JudikaturVwGH

Ra 2022/12/0080 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2023

Zu der Frage, ob bei Vorliegen einer Diskriminierung im Verfahren für den beruflichen Aufstieg nach § 17 Abs. 1 lit. b Tir LandesGleichbehandlungsG 2005 sowohl ein Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zustehen, ist auf die bereits zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GlBG 1993 ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Der VwGH ging im Hinblick auf den § 17 Abs. 1 Tir LandesGleichbehandlungsG 2005 vergleichbaren § 18a B-GlBG 1993 davon aus, dass sich § 18a Abs. 2 B-GlBG 1993 auch auf die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bezieht, da in den von dieser Bestimmung erfassten Konstellationen, in denen der betroffene Beamte auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre, das Auftreten eines Vermögensschadens gar nicht in Betracht kommt (VwGH 12.5.2010, 2009/12/0151). Da gleichermaßen in den von § 17 Abs. 2 lit. b Tir LandesGleichbehandlungsG 2005 erfassten Konstellationen ein Vermögensschaden nicht in Betracht kommt, ist auch für diese Bestimmung davon auszugehen, dass in diesen Fällen bloß eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zugesprochen werden kann.

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