Spruch
G303 2296588-9/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, (im Folgenden: BFA), vom 05.07.2024 wurde über den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
2. Mit am 30.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangtem und mit 29.07.2024 datiertem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2024, GZ: G312 2296588-1/10E, wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung rechtmäßig sei und dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden.
3. Mit in der Folge ergangenen Erkenntnissen vom 04.11.2024, GZ: G308 2296588-2/7E, vom 25.11.2024, GZ: G301 2296588-3/8Z, vom 16.12.2024, GZ: G307 2296588-4/9Z, vom 09.01.2025, GZ: G306 2296588-5/7Z, vom 04.02.2025, GZ: G306 2296588-6/8Z, vom 26.02.2025, GZ: G305 2296588-7/6E und vom 25.03.2025, GZ: G306 2296588-8/10Z, stellte das BVwG nach einem jeweils amtswegig durchgeführten Überprüfungsverfahren fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
4. Am 10.04.2025 erfolgte seitens des BFA die 8. Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der weiteren periodischen amtswegigen Überprüfung der seit 05.07.2024 andauernden Schubhaft. Dabei erstattete das BFA eine Stellungnahme, worin die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt wurden.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.04.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX , sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch persönlich teilnahmen. Der Behördenvertreter nahm via Zoom an der Verhandlung teil. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
6. Am 30.04.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 17.04.2024 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Ägyptens. Identitäts- oder Reisedokumente liegen nicht vor. Er verwendete zumindest eine weitere Alias-Identität.
Der BF verfügt kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.
Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am 29.11.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024 wurde dieser Antrag in allen Spruchpunkten negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 14.03.2024 zweitinstanzlich in Rechtskraft.
Bereits am XXXX .2024 wurde der BF in Österreich bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in einem Gasthaus angetroffen.
Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde in weiterer Folge am XXXX .2024 wiederholt bei der Ausübung einer illegalen Tätigkeit als Zeitungsausträger betreten.
Der BF wurde sodann festgenommen und stellte im Stande der Festnahme am 05.07.2024 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.07.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und u.a. eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2024, GZ: I407 2287363-3/5E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.07.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit XXXX .2024, XXXX Uhr, in Schubhaft, die zum Entscheidungszeitpunkt in AHZ vollzogen wird.
Gegenüber den handelnden Polizeibeamten des PAZ XXXX und den Organen des AHZ XXXX zeigte sich der BF höchst unkooperativ und verhielt sich derart aggressiv, dass gegen ihn Anzeige wegen des Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft XXXX erstattet wurde.
In der Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , gemäß § 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
Auch musste der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft unzählige Male ermahnt werden und sind in der Anhaltedatei viele Einträge hinsichtlich seines unangepassten und aggressiven Verhaltens ersichtlich.
Der BF ist ledig. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach; er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über eine (ehemalige) Freundin im Bundesgebiet verfügt, welche ein Kind von ihm bekommen hätte.
Der haftfähige BF ist nicht rückkehrwillig und legte auch bislang kein einziges behördliches Dokument aus seinem Herkunftsstaat vor.
Es wurden bislang seitens der Behörde alle möglichen Schritte gesetzt, um ein Heimreisezertifikat (HRZ) für den BF zu erlangen. Der BF wurde bereits am XXXX .2024 der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Am XXXX 2024 wurde dem BFA ein Schreiben von einer Person vorgelegt, wonach der BF XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Ägypten sei. Diesem Schreiben wurde auch eine Kopie einer Geburtsurkunde samt Übersetzung auf Deutsch beigelegt.
Diese Unterlagen wurden umgehend der ägyptischen Vertretungsbehörde übermittelt. Nunmehr erfolgt die genaue Identitätsabklärung im Herkunftsland. Diese dauert erfahrungsgemäß durchschnittlich 6 Monate, im gegenständlichen Fall gerechnet ab Vorlage der Kopie der Geburtsurkunde.
Am 12.02.2025 wurde seitens des ägyptischen Konsuls selbst in der gegenständlichen Rechtssache ein beschleunigendes Zutun zur HRZ-Erlangung zugesichert.
Generell werden seitens der ägyptischen Vertretungsbehörde HRZ ausgestellt. Zudem erfolgten in der Vergangenheit auch Abschiebungen nach Ägypten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, der Einsichtnahme in die Akten der Vorhaftverfahren, sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.04.2025.
Die Identität des BF steht aufgrund des Umstandes, dass er bislang keinen Identitätsnachweis vorgelegt hat, nicht fest. Dass der BF in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über kein gültiges Reisedokument verfügte, konnte aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts und des HRZ-Verfahrens festgestellt werden. Das fehlende Aufenthaltsrecht des BF ergibt sich ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt und konnte durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden. Die Feststellung betreffend die Verwendung einer weiteren Alias-Identität durch den BF beruht ebenso auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf der vom BFA im Rahmen der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme.
Die Feststellung zur illegalen Einreise des BF in Österreich im Jahr 2023 beruht auf den Feststellungen im Mandatsbescheid des BFA vom 05.07.2024, die auch in weiterer Folge unbestritten blieben.
Die in Österreich gestellten Asylanträge und deren negative Erledigungen sowie die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und konnten durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.
Die Feststellungen zur Betretung bei der Ausübung von illegalen Beschäftigungen ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA zur Aktenvorlage vom 10.04.2025.
Dass sich der BF seit 05.07.2024 in Schubhaft befindet, ergibt aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruht auf dem im ersten amtswegigen Haftprüfungsverfahren (GZ: G308 2296588-2) vorgelegten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , GZ.: XXXX vom XXXX .2024.
Die festgestellten Ermahnungen und das festgestellte unangepasste und aggressive Verhalten des BF beruhen auf der Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Schwerwiegende Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF sind nicht aktenkundig.
Die Feststellung zur fehlenden Bereitschaft des BF zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat beruht auf seinen eigenen Angaben, wonach er bis zuletzt zum Ausdruck brachte, dass er nicht zurückkehren, sondern in Österreich bleiben wolle (siehe zB VH-Niederschrift vom 17.04.2025, S. 3). Auch stellte der BF bislang keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr.
Die Feststellungen zum Familienstand, zum Nichtbestehen von maßgeblichen familiären oder soziale Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet bzw. zur fehlenden legalen beruflichen Integration beruhen auf den bisherigen Ermittlungsstand aufgrund einer Vielzahl von durchgeführten Verfahren (Asylverfahren und Haftprüfungsverfahren). Entsprechend der Haftauskunft verfügt der BF lediglich über 100,00 Euro an Barmittel; daher wurde festgestellt, dass er über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich – außer der Meldung im AHZ XXXX – keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung, daher wurde festgestellt, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des BF in diversen Einvernahmen konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über eine Freundin im Bundesgebiet verfügt. Auch gab er dazu bei der letzten Verhandlung am 17.04.2025 an, dass er derzeit keine Freundin habe und auch keine Vaterschaftsanerkennung gemacht habe.
Dass der BF bis dato kein behördliches Dokument aus Ägypten vorgelegt hat, ergibt sich aus den Angaben der Behörde.
Dass die Behörde bislang alle möglichen Schritte gesetzt hat, um ein HRZ für den BF zu erlangen, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das BFA hat bereits vor der Inschubhaftnahme des BF am 09.02.2024 ein HRZ-Verfahren eingeleitet. Trotz aufrechter Meldeadresse war der BF für die Behörde in dieser Zeit nicht greifbar, sodass nachvollziehbar ist, dass das HRZ-Verfahren in diesem Zeitraum nicht besonders aktiv betrieben werden konnte. Nach negativem Abschluss des zweiten Asylverfahrens konnte das BFA umgehend am XXXX .2024 eine Vorführung des BF bei der ägyptischen Botschaft organisieren. Seitens des ägyptischen Konsuls wurden jedoch die seitens des BF angegebenen Daten angezweifelt und wurde ein Identifizierungsverfahren vor Ort in Ägypten eingeleitet.
Das BFA hat die ägyptische Botschaft stets mit Urgenzen auf die Dringlichkeit der HRZ-Ausstellung hingewiesen und wurde das am XXXX .2024 eingelangte Schreiben betreffend die Identität des BF samt Kopie einer Geburtsurkunde umgehend der Botschaft weitergeleitet.
Entsprechend den Angaben des BFA (HRZ-Abteilung der BFA –Direktion) werden grundsätzlich HRZ seitens der ägyptischen Botschaft ausgestellt und wurden im Jahr 2024 neun Abschiebungen und im heurigen Jahr 2025 zwei Abschiebungen nach Ägypten durchgeführt.
Aufgrund einer allgemeinen Information der HRZ-Abteilung der BFA –Direktion vom 14.03.2025, welche dem erkennenden Gericht übermittelt wurde, konnte festgestellt werden, dass der Identifizierungsprozess im Herkunftsland Ägypten durchschnittlich sechs Monate dauert, in Ausnahmefällten (wenn kein ID-Nachweis vorhanden) jedoch länger dauern kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
3.2. Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (Spruchpunkt A.):
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.07.2024 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 76 Abs. 2 Z1 FPG angeordnet. Der BF befindet sich seit XXXX .2024, XXXX Uhr in Schubhaft, welche derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes hat sich die Fortsetzung der andauernden Anhaltung in Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Ägypten im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erwiesen.
Der BF reiste illegal nach Österreich und stellte am 29.11.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024 wurde dieser Antrag in allen Spruchpunkten negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 14.03.2024 zweitinstanzlich in Rechtskraft.
Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde in weiterer Folge am XXXX .2024 bei der Ausübung einer illegalen Tätigkeit als Zeitungsausträger betreten. Bereits davor wurde der BF am XXXX .2024 bei der Ausübung einer illegalen Tätigkeit in einem Gasthaus betreten.
Der BF wurde sodann festgenommen und stellte im Stande der Festnahme am 05.07.2024 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.07.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und ua. eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2024, GZ: I407 2287363-3/5E als unbegründet abgewiesen. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 76 Abs. 3 Z3 FPG, nämlich eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot.
Auch bestand bei der zweiten Asylantragstellung im Stande der Anhaltung am 05.07.2024 bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welche im Zuge des ersten Asylverfahrens erlassen wurde, und ist daher auch Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z5 FPG gegeben.
Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Es konnte nicht ermittelt werden, dass der BF im Bundesgebiet eine Freundin hatte, welche von ihm ein Kind bekommen hätte, da seine Angaben diesbezüglich derart widersprüchlich und unterschiedlich sind und bei der Verhandlung am 17.04.2025 selbst angab, dass er derzeit keine Freundin habe und auch niemals ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben habe. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch § 76 Abs. 3 Z9 FPG.
Durch die Stellung von unberechtigten Asylanträgen, durch sein widersprüchliches Aussageverhalten in sämtlichen Einvernahmen und die beharrliche Nichtmitwirkung im HRZ-Verfahren versuchte der BF bislang seine Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z1 FPG zu umgehen.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF zahlreiche maßgebliche Kriterien, welche gemäß § 76 Abs. 3 FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt.
Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. So wurde der BF bereits am XXXX .2024 der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Am XXXX .2024 wurde dem BFA ein Schreiben von einer Person vorgelegt, wonach der BF XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Ägypten sei. Diesem Schreiben wurde auch eine Kopie der Geburtsurkunde samt Übersetzung auf Deutsch beigelegt.
Diese Unterlagen wurden umgehend der ägyptischen Vertretungsbehörde übermittelt. Nunmehr erfolgt die genaue Identitätsabklärung im Herkunftsland. Diese dauert erfahrungsgemäß 6 Monate, im gegenständlichen Fall gerechnet ab Vorlage der Kopie der Geburtsurkunde. Da generell seitens der ägyptischen Vertretungsbehörde HRZ ausgestellt werden, und auch im Vorjahr 2024 neun Abschiebungen und im heurigen Jahr 2025 bereits zwei Abschiebungen nach Ägypten durchgeführt werden konnten, ist auch gegenständlich davon auszugehen, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein wird. Zudem wurde am XXXX .2025 seitens des ägyptischen Konsuls in Wien selbst in der gegenständlichen Rechtssache ein beschleunigendes Zutun zur HRZ-Erlangung zugesichert.
Auch ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024 gemäß § 76 Abs. 2a FPG maßgeblich zu berücksichtigen, wonach der BF nach § 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Auch musste der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft unzählige ermahnt werden und sind in der Anhaltedatei zahlreiche Einträge hinsichtlich eines unangepassten und aggressiven Verhaltens des BF ersichtlich.
Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere ist der BF in keiner Weise vertrauenswürdig und verfügt weder über finanzielle Mittel noch über eine gesicherte Unterkunft. Zudem ist das fortgeschrittene Verfahren und der Umstand zu berücksichtigen, dass der BF keinesfalls rückkehrbereit ist.
Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit 05.07.2024 besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da gegenständlich § 80 Abs. 4 Z 1 und Z2 FPG zur Anwendung gelangt.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft konnte daher zum Entscheidungszeitpunkt fortgesetzt werden.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.