(1) Ist beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verfassungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
1. die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verfassungsgerichtshof behandeln wird.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:
1. in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:
a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
b) Die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.
2. in allen beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:
Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verfassungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.
Rückverweise
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 86a
(1) Ist beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verfassungsgerichtshof dies mit B…
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in den zu den Zahlen E 945/2016, E 947/2016 und E 1054/2016 anhängigen Verfahren gemäß § 86a VfGG
Art. 1
…2016-23 und E 1054/2016-19 anhängigen Verfahren zu Recht erkannt: „1. Die in BGBl. I 57/2016 gemäß § 86a VfGG kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet: Die Rechtsgrundlagen i) für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß § 52 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620…
BGBlG · Bundesgesetzblattgesetz
§ 4 Bundesgesetzblatt II
…anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, (§ 86a Abs. 2 VfGG) sowie b) von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (§ 86a Abs. 4 VfGG). (2) Wenn eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften…
Beschluss des Verfassungsgerichtshofes in der Zahl E 4624/2024-11 gemäß § 86a Abs. 2 VfGG
Art. 1
…Bundeskanzler zugestellt am 13. März 2025, beschlossen: „I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl…