BFA-VG
Gliederung
1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL
6. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 24 Erkennungsdienstliche Behandlung
(1) Das Bundesamt ist unbeschadet der Eurodac-Verordnung, der Screening-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 vom 22.05.2024, ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
1. er einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 3 Z 7 der Statusverordnung stellt,
2. ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 jener Verordnung zuerkannt werden soll,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 erteilt werden soll,
4. er sich in Schubhaft befindet,
5. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
6. gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden soll,
7. der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
8. ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll,
9. ihm Rückehrhilfe gemäß § 52a gewährt werden soll oder
(2) Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.
(3) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 8 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3a) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
(4) Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 vorgenommen werden.
§ 77 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 77 Gelinderes Mittel
…für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. (3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung, 1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern…
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