JudikaturBVwG

G308 2296588-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
04. November 2024

Spruch

G308 2296588-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin im Verfahren zur amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: BBU GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD XXXX Außenstelle XXXX ( XXXX ) vom XXXX .2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD XXXX ., vom XXXX .2024 wurde über XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden auch betroffener Fremder oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

2.Mit am XXXX .2024 beim BVwG eingelangten und datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft, die mit Erkenntnis vom XXXX .2024 zur Zl. XXXX abgewiesen wurde.

3.Mit Schreiben vom XXXX .2024 wurde der Verwaltungsakt dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt, wo er am XXXX .2024 eingelangt ist.

4.Mit Schreiben vom XXXX .2024 wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert, die mit Schreiben vom XXXX .2024 fristgerecht erfolgte.

II. Zur Vorgeschichte:

Der BF reiste laut eigenen Angaben am XXXX .2023 in Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens gaben die deutschen Behörden am XXXX .2024 bekannt, dass der BF illegal nach Deutschland eingereist sei, sich für kurze Zeit in Deutschland befunden und keinen Asylantrag gestellt hat.

Seine erstmalige Einreise nach Österreich sei letzten Mai gewesen, glaube er, ohne Papiere. Auf Vorhalt, wie er ohne Papiere nach Österreich eingereist sei, erklärte der BF, dass er mit seinem ägyptischen Reisepass aus Ägypten ausgereist sei, diesen habe er vor der Einreise nach Österreich absichtlich weggeworfen, damit er nicht abgeschoben werden kann, dies würden alle so machen. Sein Ziel sei Österreich gewesen, er sei vor seiner Einreise nach Österreich mehrere Monate in Russland, Weißrussland und Polen gewesen, in Polen aber nur zur Durchreise. Er habe nach Österreich wollen. Es bestehe keine Möglichkeit, sich einen neuen Reisepass zu besorgen, weil er dann nach Ägypten abgeschoben werde. Er sei seit letzten Mai durchgehend in Österreich. Auf die Frage, ob er auch im Ausland gewesen sei, zB BRD, Italien, Slowenien zB auf Urlaub, erklärte der BF, er sei nur in Österreich gewesen. Auf Vorhalt, dass die Deutschen Behörden mitgeteilt haben, dass er unerlaubt nach Deutschland eingereist sei, bestätigte dies der BF und gab an, 2023 bevor er nach Österreich gekommen sei, in Deutschland gewesen zu sein. Er sei illegal mit einem Schlepper gereist, das gehe ohne Papiere.

Am XXXX .2024 wurde der BF in Österreich bei einer illegalen Beschäftigung in einem Gasthaus in Kärnten angetroffen.

Der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX .2023 wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2024 zur Zl. XXXX abgewiesen. Dagegen beantragte der BF Verfahrenshilfe beim VfGH sowie beim VwGH, beide Höchstgerichte wiesen die Anträge ab.

1.2. Am XXXX .2024 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX aufgegriffen, sein unberechtigter Aufenthalt festgestellt, er festgenommen, ins PAZ überstellt und einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Bei der niederschriftlichen Befragung im Verfahren vor dem BFA am XXXX .2024 (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Verhängung Schubhaft, gelinderes Mittel, Ersatzreisedokument, Abschiebung) gab der BF auf Nachfrage an, er wolle sicher nicht zurück nach Ägypten. Er habe keine Rechtsvertretung und keinen Zustellbevollmächtigten, er habe generell einen Anwalt im Asylverfahren bevollmächtigt, eine Frau. Auf die Frage, wie sie heiße, erklärte er, das Büro liege in XXXX direkt an der XXXX , in der Nähe des XXXX . Er verstehe den hier anwesenden Dolmetscher gut und habe keine Einwände gegen ihn.

Seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche auch Englisch, Italienisch, Russisch und Deutsch. Er habe 10 Jahre in der Stadt XXXX am roten Meer in Ägypten gearbeitet. Er habe in Ägypten an der Universität XXXX studiert, 2017 begonnen und 2019 oder 2020 beendet. Auf die Frage nach einem Zertifikat bzw. einen Abschluss erklärte er, dass er alles habe, die Urkunden seien in Ägypten, er werde sie jedoch nicht hergeben, weil man ihn damit abschieben könnte. Damit könnte man die Identität als Ägypter eindeutig feststellen, das möchte er nicht, er möchte keine Dokumente aus der Heimat geben, dies sei ihm von so vielen Leuten, die sich hier in Österreich befinden, empfohlen worden, weil das die Arbeit der Fremdenbehörde bei der Ermittlung seiner Daten bei der ägyptischen Botschaft ansonsten erleichtern würde.

Er erinnere sich nicht, wann er zuletzt in seiner Heimat gewesen sei. Er verfüge über 6 Jahre Grundschule, 3 Jahre Mittelschule, 3 Jahre Gymnasium und 4 Jahre Jus-Studium. Er habe zuletzt in Österreich bei einer Zeitung „schwarz“ gearbeitet, weil er Geld gebraucht habe. Er sei Moslem, ledig und habe eine österreichische Freundin, sie heiße XXXX . Er weigere sich ihre Daten bekanntzugeben, erklärte nur, dass sie in Graz wohne. Sie sei von ihm nicht abhängig, verdiene ihr eigenes Geld. Er selbst habe keine Kinder.

Seine Familie lebe in Ägypten, sein Vater, seine Mutter, Schwester und Bruder. Er habe hier in Österreich vier Onkel väterlicherseits, diese seien seit 30 Jahren hier und sogar österreichische Staatsbürger, jeder habe sogar ein Taxiunternehmen, wie diese heißen, wisse er nicht. Die Onkel würden in XXXX wohnen. Er könne nicht bei ihnen wohnen, weil er keine Papiere habe und sie Angst vor Problemen hätten. Er habe in Deutschland und Italien ebenfalls Verwandte.

Er habe Dokumente auf Whatsapp seiner Freundin, er möchte das nicht zeigen, er will nicht abgeschoben werden.

Er habe österreichische Freunde, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . Er verfüge über eine Bankomatkarte bei der Sparkasse XXXX . Er habe kein Geld darauf, 200 Euro habe er zu Hause. Er bekomme Geld von seinen Onkeln, 500 Euro im Monat, ein Onkel aus Italien schicke ihm 200 Euro, sie würden auch seinen Anwalt zahlen. Er finanziere sich seinen Lebensunterhalt durch seine Familie.

Er verfüge über keine Arbeitserlaubnis, habe sich beim AMS um eine Arbeit bemüht, mit dem Datum kenne er sich nicht aus.

Auf Vorhalt beim Zeitungaustragen betreten worden zu sein, erklärte er, zuerst dies sei eine Lüge, dann, er gebe zu, dreimal in der Woche eine Zeitung schwarz zugestellt zu haben. Auf die Frage nach seinem Chef oder wer ihn anstellt, wich der BF aus und erklärte, dass er das nicht sagen möchte. Er habe viele Schulden und brauche das Geld. Er verdiene damit im Monat 300 oder 400 Euro. Wer ihm das Geld gebe, wolle er nicht sagen. Er wolle für andere keine Probleme und auch nicht für die Zeitung. Er gehe sonst keiner Tätigkeit nach.

Er habe ein Mobiltelefon, dies habe er bei sich. Er besitze kein Auto, gehe immer zu Fuß, wohne derzeit in einer Wohnung, diese gehöre seiner Freundin, sie und er würden dort wohnen, diese sei in XXXX , er wolle die genaue Adresse nicht sagen, er wolle ihr keine Probleme verursachen. Auf Vorhalt seiner Meldeadresse XXXX , erklärte er, dort sei er nur gemeldet, er wohne bei seiner Freundin, er wolle ihr keine Probleme machen, daher gebe er die Adresse nicht bekannt. Er habe die Adresse am XXXX , damit er für die Polizei greifbar sei. Er werde ihre Adresse erst nennen, wenn sie verheiratet sind. Sie sei Jüdin und Österreicherin. Auf Nachfrage erklärte er, sie sei einverstanden, dass sie muslimisch heiraten. Die Wohnung am XXXX sei kostenlos, ein Freund von ihm bezahle die Wohnung, dieser arbeite und der BF dürfe bei ihm umsonst wohnen, die Miete koste nur 400 Euro. Der Freund heiße XXXX , den Nachnamen wisse er nicht.

Ihm wurde ein Auszug über seine Krankenversicherung vom XXXX .2023 gezeigt und der BF erklärte dazu, dass er informiert worden sei, wenn er das Camp verlasse, nicht mehr versichert sei, er habe ok gesagt. Er habe keine Versicherung. Wenn etwas passiere zahle seine Familie. Er erklärte, er wolle einen neuen Asylantrag stellen. Er habe bis heute keinen neuen Antrag gestellt, weil er nicht gewusst habe, dass sein Asylverfahren bereits abgeschlossen ist. Auf Vorhalt seiner Rechtsvertretung und dass er immer an der Adresse XXXX erreichbar sei, erklärte der BF, er habe einen Anruf der BBU erhalten, die sagten, dass er vorbeikommen solle und seine Papiere holen solle, er habe das geholt und seinem Mitbewohner gezeigt, dieser sagte jedoch, es seien nur Strafen. Auf Vorhalt, dass auch auf Arabisch die Entscheidung geschrieben sei, erklärte er, er habe nichts gelesen, sonst hätte er einen neuen Asylantrag gestellt, es sei ein Haufen Papiere gewesen. Ob er nun den Asylantrag stelle, damit er nicht abgeschoben werde, bestätigte dies der BF mit den Worten auf Deutsch: ja genau.

Auf die Frage warum er trotz negativer Entscheidung Österreich nicht verlassen habe, erklärte er, dass er die Entscheidung des Gerichtes nicht gewusst habe, sonst hätte er neuerlich Asyl beantragt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) und ist Staatsangehöriger von Ägypten, er ist 26 Jahre alt, gesund und im arbeitsfähigem Alter. Die Identität steht nicht fest.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD XXXX , vom XXXX .2024 wurde über XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Trotz der negativen Asylentscheidungen verblieb der BF weiterhin im Bundesgebiet. Er weigert sich trotz der negativen Entscheidungen Österreich zu verlassen und begründet dies damit ein Recht darauf zu haben, hier zu bleiben und einen neuen Asylantrag zu stellen. Es besteht damit eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrberatung Rückkehrentscheidung gegen den BF.

Der BF wurde nach seiner Festnahme am XXXX .2024 in das AHZ XXXX verbracht und wird dort seitdem angehalten. Bei einer Rückkehrentscheidung am XXXX .2024 erklärte der BF „nicht rückkehrwillig“ zu sein.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, GZ. XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt, dazu kommen zahlreiche Fehlverhalten des BF im AHZ XXXX .

Aus dem gesamten Vorbringen des BF, ergeben sich zahlreiche Widersprüche, mit denen konfrontiert erklärte der BF dann, dass stimme nicht, der Dolmetscher habe falsch übersetzt.

Der BF wirkt in den jeweiligen Verfahren nicht mit. Er tätigt Angaben und behauptet, darüber Nachweise zu besitzen. Auf Aufforderung, diese vorzulegen, weigert er sich und begründet dies damit, dass er Angst habe, dann abgeschoben zu werden. Er erklärte ausdrücklich, den neuen Asylantrag deshalb zu stellen um nicht abgeschoben zu werden.

Es steht fest, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2024 in missbräuchlicher Absicht vom BF gestellt wurde. Über diesen Antrag hat das BFA mittlerweile mit Bescheid vom XXXX .2024 vollinhaltlich negativ entschieden, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX 2024 zur Zl. XXXX abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführt Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich.

Der BF ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Er weigert sich beharrlich Österreich zu verlassen, obwohl bereits zwei Asylverfahren negativ abgeschlossen sind. Er beantragte nach dem ersten Verfahren neuerlich Asyl, um laut eigenen Angaben der Abschiebung zu entgehen., was seine Entschlossenheit zeigt sich einen Aufenthalt zu erkämpfen bzw. die Ausreise hinauszuzögern.

Aus sämtlichen Angaben des BF seit seiner ersten Befragung im abgeschlossenen Asylverfahren bis zur mündlichen Verhandlung am XXXX .2024 ergeben sich laufend Widersprüche, die er dann auf Vorhalt lediglich damit erklärt, dass der Dolmetscher einen Fehler gemacht haben muss bzw. dass alles nicht stimme.

Diese Widersprüche zeigen sich schon beim Grund, warum der BF Ägypten verließ und unbedingt nach Österreich wollte.

Widersprüche ergeben sich auch hinsichtlich der Wohnverhältnisse des BF in Österreich. So erklärt er, die Wohnung in XXXX am XXXX alleine zu bewohnen, dann widerum erklärte er, dort gar nicht zu wohnen, sondern bei seiner Freundin (deren Namen er nicht nennen will) zu leben, die Adresse XXXX behalte er nur, um für die Polizei erreichbar zu sein; um danach später widerum anzugeben, dass er mit einem Freund dort gemeinsam wohne. Dann widerum erklärte der BF, dass ihn der Freund dort kostenlos alleine wohnen lasse.

Die Widersprüche zeigen sich auch bei seinen Angaben, sich bei der Polizei in Ägypten beworben zu haben und nicht aufgenommen worden zu sein, wobei er später – auch vor dem BVwG in der mündlichen Schubhaftverhandlung – er habe 7 Monate (8 Monate) bei der Polizei gearbeitet. Auch die Fragen zu seinen Angehörigen in Österreich beantwortete der BF vorerst nicht, er erklärte nur 4 Onkel hier zu haben, die hätten Taxiunternehmen, die Namen würde er nicht nennen, er wolle ihnen keine Probleme machen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nannte er dann vier Namen. Auch diesbezüglich kann dem BF kein Glauben geschenkt werden.

Der BF erklärt ausdrücklich, dass er Österreich nicht verlassen will, aufgrund der zahlreichen Widersprüche ist seinen Angaben kein Glauben zu schenken. Aufgrund seines Verhaltens – er wirkt in den Verfahren nicht mit, weigert sich seine Angaben mit Dokumenten zu belegen, um nicht abgeschoben werden zu können, der strafgerichtlichen Verurteilung und dem bisherigen Verhalten im AHZ und beweisst damit ebenfalls, dass ihm keine Vertrauenswürdigkeit zugesprochen werden kann.

Schließlich gibt er bei neuerlicher Antragstellung auf internationalen Schutz selbst vor dem BFA auf Nachfrage an den Antrag zu stellen, um nicht abgeschoben zu werden.

Schließlich zeigte der BF - obwohl er bis dato mehrmals erklärte, niemand Probleme machen zu wollen, sich ordentlich zu verhalten und sich auch an alles zu halten - entgegen diesen Aussagen im Anhaltezentrum ein anderes Verhalten. Dort musste er bereits mehrmals ermahnt werden, da er sich weigerte, den Aufforderungen nachzukommen etc.

Details und Fakten wollte oder konnte der BF im gesamten Verfahren nicht nennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF I BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Zum gelinderen Mittel: §77 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF I BGBl. I Nr. 70/2015:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Zur Dauer der Schubhaft: § 80 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF I Nr. 56/2018:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird; 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).

Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Je mehr das Erfordernis die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX .2024 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Es liegt somit nunmehr eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, die den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG als erfüllt ansehen lassen.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Die belangte Behörde hat den Bescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass sich der BF nicht an Rechtsvorschriften hält und sich in keiner Weise kooperativ gezeigt hat.

Der BF wirkte bis dato am Verfahren nicht mit, er hat, zahlreiche Angaben zu Verwandten in Österreich, einer Freundin in Österreich, Wohnsitz, etc. getätigt, sich aber geweigert, entsprechende Unterlagen vorzulegen und dies ausschließlich damit begründet, dass er dies nicht vorlege, um die Abschiebung zu verhindern. Er begründet dies auch damit, man könne ihn – bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen - leicht identifizieren, das erleichtere die Arbeit des BFA und man könnte ihn dann sofort abschieben. Das will er nicht.

Er hat bereits bis zur Einreise nach Österreich gezeigt, äußerst mobil zu sein, er ist – laut eigenen Angaben – legal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und dann illegal mittels Schlepper bis nach Österreich gekommen.

Sein bisheriges Vorbringen – wie festgestellt und beweiswürdigend dargestellt – ist von massiven Widersprüchen geprägt und zeigt sich vor allem, dass der BF mit allen Mittel seinen Verbleib in Österreich durchsetzen will. Er hält sich nicht an die Rechtsordnung, weigerte sich trotz zweier negativer Asylentscheidungen Österreich zu verlassen, ist bereits zwei Mal bei Schwarzarbeit betreten worden und wirkt an den bisherigen Verfahren nicht mit, weigert sich zu seinen zahlreichen Angaben Unterlagen vorzulegen und begründet dies damit, dass er dies nicht wolle, da er ansonsten abgeschoben werden könnte.

Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich.

Sein zuletzt auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteter Antrag vom XXXX .2024 wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX .2024 zur Zl. XXXX , wie schon die zuvor erhobene abgewiesen. Der BF hat bislang keine ernstzunehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten.

Aufgrund seines Vorverhaltens und der bislang gemachten Angaben muss im Falle der Entlassung auf freien Fuß davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt ist, sich den Fremdenbehörden bis zur Effektuierung seiner Abschiebung zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist wie schon in der Vergangenheit mit seinem Untertauchen und auch mit der Ausreise in einen anderen EU-Staat zu rechnen.

Der BF hat sich in der Vergangenheit in keiner Weise kooperativ gezeigt und verschleiert durch widersprüchliche Angaben seine Identität.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der BF zwar nicht mehr im Besitze seines Reisepasses ist, er jedoch in Ägypten einen Reisepass besessen hat, weshalb schon deshalb davon auszugehen ist, dass dem BF, wenn er aktiv an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mitarbeiten würde in Bälde ausreisen könnte.

So hat der BF wiederholt angegeben, dass er im Fall seiner Freilassung nicht nach Ägypten zurückkehren will und den Wunsch hat in Österreich zu bleiben. Hinzu kommt, dass er über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und auch nicht im Besitz der erforderlichen Mittel für seinen weiteren Aufenthalt ist, so dass auch insofern keine Verankerung in Österreich gegeben ist.

Die zeitnahe Abschiebung in den Herkunftsstaat Ägypten erscheint aus derzeitiger Sicht möglich, zumal das HRZ-Verfahren mit Erfolgsaussicht betrieben wird und etwaige Verzögerungen durch die Nichtmitwirkung des BF bzw. der Hemmung durch den eingebrachten Asylantrag verursacht wurden. 2023 wurde 1 HRZ durch die ägyptische Botschaft ausgestellt, 2024 bereits 2. 2024 wurden 8 Außerlandesbringungen mit Ersatzreisedokumenten erfolgreich durchgeführt, 2023 waren es 6. Es sind keine Probleme bekannt. Aufgrund der nicht korrekten Identität muss die Identität von den Behörden in Ägypten bestätigt werden, dass kann länger als 6 Monate dauern. Eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer scheint als möglich. Wenn die Vertretung des BF in ihrer Stellungnahme vom XXXX .2024 vorbringt, dass die Ausstellung eines HRZ sehr unwahrscheinlich ist, kann dem insofern nicht gefolgt werden.

Mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich stellte der BF unter Beweis, dass er nicht vertrauenswürdig ist und Fluchtgefahr besteht. Somit kann im Falle des BF gerade nicht ein gelinderes Mittel verhängt werden.

Es besteht die begründete Annahme, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen würde, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren und sich bisher nicht kooperativ gezeigt hat.

Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwiegt und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, da beim BF die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich den Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen würde.

3.3. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken.

Aufgrund seinem oben dargestellten Verhalten kann dem BF kein Vertrauen postuliert werden, weshalb die Anordnung eines gelinderen Mittels gerade nicht angeordnet werden kann. Der BF ist äußerst mobil und würde in Wissen um die zeitnahe Abschiebung in seinen Herkunftsstaat untertauchen und versuchen in ein anderes Land zu gelangen. Er zeigte bei seiner Einreise in Österreich, dass er mobil ist und es ihm möglich ist, illegal Grenzen zu überschreiten. Die Verhängung der Schubhaft erweist sich somit als rechtmäßig.

Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, zumal der BF weder über eine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet noch über Ersparnisse verfügt, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten. Er konnte auch keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet nachweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des bisherigen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Eine mündliche Verhandlung fand im Vorverfahren am XXXX .2024 statt, seitdem haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zudem wurden auch seitens des rechtsfreundlich vertretenen BF im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Beweisanträge gestellt, die anderes erfordert hätten.

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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