Ra 2022/12/0080 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zu einer in Hinblick auf Art. 10 RL 2000/78/EG behaupteten Unionsrechtswidrigkeit der Anordnung einer Beweislastumkehr nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist anzumerken, dass nach unionsrechtlichen Vorschriften ohnehin die Möglichkeit gegeben ist, davon abzusehen, die Regeln für die Beweislastverteilung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt (Art. 10 Abs. 5 RL 2000/78/EG sowie Art. 19 Abs. 3 RL 2006/54/EG). Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im Hinblick auf die in Verwaltungsverfahren geltende Offizialmaxime die Unionsrechtskonformität der vergleichbaren Bestimmung des § 20a B-GlBG 1993 bereits ausdrücklich bejaht (VwGH 21.2.2013, 2012/12/0016).