JudikaturVwGH

Ra 2020/16/0159 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 2020

§ 15 Abs. 3a GGG stellt nach seinem klaren Wortlaut darauf ab, dass ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren den GEGENSTAND EINER KLAGE bildet, womit einem in der bloßen Bezeichnung der Rechtssache des Urteils genannten, nur auf einer Bewertung durch die Partei nach § 56 Abs. 2 JN beruhenden Wert des Streitgegenstandes keine gerichtsgebührenrechtliche Bedeutung zukommt.

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