einer technischen Möglichkeit zum Empfang von Rundfunkprogrammen zu knüpfen.
Dies gilt für die Beitragspflicht im privaten Bereich und im betrieblichen Bereich gleichermaßen.
4.3.3. Auch begegnet die gesetzliche Ausgestaltung der Beitragspflicht im privaten Bereich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken:
4.3.3.1. Hinsichtlich der konkreten Abgrenzung jener Personen, die im privaten Bereich zur Leistung eines ORF Beitrags und damit verpflichtet sind, zu einer staatlich garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beizutragen, kann der Gesetzgeber – solange eine den Vorgaben des BVG Rundfunk entsprechende Finanzierung des ORF gewährleistet ist – auch typisieren, Mehrfachnutzungen berücksichtigen, auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen oder auch sozial- oder rundfunkpolitische Zielsetzungen verfolgen (VfSlg 17.326/2004; 20.553/2022, Rz 40).
4.3.3.2. Vor diesem Hintergrund verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn er in §3 Abs1 ORF Beitrags Gesetz 2024 die Beitragspflicht für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist. Mit dieser Anknüpfung berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die reale Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung für den Beitragspflichtigen typischerweise in dessen Wohnung besteht, und schließt er zugleich – durch Anknüpfung an den Hauptwohnsitz – eine unsachliche mehrfache Belastung dieses Nutzens aus, die im Falle der Innehabung von weiteren Wohnsitzen wie etwa Zweitwohnsitzen oder Ferienwohnsitzen eintreten könnte.
Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn der Beitrag im Falle mehrerer an einer Adresse eingetragener Beitragsschuldner gemäß §3 Abs2 ORF Beitrags Gesetz 2024 nur einmal zu entrichten ist, zumal der Beitrag – gleichheitsrechtlich unbedenklich (siehe Rz 49) – nicht als nutzungsabhängige, individuelle Gebühr, sondern als ein – unabhängig von einem konkreten Nutzerverhalten anfallender – Finanzierungsbeitrag ausgestaltet ist. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Teilhabe in einem Haushalt vielfach auch gemeinschaftlich organisiert werden kann. Es steht daher dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes frei, die Beitragspflicht unter Vernachlässigung potentieller Mehrfachnutzungen abstrakt auf Einheiten zu beziehen, in denen Rundfunkprogramme typischerweise angeboten und konsumiert werden können. Dass hiebei die Beitragslast je Person je nach Haushaltsgröße variiert, vermag die Sachlichkeit der Regelung schon in Anbetracht der Höhe des ORF Beitrags nicht in Frage zu stellen.
Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen vom Gesetzgeber zu Gesamtschuldnern im Sinne des §6 BAO erklärt werden: Da der Beitrag von jeder dieser Personen geschuldet wird, von diesen Gesamtschuldnern haushaltsbezogen aber nur einmal zu entrichten ist, kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er das dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Institut des abgabenrechtlichen Gesamtschuldverhältnisses (vgl dazu VfSlg 9973/1984) in das Beitragsrecht nach dem ORF G überträgt.
In diesem Zusammenhang kann der Gesetzgeber von einem zwischen den Personen bestehenden wirtschaftlichen und tatsächlichen Band und daher davon ausgehen, dass die betroffene Haushaltsgemeinschaft Vorkehrungen für die Entrichtung des Beitrags trifft, widrigenfalls es der Behörde im Rahmen des von ihr zu übenden Auswahlermessens freisteht, den Beitrag gegenüber einem der Gesamtschuldner geltend zu machen. Ein hieran im Wege des zivilrechtlichen Regresses allenfalls anschließender Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern spricht für die Sachlichkeit der Regelung.
5. Ferner ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, wenn er gestützt auf Art18 B VG geltend macht, dass das Verfahren zur Bestimmung der Höhe des ORF Beitrags nach §31 Abs1, 8 und 9 ORF G nicht eingehalten und somit der ORF Beitrag nicht dem ORF G entsprechend festgesetzt worden sei.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass weder die Höhe des ORF Beitrags auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat beschlussmäßig festgelegt, noch ein solcher Beschluss durch den Publikumsrat oder durch die Regulierungsbehörde genehmigt worden sei. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das Verfahren nach §31 Abs1, 8 und 9 ORF G erst für zukünftige Beitragsbestimmungen wirken solle, sowie die Heranziehung des §31 Abs19 ORF G widersprächen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes. Der ORF Beitrag sei sohin nicht gesetzeskonform bestimmt worden.
5.2. Die ORF-Beitrags Service GmbH hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der ORF Beitrag für die Jahre 2024 bis 2026 mit € 15,30 pro Monat gesetzlich festgelegt sei.
Die Bestimmungen in §31 Abs1 bis 10e ORF-G würden das "reguläre Verfahren" zur Festlegung der Höhe des ORF Beitrags normieren. Dieses Verfahren komme für die mit Inkrafttreten erforderliche Festlegung des Beitrags nicht in Betracht. Vielmehr ergebe sich aus einer systematischen, historischen und teleologischen Interpretation, dass §31 Abs19 Z2 ORF G den Beschluss des Stiftungsrates ersetze. Bei den € 15,30 handle es sich nicht nur um die Höchstgrenze, sondern für den Zeitraum 2024 bis 2026 zugleich um den festgelegten Betrag.
5.3. Der Verfassungsgerichtshof vermag die Bedenken des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
5.3.1. Gemäß §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Festsetzung der Höhe des ORFBeitrags grundsätzlich nach dem in §31 ORF-G festgelegten Verfahren. §31 Abs1 ORF G sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Höhe des Beitrags auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt wird. Abs2 leg cit bestimmt hiebei näher, dass die Höhe des ORF Beitrags so festzulegen ist, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich rechtliche Auftrag erfüllt werden kann. Die Höhe des Beitrags ist hiebei mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen in Abs3 leg cit näher bestimmten Nettokosten des öffentlich rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können.
Ein solcher Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des Beitrags festgesetzt wird, bedarf in weiterer Folge der Genehmigung des Publikumsrates (§31 Abs8 ORF G). Wird vom Publikumsrat innerhalb von acht Wochen die Genehmigung ausdrücklich versagt, wird der Beschluss nur dann wirksam, wenn der Stiftungsrat einen Beharrungsbeschluss fasst. Im Anschluss wird der Beschluss der Regulierungsbehörde übermittelt, die binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrags zu genehmigen hat.
5.3.2. Für die Jahre 2024 bis 2026 treffen die Abs19 bis 22 des §31 ORF G Sonderregelungen: Nach §31 Abs19 ORF G darf die Gesamtsumme der dem ORF zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF Beiträgen gemäß Z1 den Betrag von € 710 Mio. und die Höhe des ORF Beitrags gemäß Z2 den Betrag von monatlich € 15,30 nicht übersteigen. Übersteigen in diesen Jahren die Einnahmen aus den ORF Beiträgen den Betrag von € 710 Mio., so sind diese Mittel der Widmungsrücklage (§39 Abs2) nach Maßgabe der Begrenzung in §39 Abs2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß §39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen (vgl §31 Abs20 ORF G). Zudem hat in einem solchen Fall die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des ORF entspricht. Ist dies nicht der Fall, ordnet Abs20 letzter Satz an, dass der ORF Beitrag in dem nach §31 Abs1 bis 6, 8 und 9 ORF G vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen ist. Ein solches Verfahren zur Neufestsetzung ist auch dann einzuleiten, wenn eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von € 710 Mio. unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung zu erwarten ist und die Einnahmen selbst unter Einbeziehung der Widmungsrücklage und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs3) bis einschließlich 2026 abzudecken (vgl §31 Abs22 ORF G).
5.3.3. Das in Art18 Abs1 B VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Ob eine Norm diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich aber nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung (vgl VfSlg 15.447/1999). Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl VfSlg 8395/1978, 14.644/1996, 15.447/1999, 16.137/2001, 18.738/2009 und 20.130/2016).
5.3.4. Diesen Anforderungen des Art18 B VG genügen die Abs19 bis 22 des §31 ORF G hinsichtlich der Festlegung der Beitragshöhe für den Übergangszeitraum:
5.3.4.1. Es ist offenkundig, dass sich im Zuge des Übergangs von einem "alten" gerätebezogenen Programmentgelt auf eine geräteunabhängige Finanzierung, die im privaten Bereich an den Hauptwohnsitz und im betrieblichen Bereich an das Vorliegen einer Betriebsstätte anknüpft, die finanziellen Auswirkungen der Reform nur näherungsweise schätzen lassen. Die Festlegung eines Beitrags für die erste Phase nach Inkrafttreten des Gesetzes birgt zum einen die Gefahr, dass die eingenommenen Beiträge zu einer für den öffentlich rechtlichen Auftrag nicht hinreichenden finanziellen Ausstattung der Rundfunkanstalt führen, zum anderen, dass mehr als für die Erfüllung des öffentlich rechtlichen Auftrags notwendig geleistet und damit auch die Beitragspflichtigen übermäßig belastet werden.
In den Abs19 bis 22 des §31 ORF G trifft der Gesetzgeber sachlich begründete Regelungen, um diesen Gefahren zu begegnen und zugleich für den Übergangszeitraum einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer angemessenen Finanzausstattung des ORF für die Erfüllung des öffentlich rechtlichen Auftrags und einer angemessenen Belastung der Beitragspflichtigen zu schaffen: Für den Fall, dass die Gesamteinnahmen aus den eingenommenen Beiträgen die festgelegte Obergrenze von € 710 Mio. übersteigen, ist nach Abs20 ein Verfahren zur Neufestlegung des ORF Beitrags nach den Regelungen des §31 Abs1 bis 6, 8 und 9 ORF G und somit im regulären Verfahren mit einem Antrag des Generaldirektors einzuleiten, wenn die Prüfungskommission zum Ergebnis gelangt, dass der ORF Beitrag nicht dem tatsächlichen Finanzbedarf entspricht. In einem solchen Fall wäre somit im Zuge eines Verfahrens nach den Abs1 bis 6, 8 und 9 leg cit zu prüfen, ob ein niedrigerer Beitrag festzulegen ist. Ergibt sich hingegen unter Einbeziehung von Widmungsrücklage und Sperrkonto, dass die Einnahmen aus dem ORF Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis 2026 abzudecken, sieht Abs22 ein Verfahren zur Neufestlegung eines (höheren) ORF Beitrags nach den Regelungen der Abs1 bis 6, 8 und 9 vor.
5.3.4.2. Mit der Regelung des §31 Abs19 Z1 ORF G hat der Gesetzgeber somit aber nicht nur angeordnet, dass die Gesamtsumme der Beitragseinnahmen den Betrag von € 710 Mio. vorbehaltlich der Abs20 bis 22 nicht übersteigen darf, sondern – unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abs20 bis 22, deren Zweck in der Schaffung einer Möglichkeit zur Anpassung der Einnahmen an die tatsächlichen Aufwendungen für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags liegt – zugleich den Betrag iHv € 710 Mio. für den Übergangszeitraum als Richtgröße für eine allfällige Neufestsetzung des Finanzierungsbeitrags festgelegt. Aus den Vorschriften der Abs20 bis 22 ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber in §31 Abs19 Z1 ORF G nicht nur eine Obergrenze der Gesamtbeitragseinnahmen, sondern für den Übergangszeitraum zugleich jenen für die Erfüllung des öffentlich rechtlichen Auftrags zur Verfügung stehenden Betrag festgelegt hat, an dem die Angemessenheit der Höhe des ORF Beitrags auszumessen ist.
Dieser systematische Zusammenhang mit den Regelungen der Abs20 bis 22 des §31 ORF G ist auch für die Anordnung des §31 Abs19 Z2 ORF G zu beachten, wonach die Höhe des ORF Beitrags den Betrag von monatlich € 15,30 nicht übersteigen darf. Auch diese Anordnung gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Abs20 bis 22, die bei Übersteigen des Betrags von € 710 Mio. ein Verfahren zur Neufestlegung vorsehen, wobei Abs20 die Voraussetzungen für eine Verringerung des ORF Beitrags, Abs22 die Voraussetzungen für die Festlegung eines höheren Betrags regelt.
Damit hat der Gesetzgeber aber die Höhe des ORF-Beitrags für den Übergangszeitraum an die Richtgröße der Gesamtbeitragseinnahmen iHv € 710 Mio. gekoppelt und zugleich die Höhe des Beitrags festgelegt: Da sich die Höhe des Beitrags aus der Verteilung der Gesamteinnahmen auf die zu erwartende Zahl an Beitragspflichtigen ergibt (vgl §31 Abs2 ORF G), hat der Gesetzgeber durch die Festlegung des für die Prüfung der Angemessenheit des Beitrags heranzuziehenden Betrages iHv € 710 Mio. jährlich zugleich die im Übergangszeitraum zu vollziehende Höhe des Beitrags mit € 15,30 festgelegt.
5.3.4.3. Dieses systematisch begründete und teleologisch im Ausgleich zwischen dem Erfordernis einer hinreichenden Absicherung der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Auftrags und der Ausmessung der Beitragshöhe an den für die Erfüllung des öffentlich rechtlichen Auftrags anfallenden Kosten wurzelnde Auslegungsergebnis findet seine Bestätigung auch in den Materialien zu BGBl I 112/2023:
Aus diesen ist zu ersehen, dass die Gesamtbeitragseinnahmen iHv € 710 Mio. jährlich aus einer Vorschau zu den Nettokosten für den öffentlich rechtlichen Auftrag für die Jahre 2024 bis 2026 als Durchschnittswert ermittelt worden sind. Ausgehend von diesen Gesamteinnahmen und in den Materialien zwischen 4,5 % und 5,3 % bezifferten Erhebungskosten (einschließlich Forderungsausfällen) sowie in den Materialien angenommenen 3,7 Mio. Privathaushalten und 340.000 Beiträgen von Unternehmen errechnet sich eine Bandbreite für den ORF Beitrag zwischen € 15,33 und € 15,46. Damit wird in den Materialien der in §31 Abs19 Z2 ORF G niedergelegte Wert von € 15,30 nachvollziehbar abgeleitet (vgl RV 2082 BlgNR 27. GP, 20).
5.4. Gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung der Vorschrift des §31 Abs19 ORF G iVm Abs20 bis 22 ist somit davon auszugehen, dass der ORF Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen € 15,30 beträgt. Dieser Satz ist im Rahmen der Erhebung durch die ORF Beitrags Service GmbH anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften der Abs1 bis 6, 8 und 9 erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen der Abs20 und 22 zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der nicht unsachlich erscheinenden Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber wie oben im Einzelnen dargestellt hinreichend Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen hat.
6. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der ORF Beitrags Service GmbH obliege nach den Bestimmungen des ORF Beitrags Gesetz 2024 lediglich die Kompetenz zur Ausstellung von Rückstandsausweisen, sie sei aber nicht zur Erlassung von Bescheiden legitimiert, ist von folgender Rechtslage auszugehen:
6.1. Gemäß §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 obliegt der ORF Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen die Erhebung des ORF Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht. Der Unternehmensgegenstand der ORF Beitrags Service GmbH gliedert sich in zwei Bereiche (§10 Abs2 ORF Beitrags Gesetz 2024): Sie erfüllt einerseits die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben gegen angemessene Vergütung (Z1) und andererseits andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt (Z2). Die Tätigkeit der ORF Beitrags Service GmbH unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen (§11 Abs1 ORF Beitrags Gesetz 2024). Dazu sind Weisungs- und Auskunftsrechte des Bundesministers für Finanzen gegenüber der Geschäftsführung der ORF Beitrags Service GmbH vorgesehen (Abs2 und 3 leg cit). Zudem kann der Bundesminister für Finanzen die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt (Abs4 leg cit).
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ermächtigt die ORF-Beitrags Service GmbH zur Erlassung von Bescheiden. §12 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 normiert ausdrücklich, in welchen Fällen ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge zu erlassen ist: Gemäß §12 Abs2 ORF Beitrags Gesetz 2024 ist von der ORF Beitrags Service GmbH im Falle einer Zahlungsaufforderung bei nicht zur Gänze fristgerechter Entrichtung (Z1) oder auf Verlangen des jeweiligen Beitragsschuldners (Z2) ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge zu erlassen. In §12 Abs3 ORF Beitrags Gesetz 2024 ist vorgesehen, dass gegen die von der ORF Beitrags Service GmbH erlassenen Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
6.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begegnet die Beleihung der ORF Beitrags Service GmbH mit behördlichen Aufgaben und der Erlassung von Bescheiden zur Festsetzung der Beiträge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken:
6.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf einen ausgegliederten Rechtsträger mehrfach ausgesprochen, dass es grundsätzlich mit Art20 Abs1 B VG vereinbar ist, dass auch private Personen durch Gesetz zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten berufen und dadurch in die öffentliche Verwaltung eingegliedert werden (zB VfSlg 14.473/1996, 20.522/2021). Dies ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes allerdings nur dann zulässig, wenn bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dazu gehört unter anderem, dass die Aufgabenübertragung auf ausgegliederte Rechtsträger dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot und dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot (vgl VfSlg 14.473/1996 unter Hinweis auf Korinek/Holoubek , Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173 ff.) entspricht und es sich bei den übertragenen Aufgaben an ausgegliederte Rechtsträger nur um "vereinzelte Aufgaben" und auch nicht um Kernaufgaben des Staates handelt.
Ferner wird in der Rechtsprechung insbesondere die Notwendigkeit der Unterstellung des beliehenen Rechtsträgers unter ein gemäß Art76 Abs1 B VG (bzw gemäß Art105 Abs2 B VG) und Art142 B VG verantwortliches oberstes Organ verlangt (zB VfSlg 14.473/1996, 17.341/2004, 17.421/2004, 19.728/2012, 20.522/2021). Diesem müssen Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt sein, die es ihm ermöglichen, für die Gesetzmäßigkeit der Vollziehung in effektiver Weise zu sorgen. Dazu zählen grundsätzlich die in Art20 Abs1 B VG vorgesehenen Weisungs- und Leitungsbefugnisse, die der Bundesgesetzgeber dem zuständigen obersten Organ gegenüber dem ausgegliederten Rechtsträger einräumen muss (vgl VfSlg 19.728/2012 mwN auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Diese vom Verfassungsgerichtshof zum Schutz des Organisationskonzeptes der Bundesverfassung entwickelten Schranken sichern, dass die funktionelle (hoheitliche) Verwaltungsführung durch nichtstaatliche Rechtsträger die Ausnahme von der organisatorischen Regel des Art77 und des Art101 B VG bleibt (VfSlg 20.522/2021).
6.2.2. Diesen Anforderungen entspricht die in §10 Abs1 ORF Beitrags Gesetz 2024 angeordnete Übertragung der Erhebung des ORF Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben auf die ORF Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen, deren Anteilsrechte neben dem ORF dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten sind. Der Verfassungsgerichtshof hegt weder Zweifel an der Sachlichkeit und Effizienz der Ausgliederung noch daran, dass der ORF-Beitrags Service GmbH nicht mehr als bloß vereinzelte Aufgaben zur hoheitlichen Besorgung übertragen wurden, zumal sich ihre Aufgaben ausschließlich auf die Erhebung des ORF Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht beschränken. Der erforderliche Leitungs- und Verantwortungszusammenhang ist gewährleistet, zumal die Geschäftsführer bei der Besorgung der ihnen nach dem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden sind, die Geschäftsführung dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln hat und der Bundesminister für Finanzen die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen kann, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt (vgl §11 Abs2 bis 4 ORF Beitrags Gesetz 2024).
7. Ferner vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass §13 und §17 Abs7 und 8 ORF BeitragsGesetz 2024 in verfassungswidriger Weise in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Datenschutzgesetz (DSG) eingreifen würden.
7.1. Nach §1 Abs1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.
Beschränkungen dieses Grundrechtes sind nach dem Gesetzesvorbehalt des §1 Abs2 DSG (abgesehen vom lebenswichtigen Interesse des Betroffenen an der Verwendung personenbezogener Daten oder seiner Zustimmung hiezu) bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art8 Abs2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar, regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist (vgl VfSlg 16.369/2001, 18.146/2007, 18.963/2009, 18.975/2009, 19.657/2012, 19.738/2013). Der jeweilige Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des §1 Abs2 DSG eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (vgl zB VfSlg 18.643/2008, 19.657/2012, 19.659/2012, 19.738/2013).
7.2. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten liegt hier vor. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass diese auch den in §1 Abs2 DSG geregelten qualifizierten Anforderungen an die Determinierung des Grundrechtseingriffs genügt.
7.2.1. §13 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht eine Verpflichtung des Bundesministers für Inneres vor, der ORF Beitrags Service GmbH auf Verlangen monatlich gegen angemessenes Entgelt aus dem Zentralen Melderegister gemäß §16 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991MeldeG), BGBl 9/1992, idF BGBl I 160/2023 zum Zwecke der Erhebung des ORF Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner Daten zu übermitteln. Die übermittelten Daten umfassen Adressdaten (sämtliche Adressen, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist), die Stammdaten der dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen (Name, Geburtsdatum, akademischer Grad) und den vom Adressregister gemäß §1 Abs1 Z10 Adressregisterverordnung 2016 vergebenen Adresscode. Ferner ist für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK ZP TD) und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln (vgl §13 Abs1 ORF Beitrags Gesetz 2024).
§13 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ermächtigt die ORF Beitrags Service GmbH zum Zweck der Erhebung des ORF Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt, und der Erfassung aller Beitragsschuldner zu einzelfallbezogenen automationsunterstützten Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (Z1), in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch (Z2), in das Gewerbeinformationssystem AustriaGISA (Z3), in das Zentrale Vereinsregister (Z4), in das Unternehmensregister gemäß §25 Bundesstatistikgesetz 2000 (Z5) sowie in die Transparenzdatenbank gemäß §32 Abs5 TDBG 2012 (Z6) im dort jeweils näher genannten Umfang. Unter anderem ist die ORFBeitrags Service GmbH demnach berechtigt, in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des §16a Abs2 und 4 MeldeG einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen; davon sind auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des §16a Abs3 MeldeG umfasst (vgl §13 Abs2 Z1 ORF Beitrags Gesetz 2024).
§13 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ordnet an, dass die Steuererklärungen gemäß §11 Abs4 KommStG 1993 sowie der Inhalt von Prüfberichten über die Kommunalsteuer zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt, und der Erfassung aller Beitragsschuldner von näher bestimmten Behörden an die ORF Beitrags Service GmbH zu übermitteln sind. Gemäß §13 Abs4 ORF Beitrags Gesetz 2024 haben die Gemeinden im Anlassfall der ORFBeitrags Service GmbH über etwaige Befreiungen nach §8 Z2 KommStG 1993 Auskunft zu geben. Die ORF Beitrags Service GmbH ist Verantwortliche für die nach Abs1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten (vgl §13 Abs5 ORF Beitrags Gesetz 2024), die längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen sind (vgl §13 Abs6 ORF – Beitrags Gesetz 2024).
Gemäß §17 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann sich die ORF Beitrags Service GmbH zur Durchführung des Inkassos Leistungen Dritter bedienen. Dazu ist sie berechtigt, die in Z1 bis 3 genannten für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln. Der beauftragte Dritte darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Eintreibung des offenen Betrags verwenden und muss die übermittelten Daten nach Einstellung der Eintreibung und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unverzüglich löschen. Gemäß §17 Abs8 ORF Beitrags Gesetz 2024 ist der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs7 als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) damit zu beauftragen, den beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art28 Abs3 lita bis h DSGVO wahrzunehmen.
7.2.2. §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bestimmt somit im Einzelnen die vom Bundesminister für Inneres der ORF Beitrags Service GmbH zu übermittelnden Daten. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass diese für die Erhebung des ORF Beitrags geeignet sind. Dies gilt gleichermaßen für die Daten, die die Erhebung im privaten Bereich betreffen (§13 Abs1 ORF Beitrags Gesetz 2024), wie auch für jene, die sich auf den betrieblichen Bereich beziehen (§13 Abs3 und 4 ORF Beitrags Gesetz 2024). Es ist nicht zu erkennen, dass diese Daten über jenes Maß hinausgingen, die für die Zwecke der Erhebung des ORF Beitrags erforderlich sind. Unter Berücksichtigung ihrer Ausgestaltung sind sie auch verhältnismäßig.
Auch hinsichtlich der in §13 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelten einzelfallbezogenen automationsunterstützten Einsichtsrechte bestehen keine Bedenken: Diese Ermächtigung ist auf den für die Erhebung des Beitrags notwendigen Umfang beschränkt und räumt keine Befugnisse ein, die über den Zweck der Erhebung hinausgehen würden.
Schließlich entsprechen auch die in §17 Abs7 und 8 ORF BeitragsGesetz 2024 vorgesehenen Regelungen zur Inanspruchnahme eines Inkassodienstleisters den qualifizierten Anforderungen des §1 Abs2 DSG: Das Gesetz bestimmt diesen in unbedenklicher Weise als Auftragsverarbeiter, der durch die ORF Beitrags Service GmbH als datenschutzrechtlich Verantwortliche mit dem Inkasso beauftragt wird. Abs7 leg cit bestimmt näher den Umfang und den Zweck der zur Eintreibung übermittelten Daten und ordnet eine unverzügliche Verpflichtung zur Löschung nach Einstellung der Eintreibung und Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten an.
7.2.3. Insgesamt ist somit nicht zu erkennen, dass durch die Regelungen des §13 bzw §17 Abs7 und 8 ORF Beitrags-Gesetz 2024 eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz bewirkt würde. Die gesetzlich verankerte Erhebung und Verarbeitung der Daten dient der Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks. Sie ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich und – unter Berücksichtigung ihrer Ausgestaltung – auch verhältnismäßig.
8. Ferner vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des ORFBeitrags die in Art10 Abs1 EMRK verankerte Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit verletzte.
8.1. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann (EGMR 7.12.1976 [GK], 5493/72, Handyside ; 23.5.1991 [GK], 11.662/85, Oberschlick ; VfSlg 13.694/1994). Die Freiheit des öffentlichen Diskurses ist wesentlich für das Konzept einer demokratischen Gesellschaft (EGMR 8.7.1986 [GK], 9815/82, Lingens ).
Hiebei sind Massenmedien von besonderer Bedeutung. Obwohl auch sie die Grenzen nicht überschreiten dürfen, die Art10 Abs2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft zieht, ist es dennoch ihre Aufgabe, Informationen und Ideen über politische Fragen sowie über andere Fragen von öffentlichem Interesse zu verbreiten. Nicht nur haben sie die Aufgabe der Verbreitung solcher Informationen und Ideen, zugleich hat die Öffentlichkeit ein Recht, sie zu empfangen (vgl sinngemäß EGMR, Lingens , Z41; EGMR 26.4.1979 [GK], 6538/74, Sunday Times , Z65; für elektronische Massenmedien etwa EGMR 23.9.1994 [GK], 15.890/89, Jersild , Z31, 22.4.2013 [GK], 48.876/08, Animal Defenders International , Z119).
Art10 EMRK gewährleistet somit auch die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen. Dazu zählt auch das Recht auf ungestörte Beschaffung von der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglichen Informationen zum Zweck der Meinungsbildung und -verbreitung. Dass der Staat verpflichtet wäre, eine kostenlose Informationserlangung zu gewährleisten, kann aus Art10 EMRK aber nicht abgeleitet werden (vgl EGMR 31.3.2009, 33/04, Faccio ).
8.2. Vor diesem Hintergrund wird mit der Erhebung des ORFBeitrags das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art10 EMRK nicht verletzt. Die durch Art10 Abs1 EMRK garantierte Freiheit zum Empfang von Informationen wird nämlich nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt, wenn die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung der hier in Rede stehenden Höhe unterworfen wird (vgl dazu auch VfSlg 16.635/2002).
8.3. Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des ORFBeitrags den Einzelnen in seinen durch Art10 EMRK gewährleisteten Rechten verletzte, ohne Zwang selbstbestimmt zu entscheiden, welche Medien er unterstütze.
9. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) kann sinngemäß auf die Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art7 BVG, Art2 StGG) verwiesen werden.
10. Soweit geltend gemacht wird, dass die Regelungen des ORF G und des ORF Beitrags Gesetzes 2024 gegen Unionsrecht verstießen und zu einem unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern führten, ist dem entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, C 492/17, Südwestrundfunk , ein offenkundiger Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, welcher vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen wäre, nicht ersichtlich ist. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage, ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, sind spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen (vgl VfSlg 14.886/1997).
11. Auch sonst sind aus der Sicht des Beschwerdefalles und des Prüfungsmaßstabes des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.886/1997) keine Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften entstanden.
IV. Ergebnis
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Die im Beschluss vom 11. März 2025, kundgemacht in BGBl II 49/2025, gestellten Rechtsfragen sind wie folgt zu beantworten:
§3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
§3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des §6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus §31 Abs19 bis 22 ORF-G, BGBl 379/1984, idF BGBl I 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art18 Abs1 B VG, dass der ORF Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Die in §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art20 Abs1 B VG.
Die mit §31 ORF-G, BGBl 379/1984, idF BGBl I 112/2023 und dem ORF Beitrags Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
§13 und §17 Abs7 und Abs8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung dieser Rechtssätze erfließt aus §86a Abs4 VfGG iVm §4 Abs1 Z10 litb BGBlG.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.