JudikaturBVwG

G305 2296588-7 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2025

Spruch

G305 2296588-7/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in Schubhaft zur BFA-Zahl: XXXX , zu Recht:

A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX 2024 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX über XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: betroffener Fremder oder kurz: BF) gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 05.08.2024, GZ: G312 2296588-1/10E abgewiesen wurde.

3. Mit in der Folge ergangenen Erkenntnissen vom 04.11.2024, GZ: G308 2296588-2/7E, vom 25.11.2024, GZ: G301 2296588-2/8Z, vom 16.12.2024, GZ: G307 2296588-2/9Z, vom 09.01.2025, GZ: G306 2296588-2/7Z und vom 04.02.2025, GZ: G306 2296588-2/8Z stellte das Bundesverwaltungsgericht nach einem jeweils amtswegig durchgeführten Überprüfungsverfahren fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

4. Mit Note vom XXXX 2025 brachte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Angelegenheit zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft zur Vorlage.

Im Vorlagebericht heißt es im Kern, dass der BF nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am XXXX 2023 seien ersten, letztlich auch unbegründeten Asylantrag gestellt habe. Nach erfolgloser Ausschöpfung zweier Instanzen sei er seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am XXXX 2024 seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Am XXXX 2024 sei er bei einer illegalen Beschäftigung in einem Gasthaus im Bundesgebiet angetroffen worden, so auch in den Morgenstunden des XXXX 2024 zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr in XXXX . Anlässlich seiner Einvernahme im Stande der Festnahme am XXXX 2024 habe er einen neuerlichen, letztlich unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt. Gegenüber den Polizeibeamten des PAZ XXXX als auch im AHZ XXXX habe er sich höchst unkooperativ und derart aggressiv verhalten, dass er mit Abschlussbericht der SPK XXXX vom XXXX 2024 wegen des Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen der schweren Körperverletzung der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurde. In der Folge sei er mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , nach § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten unbedingt verurteilt worden. Auch im AHZ XXXX zeigte er mehrfach ein Fehlverhalten. Vor dem Ende der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.11.2024 gab er an, dass seine Identität, die er gegenüber dem Gericht bestätigt hatte, doch nicht stimmen würde und er alles unternehmen werde, um doch nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 behauptete der BF, dass er im Bundesgebiet eine Freundin hätte und gab erstmals eine Identität an. Der Asylfolgeantrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2024, Zl. XXXX vollinhaltlich abgewiesen und verband die Behörde ihre Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung und einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot. Die gegen diesen Bescheid im Wege der ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.08.2024, GZ: I407 2287363-3/5E, vollinhaltlich ab. Das Erkenntnis erwuchs am 22.08.2024 in Rechtskraft. Die Begründung und Aufrechterhaltung begründete das BFA damit, dass der BF die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen missachtet, letztlich unbegründete und missbräuchliche Asylanträge gestellt und seine Identität verschleiert habe, er bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, er erst in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2025 Der Fremde konnte erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 einen Namen und eine Adresse einer angeblichen Freundin/Lebensgefährtin eigenständig und ohne Hilfe nennen zu nennen vermochte, er keine Adressen vermeintlicher Onkel in Österreich nennen konnte; weiter heißt es, dass er zwar eine Wohnsitzmeldung in XXXX hätte, er sich an dieser bewusst nicht aufgehalten hätte, er kein gesichertes Einkommen habe und – bis auf aktuell EUR 400,-- - keine finanziellen Mittel besitze.

5. Mit hg. Verfügung vom XXXX 2025 wurde ihm das Ergebnis des hg. Überprüfungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich bis XXXX 2025, 12:00 Uhr, zu äußern. Die hg. Verfügung wurde ihm am XXXX 2025 um 13:30 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt und vom BF auf der Übernahmebestätigung durch Anbringung einer eigenhändigen Unterschrift bestätigt.

6. Am XXXX 2025 langte beim erkennenden Gericht eine Stellungnahme des BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist am XXXX geboren, und besitzt nach seinen Angaben die Staatsangehörigkeit von Ägypten. Seine Identität ist insoweit unsicher, als er seine Angaben zu dieser am XXXX 2024 insofern „korrigierte“, dass seine bisherige Angabe zu seiner Identität nicht stimmen würde.

1.2. Als er am XXXX 2024 in den Morgenstunden (zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr) wiederholt bei einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet angetroffen wurde, wurde er festgenommen und am XXXX 2024, um 02:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft (Schubhaft) genommen.

Zuerst war er im PAZ XXXX untergebracht und von diesem am XXXX 2024 um 14:30 Uhr ins AHZ XXXX überstellt, wo er sich seit dem XXXX 2024, 15:35 Uhr befindet.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD XXXX , vom XXXX 2024 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

1.4. Anlässlich seiner am XXXX 2024 stattgehabten Einvernahme stellte er im Stande der Festnahme einen neuerlichen, letztlich unbegründeten und missbräuchlichen Asyl(folge)antrag.

Gegenüber den ihn einvernommen habenden Polizeibeamten des PAZ XXXX und den Organen des AHZ XXXX gab er sich unkooperativ und verhielt sich derart aggressiv, dass er mit Abschlussbericht der SPK XXXX vom XXXX 2024 wegen des Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen der schweren Körperverletzung der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurde.

1.5. In der Folge wurde er mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. § 269 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt.

1.6.1. Trotz des Bestehens einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf den Herkunftsstaat ist der BF absolut rückkehrunwillig, was sich insbesondere an folgenden Handlungen manifestiert:

1.6.2. Im AHZ XXXX zeigte er bereits zahlreiche Fehlverhalten, die teils vom Versuch getragen waren, sich aus der über ihn angeordneten Schubhaft freizupressen [Vorlagebericht vom XXXX 2025, S. 4ff].

1.6.3. Vor dem Ende der mündlichen Schubhaftüberprüfungsverhandlung vor dem BVwG am 25.11.2024 gab er an, dass seine Identität, die er gegenüber dem Gericht zuvor noch bestätigt hatte, doch nicht richtig sei und er alles unternehmen werde, um doch nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden [vgl. auch den Vorlagebericht vom XXXX 2025, S. 4ff].

1.6.4. In der mündlichen Schubhaftüberprüfungsverhandlung am 09.01.2025 behauptete er, dass er im Bundesgebiet eine Freundin hätte und gab er bei dieser Gelegenheit erstmals eine Identität dieser angeblichen Freundin an [Vorlagebericht vom XXXX 2025, S. 8 Mitte].

1.6.5.1. Zur Verhinderung der Effektuierung der wider ihn bestehenden (rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat stellte er, wie schon oben ausgeführt, am XXXX 2024 im Stande der Festnahme einen letztlich erfolglosen missbräuchlichen Asyl(folge)antrag.

1.6.5.2. Diesen Asyl(folge)antrag wies das BFA mit Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX vollinhaltlich ab und verband die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung und einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot.

1.6.5.3. Die gegen diesen Bescheid im Wege der ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.08.2024, GZ: I407 2287363-3/5E, vollinhaltlich ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 22.08.2024 in Rechtskraft.

1.6.6. Anlässlich von am XXXX 2024 und am XXXX 02.2025 mit ihm geführten Rückkehrberatungsgesprächen zeigte sich der BF als „nicht rückkehrwillig“, indem er eine entsprechende Äußerung abgab [Vorlagebericht vom XXXX 2025, S. 9 oben].

1.7. Der BF ist weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet, noch für einen der Mitgliedsstaaten des Schengenraums. Gegen ihn besteht eine effektuierbare Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat.

1.8. Er verfügt im Bundesgebiet über keine eigene, nicht bloß auf vorübergehende Dauer angelegte Unterkunft.

1.9. Er verfügt weder über nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, noch verfügt er über wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

1.10. Er ist auch nicht im Besitz von nennenswerten Barmitteln, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren könnten. Er ist zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt er aktuell lediglich über einen Barbetrag von EUR 400,--, der nicht geeignet ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren.

1.11. Der BF ist absolut rückkehrunwillig und besteht bei einer Freilassung die Gefahr, dass er sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörde zum Zweck der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch Flucht entziehen könnte.

1.12. Am XXXX 2024 nahm das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments auf und urgierte diesbezüglich bei der Vertretungsbehörde von Ägypten am XXXX 2024 und am XXXX 2024.

Anlässlich einer Vorführung des BF bei der Botschaft von Ägypten am XXXX 2024 gab das Organ der Vertretungsbehörde folgende - wörtlich wiedergegebene - Stellungnahme ab [Vorlagebericht vom XXXX 2025, S. 9 oben]: „Lt. Konsul sind Name und Geburtsdatum evtl. nicht korrekt. Die Identität der VP muss von den Behörden in Ägypten bestätigt werden. Aufgrund fehlender ID-Nachweise kann das Identifizierungsverfahren länger als 6 Monate in Anspruch nehmen.“

Es folgten am XXXX 2024, am XXXX 2024, am XXXX 2024, am XXXX 2024, am XXXX 2025 und am XXXX 2025 weitere Urgenzen der HRZ-Abteilung des BFA bei der ägyptischen Botschaft in Wien [Vorlagebericht vom XXXX 2025, S. 9 Mitte].

Am XXXX 2024 langte ein Schreiben beim BFA Ast. XXXX , ein, wonach es sich beim Fremden um XXXX , am XXXX in XXXX in Ägypten geboren, nationale ID-Nummer: XXXX , handeln dürfte. Diesem Schreiben lagen Kopien einer Geburtsurkunde samt einer Übersetzung der fremdsprachigen Urkunde in die deutsche Sprache bei [Vorlagebericht vom XXXX 2025, S. 9 unten]. Dieses Schreiben wurde der HRZ Abteilung des BFA samt Beilagen am XXXX 2024 unverzüglich übermittelt und von dieser an die ägyptischen Behörden weitergeleitet [Ebda., S. 9 unten]. Eine Stellungnahme der Vertretungsbehörde von Ägypten in Wien steht noch aus und bleibt diese abzuwarten [Vorlagebericht vom XXXX 2025, S. 10 oben].

Mit diesen Informationen konfrontiert hatte der BF in der stattgehabten mündlichen Schubhaftüberprüfungsverhandlung am 16.12.2024 durch Nennung eines ägyptischen Mithäftlings einen weiteren Versuch unternommen, seine wahre Identität zu verschleiern.

Am XXXX 2025 teilte der ägyptische Konsul der HRZ-Abteilung mit, dass er ein weiteres Mal bei den ägyptischen Behörden urgieren werde [Vorlagebericht vom XXXX 2025, S. 10].

Vor dem Hintergrund der jüngst übermittelten Daten zur Identität des BF ist zeitnah mit der Ausstellung eines HRZ für ihn und der Effektuierung der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung zu rechnen.

1.13. Die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen in den Herkunftsstaat des BF ist möglich und hat es im Jahr 2024 und 2025 mehrere freiwillige Ausreisen von Ägyptern in den Herkunftsstaat gegeben. Probleme mit Abschiebungen nach Ägypten sind nicht bekannt [Vorlagebericht vom XXXX 2025, S. 11f].

1.14. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Zeitabstände vom BFA regelmäßig durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliege.

1.18. Strafgerichtlich ist der BF nicht unbescholten

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie auf den ausführlichen und glaubwürdigen Angaben des BFA im Vorlagebericht vom XXXX 2025.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf den vorliegenden Akten der durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt, zumal der BF sich im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht geäußert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet wörtlich wie folgt:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet wie folgt:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).

Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Seinen Aufenthalt stützte er bisher auf einen Asylantrag, den er nach rechtskträftiger abweislicher Erledigung, die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden war, am XXXX 2024 im Stande seiner Festnahme mit einem Asyl(folge)antrag verband, den das BFA abermals abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls rechtskräftig ab.

Damit besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Bis zur Verhängung der Schubhaft über ihn verfügte er zwar über eine Wohnsitzmeldung, hielt sich an dieser Unterkunft jedoch nicht auf. Auch ging er im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach bzw. bestehen hier keine nennenswerten wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ebenso fehlt es an nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkten, wie wohl der BF behauptete, in Österreich eine Freundin zu haben, deren Identität er erst in der mündlichen Schubhaftüberprüfungsverhandlung am 16.12.2024 angab. Dass es sich bei der von ihm genannten Person tatsächlich um seine Freundin handelt, vermochte er nicht Glauben zu machen. Im gesamten Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Familiäre oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor, weshalb er die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.

Bislang hat der BF keine ernstzunehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und an den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Vielmehr hat er mit seinem Verhalten im AHZ Vordernberg, das darauf gerichtet war, seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen, seiner wiederholt vorgetragenen Erklärung, nicht nach Ägypten ausreisen zu wollen und dem wiederholten Versuch, seine Identität zu verschleiern, seinen (fortgesetzten) Rückkehrunwillen deutlich gemacht und dass er weiterhin versucht ist, seine Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu umgehen.

Aufgrund seines Vorverhaltens, der in den Vorverfahren gemachten Angaben und seiner hohen Bereitschaft, sich den Verfahren der Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen, wie sich dies am Beispiel seines Wohnverhaltens gezeigt hat (obwohl er im Bundesgebeit mit Hauptwohnsitz gemeldet war, hatte er unbekannt wo Aufenthalt genommen), ist im Falle seiner Entlassung auf freien Fuß davon auszugehen, dass er nicht gewillt ist, sich den Fremdenbehörden bis zur Effektuierung seiner Abschiebung zur Verfügung zu halten. Es ist auch mit seinem Untertauchen und mit der Ausreise in einen anderen EU-Staat zu rechnen. Schließlich hat der BF mit seinem erfolglosen und unberechtigten Asyl(folge)antrag ein weiteres Mal seinen Rückkehrunwillen unter Beweis gestellt. Damit geht auch einher, dass er bis dato alles unternommen hat, dass seine wahre Identität nicht festgestellt werden kann.

In Hinblick auf die HRZ-Ausstellung ist hervorzuheben, dass sich das BFA während stattgehabter Schubhaft laufend um die Feststellung der Identität des BF und um die Erwirkung eines HRZ für diesen gekümmert hat und dies bis laufend erfolgt. Statt dabei mitzuwirken, hat der BF alles nur Erdenkliche unternommen, um seine wahre Identität zu verschleiern. Die bisherige Dauer der Schubhaft, die die maximale Länge bei Weitem nicht ausgeschöpft hat, ist daher dem Verhalten des BF geschuldet.

Anlassbezogen ist aus der Sicht des BFA eine Effektuierung der Rückkehrentscheidung im Wege der Abschiebung in den Herkunftsstaat binnen kurzer Zeit nach Ausstellung des HRZ möglich, da zwischenzeitig Unterlagen vorliegen, die mutmaßlich die wahre Identität des BF darlegen. Diese Unterlagen wurden im Wege der HRZ-Abteilung an die Botschaft des Herkunftsstaates des BF übermittelt und hat der Botschafter am XXXX 2025 der HRZ-Abteilung rückgemeldet, mit den Behörden in Ägypten zur Klärung der Identität des BF Kontakt aufzunehmen.

Flüge in den Herkunftsstaat des BF finden mehrmals pro Woche statt. Wegen des unkooperativen Verhaltens des BF muss die Abschiebung im konkreten Fall im Rahmen eines begleiteten Rückflugs erfolgen [Vorlagebericht des BFA vom XXXX 2025].

Die Botsschaft von Ägypten stellt HRZ-Bescheinigungen aus und hat es bis dato bei der Effektuierung von Rückkehrentscheidungen nach Ägypten keine Probleme dorthin gegeben. Auch sind 2024 und 2025 bereits zahlreiche Staatsangehörige von Ägypten freiwillig dorthin zurückgekehrt [Vorlagebericht des BFA vom XXXX 2024].

Wenn es in der Stellungnahme vom XXXX 2025 heißt, dass die tatsächliche Ausstellung des HRZ unrealisierbar erscheine und das HRZ-Verfahren ergebnislos verlaufe, ist dem BF zu entgegnen, dass das HRZ-Verfahren zielorientiert betrieben wird, die bei der Erlangung des HRZ eingetretene zeitliche Verzögerung jedoch zur Gänze seinem unkooperativen Verhalten geschuldet ist. Er hat bisher alles unternommen, seine Identität zu verschleiern. Wenn auf die Prognose des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2024 abgestellt wird, dass das HRZ in wenigen Wochen zu erlangen sein werde, ist hervorzuheben, dass dieser Prognose keine Bedeutung zukommt und der BF, was in der Prognose nicht berücksichtigt werden konnte, in der Zwischenzeit erneut Handlungen gesetzt hat, seine Identität zu verschleiern. Wenn der BF nunmehr bestreitet, dass die der Behörde zugespielte Geburtsurkunde einen anderen Geburtsort enthalte, als jenen, an dem er tatsächlich geboren wurde, so kommt diesem Einwand insofern keine Bedeutung zu, als der BF mit dieser Behauptung erneut unkonkret geblieben ist und es nun an den ägyptischen Behörden liegt, die Angaben zum Geburtsort zu überprüfen. Dem BF ist an dieser Stelle auch zu sagen, dass er, eine entsprechende korrekte Mitwirkungsbereitschaft vorausgesetzt, die Dauer der Schubhaft selbst bestimmen kann. Die maximale Schubhaftdauer von 18 Monaten trägt dem Rechnung, dass die Behörde durch eine mangelnde Mitwirkung des BF einen erhöhten Ermittlungsaufwand hat, der auch eine entsprechende Zeitdauer in Anspruch nehmen kann. Wenn es in der Stellungnahme weiter heißt, dass keine Fortschritte im HRZ-Verfahren zu erwarten wären, ist ihm entgegen zu halten, dass es darauf nicht ankommt. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Behörde ein Ermittlungsverfahren führt. In diesem Zusammenhang trifft sie daher kein Vorwurf.

Beim BF besteht eine hohe Fluchtgefahr, die einer gelinderen Maßnahme, auch aus der Sicht des BFA, entgegensteht, zumal der BF rückkehrunwillig ist und bei einer Freilassung zu befürchten ist, dass er sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch Flucht entziehen wird.

Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde.

Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da gegenständlich § 80 Abs. 4 Z 2 FPG zur Anwendung gelangt, da nämlich keine für die Einreise erforderliche Bewilligung des Herkunftsstaates vorliegt.

Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken, da der BF über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seiner Existenz verfügt und auch einen gesicherten Wohnsitz oder zumindest eine gesicherte Wohnmöglichkeit nicht vorweisen konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Verhandlung vom 30.09.2024 erstmals von einer dritten Person eine Wohnmöglichkeit angeboten wurde, die dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig erscheint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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