JudikaturBVwG

G306 2296588-8 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. Mai 2025

Spruch

G306 2296588-8/12E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 25.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX alias XXXX , geb. 27.01.1997, StA.: Ägypten, zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2025, zu Recht erkannt:

A)Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX .2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

2. Mit am 30.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft, die mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2024 zu GZ XXXX abgewiesen wurde.

3. Mit in der Folge ergangenen Erkenntnissen vom 04.11.2024, GZ G308 2296588-2/7E, vom 25.11.2024, GZ G301 2296588-3/8Z (gekürzte Ausfertigung vom 11.12.2024), vom 16.12.2024, GZ G307 2296588-4/9Z (gekürzte Ausfertigung vom 07.01.2025), vom 09.01.2025, GZ G306 2296588-5/7Z (gekürzte Ausfertigung vom 24.01.2025), vom 04.02.2025, GZ G306 2296588-6/8Z (gekürzte Ausfertigung vom 19.02.2025) und vom 26.02.2025, GZ G305 2296588-7/6E stellte das BVwG nach einem jeweils amtswegig durchgeführten Überprüfungsverfahren fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

4. Mit Note vom XXXX brachte das BFA dem BVwG die Angelegenheit zur gegenständlichen amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft zur Vorlage.

5. Im Vorlagebericht heißt es im Kern, dass der BF nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am XXXX seien ersten, letztlich auch unbegründeten Asylantrag gestellt habe. Nach erfolgloser Ausschöpfung zweier Instanzen sei er seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am XXXX seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Am XXXX sei er bei einer illegalen Beschäftigung in einem Gasthaus im Bundesgebiet angetroffen worden, so auch in den Morgenstunden des 05.07.2024 zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr. Anlässlich seiner Einvernahme im Stande der Festnahme am XXXX habe er einen neuerlichen, letztlich unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt. Gegenüber den Polizeibeamten des PAZ Graz als auch im AHZ Vordernberg habe er sich höchst unkooperativ und derart aggressiv verhalten, dass er mit Abschlussbericht der SPK Graz vom XXXX wegen des Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen der schweren Körperverletzung der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurde. In der Folge sei er mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom XXXX , XXXX , nach § 269 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt worden. Auch im AHZ Vordernberg habe er mehrfach ein Fehlverhalten gezeigt. Vor dem Ende der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX habe er angegeben, dass seine Identität, die er gegenüber dem Gericht bestätigt hatte, doch nicht stimmen würde und er alles unternehmen werde, um doch nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung XXXX habe der BF behauptet, dass er im Bundesgebiet eine Freundin hätte und habe erstmals eine Identität angegeben. Der Asylfolgeantrag des BF sei mit Bescheid des BFA vom 30.07.2024, Zahl XXXX , vollinhaltlich abgewiesen worden und verband die Behörde ihre Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung und einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot. Die gegen diesen Bescheid im Wege der ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde habe das BVwG mit Erkenntnis vom 20.08.2024, GZ XXXX , vollinhaltlich abgewiesen. Das Erkenntnis sei am 22.08.2024 in Rechtskraft erwachsen.

6. Am 25.03.2025 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF via Zoom und seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen.

Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG der RV des BF ausgefolgt.

Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 25.03.2025 übermittelt.

Weder der BF oder seine RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.

7. Mit am 01.04.2025 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die RV des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Ägyptens, ledig und kinderlos. Seine Identität ist insoweit unsicher, als er seine Angaben zu dieser am 25.11.2024 insofern „korrigierte“, dass seine bisherige Angabe zu seiner Identität nicht stimmen würde. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.

1.2. Der BF reiste laut eigenen Angaben am XXXX in Österreich ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu XXXX abgewiesen. Dagegen beantragte der BF Verfahrenshilfe beim VfGH sowie beim VwGH. Beide Höchstgerichte wiesen die Anträge ab.

Demnach besteht gegen den BF eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung.

Trotz der negativen Asylentscheidung verblieb der BF weiterhin im Bundesgebiet. Er weigert sich trotz der negativen Entscheidung Österreich zu verlassen und begründet dies damit ein Recht darauf zu haben, hier zu bleiben und einen neuen Asylantrag zu stellen.

1.3. Bereits am XXXX wurde der BF in Österreich bei einer illegalen Beschäftigung in einem Gasthaus angetroffen.

Als er am XXXX in den Morgenstunden (zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr) wiederholt bei einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet angetroffen wurde, wurde er festgenommen und am XXXX , um 02:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.

Zuerst war er im XXXX untergebracht und wurde von diesem am 09.07.2024 um 14:30 Uhr ins AHZ XXXX überstellt, wo er sich seit dem XXXX .2024, 15:35 Uhr befindet.

1.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

1.5. Anlässlich seiner am XXXX .2024 stattgehabten Einvernahme stellte er im Stande der Festnahme einen neuerlichen, letztlich unbegründeten und missbräuchlichen Asyl(folge)antrag.

Gegenüber den ihn einvernommen habenden Polizeibeamten des PAZ XXXX und den Organen des AHZ XXXX gab er sich unkooperativ und verhielt sich derart aggressiv, dass er mit Abschlussbericht der SPK XXXX vom 28.07.2024 wegen des Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen der schweren Körperverletzung der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurde.

1.6. In der Folge wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.

1.7. Trotz des Bestehens einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf den Herkunftsstaat ist der BF absolut rückkehrunwillig, was sich insbesondere an folgenden Handlungen manifestiert:

1.7.1. Im AHZ XXXX zeigte er bereits zahlreiche Fehlverhalten, die teils vom Versuch getragen waren, sich aus der über ihn angeordneten Schubhaft freizupressen [Vorlagebericht vom XXXX , S. 4ff].

1.7.2. Vor dem Ende der mündlichen Schubhaftüberprüfungsverhandlung vor dem BVwG am 25.11.2024 gab er an, dass seine Identität, die er gegenüber dem Gericht zuvor noch bestätigt hatte, doch nicht richtig sei und er alles unternehmen werde, um doch nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden [vgl. auch den Vorlagebericht vom XXXX , S. 8].

1.7.3. In der mündlichen Schubhaftüberprüfungsverhandlung am 09.01.2025 behauptete er, dass er im Bundesgebiet eine Freundin hätte und gab er bei dieser Gelegenheit erstmals eine Identität dieser angeblichen Freundin an [Vorlagebericht vom XXXX , S. 8 Mitte].

1.7.4. Zur Verhinderung der Effektuierung der wider ihn bestehenden (rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat stellte er, wie schon oben ausgeführt, am XXXX im Stande der Festnahme einen letztlich erfolglosen missbräuchlichen Asyl(folge)antrag.

Diesen Asyl(folge)antrag wies das BFA mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , vollinhaltlich ab und verband die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung und einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot.

Die gegen diesen Bescheid im Wege der ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , vollinhaltlich ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

1.7.5. Anlässlich von am XXXX und am XXXX mit ihm geführten Rückkehrberatungsgesprächen zeigte sich der BF als „nicht rückkehrwillig“, indem er eine entsprechende Äußerung abgab [Vorlagebericht vom XXXX S. 9 oben].

1.8. Der BF ist weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet, noch für einen der Mitgliedsstaaten des Schengenraums. Gegen ihn besteht eine effektuierbare Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat.

1.9. Er verfügt im Bundesgebiet über keine eigene, nicht bloß auf vorübergehende Dauer angelegte Unterkunft.

1.10. Er verfügt weder über nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, noch verfügt er über wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

1.11. Er ist auch nicht im Besitz von nennenswerten Barmitteln, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren könnten. Er ist zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt er aktuell lediglich über einen Barbetrag von € 400,00, der nicht geeignet ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren.

1.12. Der BF ist absolut rückkehrunwillig und besteht bei einer Freilassung die Gefahr, dass er sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörde zum Zweck der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch Flucht entziehen könnte.

1.13. Am XXXX nahm das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments auf und urgierte diesbezüglich bei der Vertretungsbehörde von Ägypten am XXXX und am XXXX .

Anlässlich einer Vorführung des BF bei der Botschaft von Ägypten am XXXX gab das Organ der Vertretungsbehörde folgende - wörtlich wiedergegebene - Stellungnahme ab [Vorlagebericht vom XXXX , S. 9]: „Lt. Konsul sind Name und Geburtsdatum evtl. nicht korrekt. Die Identität der VP muss von den Behörden in Ägypten bestätigt werden. Aufgrund fehlender ID-Nachweise kann das Identifizierungsverfahren länger als 6 Monate in Anspruch nehmen.“

Es folgten am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX weitere Urgenzen der HRZ-Abteilung des BFA bei der ägyptischen Botschaft in XXXX [Vorlagebericht vom XXXX , S. 9 Mitte, Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2025, S. 4].

Am XXXX langte ein Schreiben beim BFA Ast. XXXX , ein, wonach es sich beim Fremden um XXXX , am XXXX in XXXX Center in Ägypten geboren, nationale ID-Nummer: XXXX , handeln dürfte. Diesem Schreiben lagen Kopien einer Geburtsurkunde samt einer Übersetzung der fremdsprachigen Urkunde in die deutsche Sprache bei [Vorlagebericht vom XXXX , S. 9 unten]. Dieses Schreiben wurde der HRZ Abteilung des BFA samt Beilagen am XXXX unverzüglich übermittelt und von dieser an die ägyptischen Behörden weitergeleitet [Ebda., S. 9f]. Eine Stellungnahme der Vertretungsbehörde von Ägypten in Wien steht noch aus und bleibt diese abzuwarten [Vorlagebericht vom XXXX 2025, S. 10 oben].

Mit diesen Informationen konfrontiert hatte der BF in der stattgehabten mündlichen Schubhaftüberprüfungsverhandlung am 16.12.2024 durch Nennung eines ägyptischen Mithäftlings einen weiteren Versuch unternommen, seine wahre Identität zu verschleiern.

Am XXXX .2025 teilte der ägyptische Konsul der HRZ-Abteilung mit, dass er ein weiteres Mal bei den ägyptischen Behörden urgieren werde [Vorlagebericht vom XXXX .2025, S. 10].

Vor dem Hintergrund der jüngst übermittelten Daten zur Identität des BF ist zeitnah mit der Ausstellung eines HRZ für ihn und der Effektuierung der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung zu rechnen.

1.14. Die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen in den Herkunftsstaat des BF ist möglich und hat es im Jahr 2024 und 2025 mehrere freiwillige Ausreisen von Ägyptern in den Herkunftsstaat gegeben. Probleme mit Abschiebungen nach Ägypten sind nicht bekannt [Vorlagebericht vom XXXX , S. 11f].

1.15. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Zeitabstände vom BFA regelmäßig durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliege.

1.16. Strafgerichtlich ist der BF nicht unbescholten

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, der Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren, sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.03.2025.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Angaben des BF und des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2025.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung sowie insbesondere aus den Verfahrensakten zu den GZ G312 2296588-1, G308 2296588-2, G301 2296588-3, G307 2296588-4, G306 2296588-5, G306 2296588-6, G305 2296588-7, betreffend die sieben vorangegangenen Schubhaftüberprüfungen.

Die Feststellung zu den Asylanträgen ergeben sich unmittelbar aus den Verfahrensakten und der Einsichtnahme in die Asylakten zu den GZ XXXX und XXXX .

Der Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und die seither andauernde Schubhaft beruht und einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seinen Angaben in den Einvernahmen der ersten sieben Schubhaftüberprüfungen sowie wie in der gegenständlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte §22a BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Er befindet sich seit XXXX in Schubhaft, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes hat sich die Fortsetzung der andauernden Anhaltung in Schubhaft (auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Ägypten im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erwiesen.

Die gegenständliche amtswegige Schubhaftüberprüfung hat auch keine wesentlichen Änderungen der Sachlage bezüglich des BF ergeben, welche nicht schon in den Erkenntnissen des BVwG betreffend die sieben vorangegangenen amtswegigen Überprüfungen durch das BVwG vom 05.08.2024, 04.11.2024, 25.11.2024, 16.12.2024, 09.01.2025, 04.02.2025 und 26.02.2025, GZ G312 2296588-1/10E, G308 2296588-2/7E, G301 2296588-3/8Z, G307 2296588-4/9Z, G306 2296588-5/7Z, G306 2296588-6/8Z, G305 2296588-7/6E, berücksichtigt wurden.

Das Gericht geht weiterhin von einer Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF ist nach wie vor nicht bereit, nach Ägypten auszureisen. Der BF ist nicht bereit, die rechtskräftigen Entscheidungen seiner Asylanträge aus 2024, mit welchen gegen ihn u.a. eine Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen wurde, zu akzeptieren. Der BF wirkt an der Rückführung nicht mit und weigert sich, in sein Heimatland zurückzukehren.

Aufgrund dessen, dass er bereits in der Vergangenheit mehrfach untertauchte bzw. im Bundesgebiet im Verborgenen verblieb, nicht rückkehrwillig ist und auch derzeit nicht am Verfahren mitwirkt, ist damit zu rechnen, dass der BF nach einer Freilassung versuchen wird, sich erneut dem Verfahren zu entziehen.

Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Seinen Aufenthalt stützte er bisher auf einen Asylantrag, den er nach rechtskräftiger abweislicher Erledigung, die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden war, am XXXX im Stande seiner Festnahme mit einem Asyl(folge)antrag verband, den das BFA abermals abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls rechtskräftig ab.

Gegenständlich liegt sohin auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenen Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Die Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Der BF verfügte bis zur Verhängung der Schubhaft zwar über eine Wohnsitzmeldung, hielt sich an dieser Unterkunft jedoch nicht auf und ist hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw. bestehen hier keine nennenswerten wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ebenso fehlt es an nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkten, wie wohl der BF behauptete, in Österreich eine Freundin zu haben, deren Identität er erst in der mündlichen Schubhaftüberprüfungsverhandlung am 16.12.2024 angab. Dass es sich bei der von ihm genannten Person tatsächlich um seine Freundin handelt, vermochte er nicht Glauben zu machen. Im gesamten Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Familiäre oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor, weshalb er die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.

Bislang hat der BF keine ernstzunehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und an den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Vielmehr hat er mit seinem Verhalten im AHZ XXXX , das darauf gerichtet war, seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen, seiner wiederholt vorgetragenen Erklärung, nicht nach Ägypten ausreisen zu wollen und dem wiederholten Versuch, seine Identität zu verschleiern, seinen (fortgesetzten) Rückkehrunwillen deutlich gemacht und dass er weiterhin versucht ist, seine Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu umgehen.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits ausgeführt, ist der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Wenn der BF in der Verhandlung am 25.03.2025 vermeinte, er werde sich im Falle einer Freilassung der Fremdenbehörde zur Verfügung stellen und sich regelmäßig bei der nächsten Polizeidienststelle melden, so ist diese Behauptung in keinster Weise glaubwürdig. Aufgrund seines Vorverhaltens, der in den Vorverfahren gemachten Angaben und seiner hohen Bereitschaft, sich den Verfahren der Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen, wie sich dies am Beispiel seines Wohnverhaltens gezeigt hat (obwohl er im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet war, hatte er unbekannt wo Aufenthalt genommen), ist im Falle seiner Entlassung auf freien Fuß davon auszugehen, dass er nicht gewillt ist, sich den Fremdenbehörden bis zur Effektuierung seiner Abschiebung zur Verfügung zu halten. Der BF ist auch weiterhin nicht vertrauenswürdig und kann seinen divergierenden Angaben kein Glaube geschenkt werden. Der BF ist sehr flexibel in seinen Reisebewegungen und ist bereits illegal quer durch Europa gereist. Der BF hält sich an keine Vorschriften, stellte mehrere unbegründete Asylanträge. Er ist auch strafrechtlich mit einem Widerstand gegen die Staatsgewalt in Erscheinung getreten und dafür auch verurteilt worden. Auch in seiner Anhaltung in Schubhaft ist er schon des Öfteren negativ in Erscheinung getreten, zeigt sich unkooperativ und aggressiv.

Die Anhaltung ist – speziell unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des BF gemäß § 76 Abs. 2a FPG und seiner Neigung zum Untertauchen – weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde.

Der BF ist nicht bereit freiwillig nach Ägypten zurückzukehren. Ganz im Gegenteil ist er entschlossen alles daran zu setzen nicht zurück zu müssen. Der BF wurde bereits der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Am XXXX wurde nunmehr der Botschaft eine Kopie der Geburtsurkunde des BF in Vorlage gebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Ausstellung eines HRZ nichts mehr im Wege steht und sich damit die Anhaltung wesentlich verkürzen wird. Zudem steht es dem BF frei, diese Anhaltung – durch kooperatives Verhalten – noch zu beschleunigen. Dem BF ist nunmehr bewusst, dass die Kopie seiner Geburtsurkunde der Botschaft übermittelt wurde, sodass davon auszugehen ist, dass beim BF – der keinesfalls nach Ägypten zurück möchte – die Fluchtgefahr noch erheblich gestiegen ist. Am XXXX teilte die HRZ Abteilung des BFA der zuständigen Behörde mit, dass am XXXX ein persönliches Gespräch mit dem Botschafter stattgefunden habe und dieser zusicherte erneut bezüglich des BF in Ägypten zu urgieren. Die Behörde geht daher davon aus, dass es in absehbarer Zeit zu einer Ausstellung des HRZ kommen wird.

Wenn der BF nunmehr erneut anführt, dass die der Behörde zugespielte Geburtsurkunde einen falschen Geburtsort und Namen seiner Mutter enthalte, so kommt diesem Einwand insofern keine Bedeutung zu, als der BF mit dieser Behauptung erneut unkonkret geblieben ist und es nun an den ägyptischen Behörden liegt, die Angaben zu überprüfen. Dem BF ist an dieser Stelle auch zu sagen, dass er, eine entsprechende korrekte Mitwirkungsbereitschaft vorausgesetzt, die Dauer der Schubhaft selbst bestimmen kann.

Das Bundesamt hat im Ergebnis insgesamt glaubhaft dargelegt, dass aus derzeitiger Sicht die Ausstellung eines HRZ durchaus wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht völlig ausgeschlossen ist sowie, dass nach Vorliegen eines HRZ auch von einer zeitnahen Rückführung in den Herkunftsstaat ausgegangen werden kann, zumal im laufenden Kalenderjahr bereits HRZ ausgestellt wurden und Rückführungen nach Ägypten auch bereits stattgefunden haben.

Der BF könnte die Wartezeit auf Ausstellung eines HRZ kürzer halten, würde er sich eigeninitiativ um ein Ersatzreisedokument bemühen. Statt dabei mitzuwirken, hat der BF alles nur Erdenkliche unternommen, um seine wahre Identität zu verschleiern, und ist zur Gänze unkooperativ, weshalb ihn das Verschulden an einer allfälligen Verlängerung der Schubhaftdauer trifft.

Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor dem dargelegten Hintergrund zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt bereits überschritten. Eine darüberhinausgehende Anhaltung ist zulässig, da die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Der Zweck der Schubhaft kann auch weiterhin nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF weder über finanzielle Mittel noch über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF ist auch nicht davon auszugehen, dass er in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft nehmen wird, um dort seine Abschiebung abzuwarten. Insgesamt ist vom BF somit nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit wiegt und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, da beim BF die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich den Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Ex post Betrachtung:

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2025, GZ G303 2296588-9/8Z, wurde auch betreffend die (zwischenzeitlich) neunte amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass weiterhin Fluchtgefahr bestehe.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.