Ro 2017/15/0046 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Besteht über die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren samt verbundener Abgaben und Entgelte Meinungsverschiedenheit, hat der Rundfunkteilnehmer als Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - auch bei laufender Entrichtung der Abgaben und Entgelte - Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch über diese Verpflichtung.