Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Dr. Sutter als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des P K, vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2022, L506 2208307 1/24E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Mai 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Begründung er vorbrachte, zum Christentum konvertiert zu sein und deshalb im Falle der Rückkehr in den Iran Verfolgung zu fürchten.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Begründend führte das BVwG soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz aus, der Revisionswerber sei zwar am 7. Jänner 2018 in einer evangelischen Pfarrgemeinde getauft worden und gehöre dieser Religionsgemeinschaft an. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass er sich ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, sich nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt habe und dieser Glaube für ihn identitätsstiftend sei.
4 Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache im Wesentlichen vor, das BVwG habe trotz ausführlicher Angaben des Revisionswerbers zu wesentlichen Glaubensinhalten sowie seiner Glaubenspraxis eine einseitige Beweiswürdigung zu dessen Lasten vorgenommen. Zudem habe es der Zeugenaussage der Pastorin keinen maßgeblichen Beweiswert zugemessen und es trotz entsprechenden Antrages unterlassen, den Leiter des Taufvorbereitungskurses einzuvernehmen. Auch habe das BVwG Erfahrungssätze angewandt, ohne deren unterstellte generelle Haltung näher zu begründen, und den persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben im Rahmen der Beweiswürdigung nicht angemessen berücksichtigt. Des Weiteren habe das BVwG nicht erkannt, dass es sich bei der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung des BFA mangels Amtssignatur, Beglaubigungsvermerk oder einer hinreichend bestimmbaren Unterschrift um einen Nichtbescheid handle. Der Bescheid wäre daher als nicht erlassen anzusehen gewesen, weshalb keine Zuständigkeit des BVwG bestanden habe, über die Beschwerde abzusprechen.
5 Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig und begründet.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0113, mwN).
8 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0082, mwN).
9 Bei der Beurteilung der erhobenen Gesichtspunkte haben die Asylbehörde und das BVwG weder Inhalte von Glaubenssätzen in Frage zu stellen noch haben sie ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft zu setzen oder eigene Standpunkte in Sachen des Glaubens zu formulieren. Sie haben auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und die Art und Weise ihrer Bekundung zu entscheiden. Die Prüfung der Asylbehörde und des BVwG hat vielmehr unter dem genannten asylspezifischen Blickwinkel zu erfolgen, um die erforderliche Gefahrenprognose im Falle der Rückkehr des Asylwerbers erstellen zu können (vgl. VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).
10 Ist auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich, fordern die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung, dass sich das Gericht umso mehr auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss und keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden darf (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0113, mwN).
12 Im gegenständlichen Fall hielt das BVwG fest, dass der Revisionswerber nach Absolvierung eines fünfzehnmonatigen Taufvorbereitungskurses in einer evangelischen Pfarrgemeinde getauft worden sei und der evangelischen Religionsgemeinschaft angehöre, an Gottesdiensten teilnehme sowie in der Kirchengemeinde und der Nachbarschaft aushelfe. Zudem befragte es den Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend zu den Motiven für seine Konversion, seinem Wissen über wesentliche Glaubensinhalte sowie seinen persönlichen Glaubenspraktiken und vernahm die Pastorin der Glaubensgemeinde als Zeugin.
13 Die Auseinandersetzung des BVwG mit den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben hinsichtlich der Glaubensüberzeugung und betätigung des Revisionswerbers fiel jedoch wie seitens der Revision zutreffend aufgezeigt wurde einseitig zu dessen Lasten aus und erweist sich aus nachstehenden Gründen als nicht nachvollziehbar.
14 Entgegen den Ausführungen des BVwG ergibt sich beispielsweise schon aus der Einvernahme des Revisionswerbers hinsichtlich seiner Taufe nicht, dass dieser keine persönlichen oder spirituellen Eindrücke und Motive hierfür habe nennen können. Vielmehr führte der Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchaus spirituelle Gründe an, weshalb er sich habe taufen lassen. Er gab an, sein Ziel sei es gewesen, vollkommener, wahrer Christ zu sein. Auch Jesus habe sich von Johannes dem Täufer taufen lassen, obwohl er Sohn Gottes war, um ein Vorbild zu sein . Zudem schilderte er sein persönliches Empfinden und seine Gefühlslage („Ich habe lange auf diesen Moment gewartet, ich war nervös und glücklich, ich hatte eine Freude, die nicht zu beschreiben ist. Nach der Taufe habe ich gefühlt, dass ich im Himmel bin, es war schön für mich. Es war ein wichtiger Tag für mich, weil ich machte, was Jesus von mir erwartet hat. Davor war ich wie ein Blinder, erst nach der Taufe konnte ich das Licht und das Leben sehen.“). In diesem Zusammenhang vermochte er auch den Ablauf der Taufe sowie seine ausgewählten Psalmen zu schildern.
15 Demgegenüber führte das BVwG aus, dass „gerade die Taufe als Zäsur im Leben eines Konvertiten und als christlicher Ritus, der die Eingliederung in die Gemeinschaft der Christen oder ein öffentliches Glaubensbekenntnis bedeutet, sodass dieser Schritt und die Vorbereitung darauf im Falle der Ernsthaftigkeit eine erhebliche Bedeutung einnimmt, ... seitens des Revisionswerbers fundiert und unter Einbeziehung persönlicher Momente dargelegt werden können [müsste], wozu der Revisionswerber jedoch mit den zitierten Angaben nicht in der Lage“ gewesen sei.
16 Betreffend den Taufvorbereitungskurs wiederum führte das BVwG aus, dass dieser die erste Möglichkeit darstelle, sich in einem Land, in dem Glaubensfreiheit herrsche, bei Personen mit theologischem Wissen umfassend über die betreffende Religion zu informieren, Fragen zu stellen und eigene spirituelle Absichten zu diskutieren und sich mit anderen Kursteilnehmern frei auszutauschen. Vor diesem Hintergrund seien die Angaben des Revisionswerbers dazu so das BVwG nicht überzeugend und sei weder von einer interessierten Teilnahme noch von einer ernsthaften Vorbereitung auf die Taufe auszugehen. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte das BVwG insbesondere unter Hinweis auf die Antworten des Revisionswerbers auf die Frage, was ihn am Taufvorbereitungskurs beeindruckt habe und ob er sich an besondere Gespräche oder Diskussionen in diesem Kurs erinnere. Die (einfachen, aber nicht unzutreffenden) Antworten des Revisionswerbers darauf erschienen dem BVwG offenbar zu wenig tiefgründig, um eine ernsthafte Konversion anzunehmen.
17 Damit definierte das BVwG jedoch allgemeine Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen der (neu) konvertierten Gläubigen, ohne darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0082, mwN).
18 Die Revision zeigt darüber hinaus auf, dass das BVwG auch bei der weiteren Befragung des Revisionswerbers eine unangemessene Erwartungshaltung an dessen Antworten angelegt hat. So war der Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchaus in der Lage, den überwiegenden Anteil der gestellten theologischen Fragen, etwa zu Christi Himmelfahrt, Pfingsten und der Bedeutung der Adventzeit, umfassend zu beantworten und Besonderheiten des protestantischen Glaubenszweiges, für ihn bedeutsame Bibelstellen sowie deren persönliche Bedeutung zu nennen. Basierend darauf gestand das BVwG dem Revisionswerber auch zu, über „ein gewisses Grundwissen“ über die Bibel und das Christentum zu verfügen. Es relativierte dieses jedoch ohne nachvollziehbare Begründung als lediglich auswendig gelerntes „rudimentäres“ Wissen, welches sich der Revisionswerber als gebildeter Mann, dem genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, angeeignet habe.
19 Auch verweist die Revision zutreffend darauf, dass der Revisionswerber, der seit Mai 2016 Gottesdienste besucht und am Gemeindeleben der Pfarre teilnimmt, hinsichtlich seiner persönlichen Glaubenspraxis auf Fragen des BVwG umfassend näher Auskunft zu geben vermochte, ohne dass dies erkennbar vom BVwG zu seinen Gunsten gewürdigt worden wäre.
20 Sofern die Revision schließlich auf die Bedeutung von Zeugenbefragungen (und deren ungenügende Berücksichtigung durch das BVwG) verweist, kann ihr insofern zugestimmt werden, als der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass für den Fall verbleibender Zweifel an einer Konversion einer Befragung von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zukommt und es hierbei am Verwaltungsgericht liegt, gegebenenfalls entsprechende Nachfragen in deren Vernehmung zu machen (vgl. VwGH 7.8.2023, Ra 2022/18/0094).
21 Das BVwG befragte im Revisionsfall zwar die taufspendende Pastorin der Glaubensgemeinde des Revisionswerbers und setzte sich mit ihren Aussagen auseinander, es wertete jedoch sämtliche Schilderungen zur Glaubensausübung des Revisionswerbers als lediglich nach außen in Erscheinung tretende Faktoren, aus denen sich keine Rückschlüsse auf eine identitätsstiftende Glaubensüberzeugung ergäben. Obwohl die einvernommene Pastorin explizit angab, dass sie die Frage der Richterin, ob der Revisionswerber aktiv am Taufvorbereitungskurs mitgewirkt habe, nicht beantworten könne und hierüber der (ebenfalls als Zeuge beantragte) Leiter des Taufvorbereitungskurses Auskunft geben könne, nahm das BVwG von dessen Einvernahme mit der Begründung Abstand, dass der Sachverhalt ausreichend ermittelt sei. Ungeachtet dessen stellte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis sodann fest, dass sich der Revisionswerber nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt habe und offenbar angesichts der dazu als zu oberflächlich empfundenen Antworten des Revisionswerbers auch nicht von einer interessierten Teilnahme des Revisionswerbers an seinem Taufvorbereitungskurs ausgegangen werden könne. Gerade dazu wäre aber die Einvernahme des Leiters des Taufvorbereitungskurses geboten gewesen.
22 Im Übrigen erinnert der Verwaltungsgerichtshof an seine Rechtsprechung, wonach das BVwG für den Fall, dass auch nach einer detaillierten Befragung des Konvertiten und von Zeugen keine klaren Hinweise für eine „Scheinkonversion“ verbleiben, im Fall eines nach langer Vorbereitungszeit getauften und über längere Zeit durchgehend aktiven Mitglieds einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nicht auf Basis lediglich spekulativer Vermutungen von einer Scheinkonversion ausgehen kann (vgl. VwGH 7.8.2023, Ra 2022/18/0094).
23 Soweit die Revision zusätzlich geltend macht, es liege aufgrund einer nicht lesbaren Zeichnung der dem Revisionswerber zugestellten Ausfertigung der ursprünglichen Entscheidung des BFA ein Nichtbescheid vor und hätte das BVwG über die Beschwerde daher nicht in der Sache entscheiden dürfen, wird mit diesem Vorbringen gegen das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot verstoßen.
24 Im Übrigen ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu sehen, warum die von der Revision bemängelte Zeichnung über dem Namen des Genehmigenden nicht als „individueller Schriftzug“ mit charakteristischen Merkmalen iSd hg. Rechtsprechung deutbar wäre (vgl. VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389). Aus dem Gesamtbild des Schriftzuges ergibt sich, dass es für jemanden, der den Namen des Genehmigenden kennt, möglich ist, daraus dessen Namen herauszulesen (das Schriftbild besteht aus einem deutlich lesbaren „M.“ für den Vornamen und einem dem Nachnamen entsprechenden weiteren Schriftzug). Dass das BVwG in unvertretbarer Weise (implizit) von einer für eine Bescheidqualität hinreichenden Zeichnung ausgegangen wäre, ist sohin nicht ersichtlich (vgl. zur Annahme eines Vertretbarkeitskalküls bei der Beurteilung, ob ein Schriftgebilde eine Unterschrift darstellt, VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, sowie VwGH 20.4.2017, Ra 2017/20/0095).
25 Das angefochtene Erkenntnis war nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
26 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
27 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Februar 2024