Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für das Wiegen von Fischereierzeugnissen festgelegt, insbesondere in Bezug auf Folgendes:
a) Wiegeaufzeichnungen;
b) Wiegesysteme;
c) Abzug von Eis und Wasser;
d) Zugang der zuständigen Behörden zu Wiegeaufzeichnungen und Wiegesystemen;
e) nationale Kontrollprogramme und Eckwerte für die Kontrolle und für Inspektionen.
(2) Außerdem werden mit dieser Verordnung
a) Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Artikel 60 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angenommen und
b) das Verfahren für die Genehmigung des Wiegens bei der Anlandung, an Bord oder nach der Beförderung durch die Kommission im Einklang mit diesen Plänen und Programmen gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben a bis d der genannten Verordnung festgelegt.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „für das Wiegen zugelassener Marktteilnehmer“ einen Marktteilnehmer gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, der für das Wiegen von Fischereierzeugnissen verantwortlich ist;
b) „genormte Kisten“ zwei oder mehr Behältnisse von einheitlicher Art, einheitlichem Fassungsvermögen, einheitlicher Größe und gegebenenfalls einheitlicher Verpackung, die Fischereierzeugnisse einer einzigen Art mit derselben Aufmachung und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet enthalten;
c) „genormte Behälter“ zwei oder mehr Einheiten von einheitlicher Art, einheitlichem Fassungsvermögen und einheitlicher Größe, die unsortierte Fischereierzeugnisse mit derselben Aufmachung und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet enthalten;
d) „genormte Paletten“ zwei oder mehr Paletten von einheitlicher Art und Größe, die mit einer vordefinierten und einheitlichen Anzahl genormter Kisten mit identischer Verpackung beladen sind;
e) „Verpackung“ einen Gegenstand, der als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von genormten Kisten verwendet wird und der je nach Verpackungsformat aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung unterschieden werden kann, einschließlich Karton, Kunststoff und Umreifungsbändern;
f) „Beförderungseinheit“ jedes Fahrzeug, mit dem Tanks, Kisten oder Behälter befördert werden können und das für die Beförderung von Fischereierzeugnissen verwendet wird;
g) „Wiegeeinrichtung“ eine Einrichtung zum Wiegen von Fischereierzeugnissen, einschließlich des Wiegens von Proben;
(1) Die Wiegeaufzeichnungen gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) den Namen oder eine Kennnummer des für das Wiegen zugelassenen Marktteilnehmers;
b) das für das Wiegen von Fischereierzeugnissen verwendete System, einschließlich gegebenenfalls des Modells und der Serien- oder Identifikationsnummer;
c) den Namen des Fischereifahrzeugs, von dem die gewogene Menge stammt, sofern verfügbar;
d) die Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) oder, falls nicht zutreffend, die Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) oder eine andere eindeutige Schiffskennung des Fischereifahrzeugs, von dem die gewogene Menge von Fischereierzeugnissen stammt;
e) die einmalige Kennnummer der Fangreise des Fangschiffs, von dem die gewogene Menge von Fischereierzeugnissen stammt, und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
f) das Datum und die Uhrzeit des Endes des Wiegens oder, falls das Wiegen länger als 24 Stunden dauert, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes des Wiegens;
g) den Ort (z. B. Hafen, Anlandestelle oder Anlage), an dem die Fischereierzeugnisse gewogen werden, so präzise wie möglich;
h) den Alpha-3-Code der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) für jede gewogene Art;
i) die Mengen jeder Art in Kilogramm des gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogenen Erzeugnisses oder gegebenenfalls die Anzahl der Exemplare, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und einschlägigem geografischem Gebiet, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
j) gegebenenfalls die gemäß Artikel 6 für Wasser und Eis abgezogene Menge;
k) gegebenenfalls das Leergewicht der Kisten, Behälter, Paletten oder Beförderungseinheiten, die zum Wiegen der Fischereierzeugnisse verwendet werden.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Mindestangaben müssen die in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Wiegeaufzeichnungen für Wiegevorgänge, die gemäß den Anhängen II bis VI durchgeführt werden, gegebenenfalls auch folgende Angaben enthalten:
a) die fortlaufende Nummerierung aller gewogenen Proben und den ungefähren Zeitpunkt ihrer Entnahme gemäß Anhang II Abschnitt B Ziffern i und iii sowie Anhang III Abschnitte B und C;
b) die Gesamtmengen unsortierter Fischereierzeugnisse, die gemäß Anhang II Abschnitt B Ziffer ii gewogen wurden;
c) das Gewicht jeder gemäß Anhang II Abschnitt B Ziffern i und iii sowie Anhang III Abschnitte B und C gewogenen Probe und, soweit verfügbar, die Menge jeder Art je Aufmachung in jeder Probe sowie das Gesamtnettogewicht der Probe in Kilogramm und Gramm;
d) das durchschnittliche Nettoerzeugnisgewicht aller genormten Kisten und genormten Paletten, die für die Zwecke der Anhänge II, III und IV verwendet werden, für jede Art und Aufmachung;
e) das durchschnittliche Nettoerzeugnisgewicht aller genormten Behälter, die für die Zwecke des Anhangs II verwendet werden;
f) die Gesamtzahl der angelandeten Kisten und Behälter, unabhängig davon, ob sie genormt sind oder nicht, und genormten Paletten, für jede Art und Aufmachung sowie jedes einschlägige geografische Gebiet, die für die Zwecke der Anhänge II, III und IV verwendet werden;
g) die Registrierungsnummer oder eine andere eindeutige Kennung einer zugelassenen und registrierten Wiegeeinrichtung, die für die Zwecke der Anhänge V und VI genutzt wird;
h) die von den für die Zwecke der Anhänge V und VI verwendeten Förderbandwiegesystemen oder Chargenwiegesystemen aufgezeichneten Anfangs- und Endwerte und
i) die Angabe, dass die Fischereierzeugnisse nach der Beförderung gemäß den Anhängen V und VI gewogen wurden.
(3) Bis zum 10. Januar 2028 gilt Absatz 1 Buchstabe e nicht für Fangschiffe, die nicht mit einem elektronischen Fischereilogbuch ausgestattet sind.
(4) Bis zum 10. Januar 2030 stellen die für das Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer sicher, dass die für die Zwecke der Anhänge II bis VI erstellten Wiegeaufzeichnungen den zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats in festgelegten Abständen oder auf Anfrage elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Der Kapitän eines Fangschiffs, das Fischereierzeugnisse anlandet, kann in seiner Funktion als für das Wiegen zugelassener Marktteilnehmer eine vereinfachte Wiegeaufzeichnung ausfüllen, in der die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f erforderlichen Angaben durch die einmalige Kennnummer der Anlandeerklärung gemäß Anhang XV Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 ersetzt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Systeme zum Wiegen von Fischereierzeugnissen den Mindestanforderungen gemäß Anhang I unterliegen und nach nationalem Recht zugelassen, kalibriert und verplombt werden.
(2) Werden Fischereierzeugnisse gemäß Anhang IV an Bord eines Fangschiffs gewogen, so stellen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats sicher, dass diese Wiegesysteme nach ihrem nationalen Recht zugelassen, kalibriert und verplombt sind.
(3) Bei technischem Versagen oder einem Ausfall des Wiegesystems, das bzw. der die Genauigkeit der Wiegeergebnisse beeinträchtigt, muss der für das Wiegen zugelassene Marktteilnehmer
a) ein alternatives zugelassenes Wiegesystem verwenden oder das Wiegen unverzüglich einstellen, bis das technische Versagen oder der Ausfall behoben ist, und
b) bei Förderbandwiegesystemen, Brückenwaagen-Wiegesystemen oder Chargenwiegesystemen den zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats und, sofern es sich nicht um dieselben Behörden handelt, den für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats innerhalb von 24 Stunden das technische Versagen oder den Ausfall melden.
(4) Die zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats können den Standort und die Konfiguration der Wiegesysteme und -geräte, einschließlich derjenigen, die für die Probenahme gemäß den Anhängen dieser Verordnung verwendet werden, festlegen.
(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen im Rahmen der GFP-Vorschriften können für das Wiegen zugelassene Marktteilnehmer bis zum 10. Januar 2030 einen Abzug für Wasser und Eis von bis zu 2 % des Gesamtgewichts frischer pelagischer Fischereierzeugnisse vornehmen, ausgenommen bei Anlandungen für industrielle Zwecke.
(2) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Absätze 3 bis 9 kann die Kommission Folgendes gestatten:
a) einen anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Abzugsprozentsatz und/oder
b) die Anwendung des Abzugs für Wasser und Eis auf nichtpelagische Fischereierzeugnisse.
(3) Jede Abweichung gemäß Absatz 2 von der Abzugsregel von 2 %
a) muss hinsichtlich des Anwendungsbereichs und des Prozentsatzes klar definiert sein;
b) muss mit spezifischen Verfahren für die Entwässerung und Enteisung einhergehen;
c) muss wirksamen Kontrollmaßnahmen unterliegen, um Missbrauch zu verhindern;
d) darf nur für Fischereierzeugnisse gelten, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, und
e) muss auf der Grundlage einer unabhängigen und repräsentativen statistischen Analyse oder Studie, einschließlich der neuesten verfügbaren Inspektions-, Kontroll- und wissenschaftlichen Daten, gerechtfertigt sein, die die Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit eines solchen Abzugs belegen.
(1) Werden Fischereierzeugnisse bei der Anlandung oder nach der Beförderung gewogen, so gewähren die für das Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer den zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats uneingeschränkten Zugang zu den Wiegesystemen und Wiegeaufzeichnungen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5.
(2) Werden Fischereierzeugnisse gemäß Anhang IV an Bord gewogen, so gewähren die für das Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Anlandemitgliedstaats uneingeschränkten Zugang zu den Wiegesystemen und Wiegeaufzeichnungen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gemäß Artikel 93a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten nationalen Kontrollprogramme gezielte Maßnahmen für die Kontrolle und für Inspektionen der Vorschriften dieses Kapitels und der Anhänge I bis VI der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sehen mindestens unangekündigte Inspektionen vor, die sich auf nicht weniger als 5 % aller angelandeten Mengen und 3 % aller Anlandungen in dem inspizierenden Mitgliedstaat je Kalenderjahr erstrecken, wobei alle Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen für das Wiegen zu berücksichtigen sind, die in einem gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angenommenen spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegt sind.
(3) Die Ziele der in Absatz 2 genannten unangekündigten Inspektionen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, wobei mindestens die folgenden Faktoren, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:
a) eine hohe Anzahl und Menge von Anlandungen von Fischereierzeugnissen, unabhängig davon, ob sie an Bord, bei der Anlandung oder nach der Beförderung gewogen werden;
b) die Zahl der Verstöße von Kapitänen, für das Wiegen zugelassenen Marktteilnehmern und Spediteuren;
c) eine geringe Anzahl und die Art von in den Anlande-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten durchgeführten Transportkontrollen;
d) die Verfügbarkeit von Quoten für Fischereifahrzeuge, die Erzeugnisse anlanden, welche an Bord, bei der Anlandung oder nach der Beförderung gewogen werden;
e) die Tatsache, dass Schiffe, von denen die Fischereierzeugnisse stammen, keine genormten Kisten oder Behälter verwenden;
(1) Gemäß Artikel 60 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erlässt die Kommission folgende Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme:
a) den Stichprobenplan für das Wiegen sortiert oder unsortiert angelandeter Fischereierzeugnisse gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung;
b) den Stichprobenplan für das Wiegen gefrorener Fischereierzeugnisse gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung;
c) den Stichprobenplan für an Bord gewogene Fischereierzeugnisse gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung;
d) den Kontrollplan für das Wiegen frischer Fischereierzeugnisse nach der Beförderung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem die Anlandung stattgefunden hat, gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und
e) das gemeinsame Kontrollprogramm für das Wiegen frischer Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandemitgliedstaat an einen Bestimmungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemäß Anhang VI dieser Verordnung.
(2) Stellen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Genehmigung gemäß Artikel 10, so verwenden sie die gemäß Absatz 1 angenommenen Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme. Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme, die zur Genehmigung vorgelegt werden, können Übergangsmaßnahmen umfassen, die bis zum 10. Januar 2028 gelten, um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Wiegesystemen zu gewährleisten.
(3)
(1) Ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) (im Folgenden „antragstellender Mitgliedstaat bzw. antragstellende Mitgliedstaaten“) kann bzw. können bei der Kommission nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren beantragen, dass Fischereierzeugnisse bei der Anlandung, an Bord oder nach der Beförderung gemäß den nach Artikel 9 angenommenen Stichprobenplänen, Kontrollplänen oder gemeinsamen Kontrollprogrammen gewogen werden dürfen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) die Kontaktdaten jeder für den Antrag zuständigen Behörde des Mitgliedstaats;
b) die spezifische(n) Ausnahmeregelung(en) gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zusammen mit dem entsprechenden Stichprobenplan, Kontrollplan und gemeinsamen Kontrollprogramm, der bzw. das gemäß dem jeweiligen Anhang der vorliegenden Verordnung erstellt wurde;
c) die Zusage des antragstellenden Mitgliedstaats bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten, den entsprechenden Stichprobenplan, Kontrollplan oder das entsprechende gemeinsame Kontrollprogramm einzuhalten;
d) die Einzelheiten zu etwaigen alternativen Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt D, Anhang III Abschnitt E, Anhang IV Abschnitt D, Anhang V Abschnitt F und Anhang VI Abschnitt F;
e) gegebenenfalls die berechtigten Gründe, aus denen Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 erforderlich sind, und
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nur im Einklang mit Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verarbeitet werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 11. Januar 2027.
1. Wiegesysteme müssen
a) geeignet für das genaue Wiegen von Fischereierzeugnissen sein, je nach Art der Fischerei, angelandeten Mengen, Aufmachung und je nachdem, ob die Fischereierzeugnisse an Bord gewogen werden;
b) auf einer stabilen und ebenen Oberfläche platziert werden, außer im Fall von Hängewaagen für das Wiegen von Fischereierzeugnissen oder Wiegesystemen für das Wiegen an Bord gemäß Anhang IV, sofern diese Waagen und Systeme zum Zeitpunkt des Wiegens fixiert sind und die Genauigkeit der Wiegeergebnisse nicht durch etwaige Schwingungen beeinträchtigt wird, und
c) für jede verwendete Kiste, jeden verwendeten Behälter und jede verwendete Palette auf Null gestellt oder, soweit technisch möglich, entsprechend dem vom Hersteller der Kiste, des Behälters oder der Palette angegebenen Leergewicht vorprogrammiert werden.
2. Bei Verwendung eines Förderbandwiegesystems
a) muss dieses so installiert sein, dass sichergestellt ist, dass alle Fischereierzeugnisse, die in eine Wiegeeinrichtung gelangen, das geeignete Wiegesystem durchlaufen;
b) muss dieses ab dem 10. Januar 2030 mit einer Funktion ausgestattet sein, die Folgendes sicherstellt:
c) muss dieses ausgestattet sein mit
d) muss der Zähler sich an einer von der Wiegeeinheit aus sichtbarer Stelle befinden;
e) muss jeder Systemvorgang – einschließlich Ereignissen wie Wartung, Zulassung, Wiederholungsläufe und Waschen – von dem zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer aufgezeichnet werden und
f) darf es keine Möglichkeit eines Fernzugriffs geben. Eine Datenverbindung, sei es über WLAN oder Ethernet, ist nur zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass die vom System erfassten Wiegedaten sicher und vor Manipulationsrisiken geschützt sind.
3. Bei Verwendung eines Chargenwiegesystems muss dieses
a) allen Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b, d, e und f entsprechen und
b) ausgestattet sein mit
4. Wenn ein Brückenwaagen-Wiegesystem verwendet wird und keine digitale Aufzeichnung möglich ist, muss dieses einen Wiegeschein ausstellen können, in dem das Brutto- und Nettogewicht jedes Wiegevorgangs, Datum und Uhrzeit des Wiegens sowie die Kennnummer der gewogenen Beförderungseinheit angegeben sind. Der zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer bewahrt eine Kopie des Wiegescheins auf und stellt sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
5. Wenn nichtselbsttätige Wiegesysteme, einschließlich Waagen, zum Wiegen von Paletten verwendet werden, müssen sie mindestens über eine automatische oder halbautomatische Protokollierungsfunktion für das Wiegen von Paletten verfügen.
6. Werden Trommelsiebsysteme zur Entwässerung von für industrielle Zwecke bestimmten Fängen vor dem Wiegen verwendet, so gelten folgende Mindestanforderungen:
a) Bei der Anlandung dürfen die angelandeten Erzeugnisse vor dem Wiegen nur ein Trommelsieb zur Entwässerung passieren;
b) die Filterlöcher im Trommelsieb dürfen nicht größer als 10 mm sein; der Innendurchmesser des Trommelsiebs darf 1700 mm nicht überschreiten;
c) die Gesamtlänge der Siebe vor dem Wiegen darf, ohne Förderbänder, 11 Meter nicht überschreiten;
d) die Drehzahl des Trommelsiebs darf 28 Umdrehungen pro Minute nicht überschreiten;
e) die offene Siebfläche im Filterbereich darf 45 % nicht überschreiten.
7. Werden Entwässerungsbandsysteme zur Entwässerung von für industrielle Zwecke bestimmten Fängen vor dem Wiegen verwendet, so gelten folgende Mindestanforderungen:
a) Im Vorsieb darf der Stababstand oder der Durchmesser der Filterlöcher 10 mm nicht überschreiten;
b) die Breite des Stahlförderbands muss zwischen 1,8 m und 2,5 m betragen;
c) die Länge des Stahlförderbands muss mindestens 2,6 m und darf höchstens 10 m betragen.
8. Ab dem 10. Januar 2030 müssen die folgenden Wiegesysteme mit einer Druckfunktion für die Erstellung von Etiketten oder Wiegescheinen ausgestattet sein, es sei denn, eine digitale Aufzeichnung ist möglich:
a) Wiegesysteme gemäß den Nummern 2 und 3, sofern eine Etikettierung gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, und
b) Brückenwaagen-Wiegesysteme gemäß Nummer 4.
Dieser Stichprobenplan enthält die Mindestanforderungen für das Wiegen von Erzeugnissen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, unabhängig davon, ob sie sortiert oder unsortiert angelandet werden, von Fischereierzeugnissen für industrielle Zwecke und von Erzeugnissen aus der Fischerei auf Grundfischarten, die in genormten Kisten angelandet werden, im Einklang mit einer gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genehmigten Ausnahmeregelung.
1. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegt den Bedingungen dieses Anhangs und den Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung.
2. Die von diesem Anhang erfassten Fischereierzeugnisse müssen in einem Zustand angelandet werden, der die Bestimmung der Arten ermöglicht. Unbeschadet des Artikels 90 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden Mengen, die in einem Zustand angelandet werden, der aufgrund besonderer Umstände, wie z. B. einer Fehlfunktion der Kühlsysteme an Bord, eine Bestimmung der Arten nicht zulässt, für die Zwecke dieses Anhangs proportional dem Anteil jeder Art zugeordnet, der anhand von Stichproben gemäß Abschnitt B oder mithilfe von Technologien, die bessere oder gleichwertige Ergebnisse erzielen, bestimmt wird.
3. Für Fischereierzeugnisse, die unsortiert angelandet werden, gelten die Probenahmeverfahren gemäß den Unterabschnitten i und ii oder iii.
4. Für Fischereierzeugnisse, die sortiert angelandet werden, gelten die Probenahmeverfahren gemäß Unterabschnitt iii.
5. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen erlassen und umsetzen, die das korrekte Wiegen und die ordnungsgemäße Registrierung der Proben durch zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen mindestens vorsehen, dass jede Probe identifizierbar und etikettiert ist und für mindestens zwei Stunden nach der Probenahme oder bis zum Ende des Wiegens getrennt von den übrigen Fischereierzeugnissen aufbewahrt wird. Auf den Etiketten ist das Nettogewicht der Menge jeder Art je Probe anzugeben.
6. Die Proben werden während der gesamten Anlandung, vom Beginn bis zum Abschluss und vor der Sortierung, einzeln und in regelmäßigen Abständen unter Verwendung der Stichprobenmatrizen gemäß Nummer 8 von zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmern entnommen. Jeder Probenahmevorgang umfasst mindestens die folgenden Schritte:
a) Sortierung aller Fischereierzeugnisse in der Probe nach enthaltenen Arten;
b) individuelles Wiegen der Mengen jeder Art in jeder Probe, einschließlich Beifängen und nichtpelagischer Arten, und
c) Aufzeichnung des Gewichts jeder Art je Probe.
7. Außer bei Fischereierzeugnissen, die in Kisten oder Behältern angelandet werden, werden die Proben mithilfe automatischer oder halbautomatischer Probenahmesysteme entnommen, die auf dem verwendeten Wasserabscheider oder an anderen von den zuständigen Behörden festgelegten Stellen positioniert sind.
8. Die angemessene Anzahl von Proben wird entsprechend den angelandeten Mengen auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenmatrix bestimmt. Diese Matrix muss den Mindestanforderungen gemäß folgender Methode entsprechen:
| MATRIZEN FÜR DIE BEPROBUNG UNSORTIERTER FÄNGE VON ERZEUGNISSEN AUS DER FISCHEREI AUF KLEINE PELAGISCHE ARTEN | ||||
| Fischrei | Gebiet | Probenumfang | Umfang der Einzelstichprobe | |
| Ostsee HER/SPR | Unterdivisionen 22-29 und 32 mit Ausnahme des Rigaischen Meerbusens (28.1) | 5 Proben bei0 – <10 t7 Proben bei≥10 - <20 t9 Proben bei≥20 - <30 t12 Proben bei≥30 - <40 t15 Proben bei≥40 - <50 t18 Proben bei≥50 - <100 t21 Proben bei≥100 - <300 t | + 1 Probe jezusätzliche 25 t | mindestens 2,5 kg |
| Bottnischer Meerbusen HER | Unterdivisionen 30,31 | 6 Proben bei0 – <60 t | + 1 Probe je zusätzliche 25 t | mindestens 5 kg |
| Rigaischer Meerbusen HER | Unterdivision 28.1 | 5 Proben bei0 – <15 t | + 1 Probe je zusätzliche 5 t | mindestens 2,5 kg |
| NordseeHER | Unterdivisionen 4a-c und 2a, 3a | 5 Proben bei0 – <500 t | + 1 Probe je zusätzliche 100 t | mindestens 10 kg |
| NordseeSPR | Unterdivisionen 4a-c und 3a | 5 Proben bei0 – <50 t8 Proben bei≥50 - <100 t | + 1 Probe je zusätzliche 25 t | mindestens 10 kg |
| SAN | Alle Gebiete | 5 Proben bei0 – <200 t | + 1 Probe je zusätzliche 100 t | mindestens 10 kg |
| MittelmeerPIL/ANE | Alle Mittelmeergebiete | 5 Proben bei0 – <1 t6 Proben bei≥1 - <2 t7 Proben bei≥2 - <3 t8 Proben bei≥3 - <4 t9 Proben bei≥4 - <5 t | + 1 Probe je zusätzliche 2 t | mindestens 5 kg |
| NOP/BOC | Alle Gebiete | 10 Proben bei0 – <100 t15 Proben bei≥100 - <200 t20 Proben bei≥200 - <300 t | ||
9. Überschreiten die Probemengen den in der Stichprobenmatrix gemäß Nummer 8 angegebenen Mindestumfang der Einzelstichprobe, so sind sie vollständig zu verwenden und dürfen nicht verringert werden.
10. Die Fangzusammensetzung aller angelandeten Fischereierzeugnisse wird nach folgendem Verfahren bestimmt:
a) Aufzeichnung der Gesamtzahl der gemäß Nummer 8 entnommenen Proben mit fortlaufender Nummerierung und dem Zeitpunkt der Probenahme;
b) Berechnung und Aufzeichnung des Gewichts (in kg) der Menge jeder Art je Probe und des Gesamtgewichts der Probe und
c) Berechnung und Aufzeichnung des aggregierten Gewichts (in kg) und des Anteils der Menge jeder Art für die kombinierten Probenahmeergebnisse, einschließlich Beifängen und nichtpelagischer Arten.
11. Das Gewicht aller Proben wird in das Gesamtgewicht der angelandeten Fischereierzeugnisse einbezogen.
12. Das Gesamtgewicht aller unsortiert angelandeten Mengen kann ohne Wiegen von Stichproben wie folgt ermittelt werden:
a) Werden Fischereierzeugnisse in Behältern angelandet, so wird das Gesamtgewicht durch Wiegen aller Behälter und Abzug des entsprechenden Leergewichts bestimmt. Der zulässige Tarawert ist das vom Hersteller angegebene Leergewicht;
b) werden Fischereierzeugnisse auf Förderband- oder Chargenwiegesystemen gewogen, so gilt Folgendes:
c) werden Fischereierzeugnisse auf Brückenwaagen gewogen, so entspricht das aufgezeichnete Gewicht der Differenz zwischen der Beförderungseinheit ohne Fisch und der mit Fisch beladenen Beförderungseinheit.
13. Das am Wiegesystem angezeigte Gesamtgewicht zusammen mit dem Gewicht der gemäß Nummer 8 entnommenen Proben ist das Gesamtgewicht aller angelandeten Fischereierzeugnisse. Das Gesamtgewicht aller angelandeten Fischereierzeugnisse je Art wird ermittelt, indem der nach Nummer 8 bestimmte Anteil jeder Art auf das nach Nummer 12 bestimmte Gesamtgewicht aller angelandeten unsortierten Mengen extrapoliert wird.
14. Die Proben genormter Kisten oder Behälter werden während der gesamten Anlandung, vom Beginn bis zum Abschluss, einzeln und in regelmäßigen Abständen unter Verwendung der Stichprobenmatrix gemäß den Nummern 17 und 19 von zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmern entnommen. Jeder Probenahmevorgang umfasst mindestens die folgenden Schritte:
a) Wiegen jeder genormten Kiste bzw. jedes genormten Behälters, die bzw. der bei der Anlandung beprobt wird;
b) Berechnung des Durchschnittsgewichts der angelandeten genormten Kisten oder Behälter, indem das kumulierte Gewicht aller beprobten Kisten oder Behälter durch die Anzahl der beprobten genormten Kisten oder Behälter geteilt wird;
c) Berechnung der maximalen Abweichung vom Durchschnittsgewicht innerhalb der Stichprobe, ermittelt als höchster absoluter Prozentsatz, der sich aus der Division der Differenz zwischen dem Gewicht jeder einzelnen bei der Anlandung beprobten genormten Kiste oder jedes einzelnen bei der Anlandung beprobten genormten Behälters und dem gemäß Buchstabe b berechneten Durchschnittsgewicht durch dieses Durchschnittsgewicht und Multiplikation des Ergebnisses mit 100 ergibt;
d) Berechnung des Gesamtbruttogewichts der genormten Kisten oder Behälter durch Multiplikation des gemäß Buchstabe b ermittelten Durchschnittsgewichts mit der Gesamtzahl der angelandeten genormten Kisten oder Behälter und
e) bei unsortierten Erzeugnissen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, die in genormten Behältern angelandet werden, Ermittlung der Gesamtmengen jeder angelandeten Art, indem der Anteil der Arten an den Fischereierzeugnissen, der durch Probenahme zur Ermittlung der Fangzusammensetzung gemäß Unterabschnitt i ermittelt wurde, auf das Gesamtgewicht aller angelandeten Fischereierzeugnisse extrapoliert wird, das wiederum durch Probenahmeverfahren unter Verwendung der Stichprobenmatrix gemäß Nummer 17 ermittelt wurde.
15. Die angemessene Anzahl von Proben wird entsprechend den angelandeten Mengen auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenmatrix gemäß den Nummern 17 und 19 bestimmt.
16. Bei unsortierten oder sortierten Erzeugnissen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, die in genormten Kisten oder Behältern angelandet werden, kann eine zweistufige Stichprobenmethode angewandt werden:
a) Eine erste Probe wird anhand der Probenahmematrix für Stichprobe I gemäß Nummer 17 gewogen;
b) weicht das Einzelgewicht einer der beprobten Kisten oder eines der beprobten Behälter um mehr als 5 % von dem im Rahmen der Stichprobe I ermittelten Durchschnittsgewicht der genormten Kisten oder Behälter mit unsortierten oder sortierten Erzeugnissen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten ab, so werden zusätzliche genormte Kisten oder Behälter gemäß der Stichprobenmatrix nach Nummer 17 für eine Stichprobe II gewogen;
c) Stichprobe II besteht aus den Kisten oder Behältern der Stichprobe I, ergänzt um die Anzahl der Kisten oder Behälter, die erforderlich sind, um den in der Matrix für die Stichprobe II festgelegten Stichprobenumfang zu erreichen;
d) weicht das Einzelgewicht einer der beprobten Kisten oder eines der beprobten Behälter um mehr als 7,5 % von dem im Rahmen der Stichproben I und II ermittelten Durchschnittsgewicht der genormten Kisten oder Behälter mit unsortierten oder sortierten Erzeugnissen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten ab, so werden alle genormten Kisten oder Behälter mit Fischereierzeugnissen bei der Anlandung gewogen.
17. Vorbehaltlich Nummer 16 müssen im Rahmen der zweistufigen Stichprobenmethode bei unsortierten oder sortierten Erzeugnissen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, die in genormten Kisten oder Behältern angelandet werden, zur Bestimmung der angelandeten Gesamtmengen mindestens Proben gemäß der folgenden Matrix genommen werden:
| UNSORTIERTE ODER SORTIERTE ERZEUGNISSE AUS DER FISCHEREI AUF KLEINE PELAGISCHE ARTEN | ||
| Gesamtzahl der angelandeten genormten Kisten oder Behälter | Umfang Stichprobe I (Anzahl genormter Kisten oder Behälter) | Umfang Stichprobe II (Anzahl genormter Kisten oder Behälter) |
| 10 oder weniger | 4 | 6 |
| 11-20 | 5 | 8 |
| 21-30 | 5 | 10 |
| 31-40 | 5 | 10 |
| 41-50 | 5 | 11 |
| 51-60 | 6 | 11 |
| 61-70 | 6 | 11 |
| 71-80 | 6 | 11 |
| 81-90 | 6 | 12 |
| 91-100 | 6 | 12 |
| Je zusätzliche 100 Kisten oder Behälter | +1 | +1 |
18. Bei unsortierten oder sortierten Erzeugnissen aus der Fischerei auf Grundfischarten, die in genormten Kisten angelandet werden, kann eine zweistufige Stichprobenmethode angewandt werden:
a) Eine erste Probe wird anhand der Probenahmematrix für Stichprobe I gemäß Nummer 19 gewogen;
b) weicht das Einzelgewicht einer der beprobten Kisten um mehr als 5 % von dem im Rahmen der Stichprobe I ermittelten Durchschnittsgewicht der genormten Kisten mit Erzeugnissen aus der Fischerei auf Grundfischarten ab, so werden zusätzliche genormte Kisten gemäß der Stichprobenmatrix nach Nummer 19 für eine Stichprobe II gewogen;
c) Stichprobe II besteht aus den Kisten der Stichprobe I, ergänzt um die Anzahl der Kisten, die erforderlich sind, um den in der Matrix für die Stichprobe II festgelegten Stichprobenumfang zu erreichen;
d) weicht das Einzelgewicht einer der beprobten Kisten um mehr als 10 % von dem im Rahmen der Stichproben I und II ermittelten Durchschnittsgewicht der genormten Kisten mit Erzeugnissen aus der Fischerei auf Grundfischarten ab, so werden alle genormten Kisten mit Fischereierzeugnissen bei der Anlandung gewogen.
19. Vorbehaltlich Nummer 18 müssen im Rahmen der zweistufigen Stichprobenmethode bei Erzeugnissen aus der Fischerei auf Grundfischarten, die in genormten Kisten angelandet werden, zur Bestimmung der angelandeten Gesamtmengen mindestens Proben gemäß der folgenden Matrix genommen werden:
| ERZEUGNISSE AUS DER FISCHEREI AUF GRUNDFISCHARTEN | ||
| Gesamtzahl derangelandeten genormten Kisten | Umfang Stichprobe I (Anzahl genormter Kisten) | Umfang Stichprobe II (Anzahl genormter Kisten) |
| 5 oder weniger | Alle | Alle |
| 5-10 | 5 | Alle |
| 11-20 | 5 | 11 |
| 21-30 | 5 | 14 |
| 31-40 | 5 | 15 |
| 41-50 | 5 | 16 |
| 51-60 | 6 | 17 |
| 61-70 | 6 | 18 |
| 71-80 | 6 | 19 |
| 81-90 | 6 | 19 |
| 91-100 | 6 | 20 |
| 101-150 | entfällt | 21 |
| Je zusätzliche 100 genormte Kisten | +1 | +2 |
20. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Bedingungen in allen Phasen des Stichprobenverfahrens wirksam und stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und juristische Personen, die für solche Verstöße haftbar gemacht werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verhängt werden.
21. Bei der Durchführung der in Abschnitt B genannten Verfahren muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Sie werden in Anwesenheit von Behördenvertretern durchgeführt;
b) sie werden in Wiegeeinrichtungen durchgeführt, die vollständig oder teilweise im öffentlichen Eigentum stehen oder von der öffentlichen Hand betrieben werden und speziellen Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen unterliegen, um direkte oder indirekte Interessenkonflikte zu vermeiden, die die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnten;
c) sie werden durch unabhängige Dritte durchgeführt, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 der Kommission erfüllen, vorbehaltlich spezieller Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen;
d) es werden alternative Kontrollmaßnahmen gemäß Nummer 23 eingesetzt, die auf einem Risikomanagement beruhen und die Einhaltung von Abschnitt B sicherstellen, wie z. B. die Verwendung elektronischer Fernüberwachungssysteme (REM) mit Videoüberwachung (CCTV) oder gleichwertige Technologie. Solche Maßnahmen müssen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt werden.
22. Werden REM-Systeme mit CCTV gemäß Nummer 21 Buchstabe d verwendet, so müssen die zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats
a) ihre Installation überprüfen, um die Wirksamkeit solcher Systeme für die Überwachung des Wiegens, der Probenahmen und der Fangaufzeichnungen sicherzustellen;
b) auf Anfrage Zugriff auf die Systeme und Aufzeichnungen haben und
c) im Rahmen der Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß Artikel 8 eine Mindestanzahl von CCTV-Aufzeichnungen überprüfen.
23. Die Mitgliedstaaten können alternative Anforderungen zu den unter den Nummern 6, 7, 8, 10, 16 bis 19 und 21 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen beantragen, sofern diese alternativen Anforderungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie betreffen besondere Situationen im Zusammenhang mit
b) sie gewährleisten dasselbe oder ein höheres Maß an Genauigkeit im Hinblick auf die Ergebnisse des Wiegens und der Fangaufzeichnungen.
24. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Fänge von Arten, die keinen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union unterliegen, aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten und Grundfischarten stammen und unter diesen Anhang fallen, nach einer anderen als der unter den Nummern 8, 17 und 19 genannten Methode zur Bestimmung des Stichprobenumfangs und damit verbundenen Verfahren beprobt werden, wenn sie unsortiert angelandet werden und ein Gesamtgewicht von höchstens 100 kg aufweisen. Diese Methoden und Verfahren müssen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt werden und die unter Nummer 23 genannten Bedingungen erfüllen.
In diesem Stichprobenplan sind die Mindestanforderungen für das Wiegen der folgenden Fischereierzeugnisse im Einklang mit einer gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genehmigten Ausnahmeregelung festgelegt.
a) Gefrorene Erzeugnisse aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten und Grundfischarten, die in genormten Paletten sortiert angelandet werden, und
b) gefrorene Erzeugnisse aus der Fischerei auf große pelagische Arten mit geringem Einzelgewicht aus der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch, die unsortiert angelandet werden.
1. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegt den Bedingungen dieses Anhangs und den Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung.
2. Dieser Anhang gilt für gefrorene Erzeugnisse aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten und Grundfischarten, die in genormten Paletten angelandet werden, sofern
a) der Kapitän den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats vor Beginn der Anlandung die geschätzte Gesamtzahl dieser Paletten mitteilt und
b) die Wiegemitgliedstaaten über Verfahren verfügen, die die genaue Zählung und Identifizierung aller angelandeten und gelagerten genormten Paletten gewährleisten und es ermöglichen, jede Palette bis zum Erstverkauf zu verfolgen, und sie diese Verfahren anwenden.
3. Dieser Anhang gilt für den Teil der Fänge von gefrorenen Erzeugnissen aus der Fischerei auf große pelagische Arten mit geringem Einzelgewicht aus der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch, der unsortiert angelandet wird und einen der Kommission vorgelegten und mit ihr vereinbarten Schwellenwert nicht überschreitet, sofern alle Mengen, die den geltenden Schwellenwert nicht überschreiten, vom Rest des Fangs getrennt, gewogen und bis zum Erstverkauf getrennt von anderen Fischereierzeugnissen gehalten werden, auch von gefrorenen Erzeugnissen aus der Fischerei auf große pelagische Arten, die den geltenden Schwellenwert überschreiten.
4. Zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer stellen sicher, dass alle angelandeten gefrorenen Fischereierzeugnisse, die für eine Beprobung gemäß diesem Anhang in Betracht kommen, eine einzige benannte Stelle durchlaufen, an der alle Paletten automatisiert gezählt und erfasst werden.
5. Zur Bestimmung des Durchschnittsgewichts der genormten Paletten je Art werden von einem zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer während der gesamten Anlandung, vom Beginn bis zum Abschluss, einzeln und in regelmäßigen Abständen unter Verwendung der Stichprobenmatrizen gemäß den Nummern 7 und 8 Proben entnommen. Jeder Probenahmevorgang umfasst mindestens die folgenden Schritte:
a) Auswahl einer Stichprobe genormter Paletten für jede Art unter Verwendung der oben genannten Stichprobenmatrix;
b) Wiegen der Gesamtzahl der bei der Anlandung zu beprobenden genormten Paletten;
c) Berechnung des Bruttogewichts jeder beprobten genormten Palette;
d) Berechnung des Nettogewichts jeder beprobten genormten Palette durch Abzug des gemäß den Nummern 10 bis 12 ermittelten Leergewichts vom Bruttogewicht gemäß Buchstabe c. Das Nettogewicht jeder beprobten genormten Palette muss auf einem Etikett angegeben werden;
e) Berechnung des durchschnittlichen Nettogewichts der genormten Paletten für jede Art, indem das kumulierte Nettogewicht aller gemäß Buchstabe d beprobten Paletten durch die Anzahl der für dieselbe Art beprobten Paletten geteilt wird, und
f) Berechnung des Gesamtnettogewichts aller gefrorenen Fischereierzeugnisse, die in genormten Paletten angelandet werden, indem das/die durchschnittliche(n) Nettogewicht(e) gemäß Buchstabe e mit der Anzahl der entsprechenden angelandeten Paletten für jede Art multipliziert wird/werden.
6. Der zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer bestimmt die angemessene Anzahl von Proben entsprechend den angelandeten Mengen auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenmatrix gemäß den Nummern 7 und 8.
7. Bei genormten Paletten kleiner pelagischer Arten basiert die Mindestprobenmenge auf der Anzahl der angelandeten genormten Paletten, und zwar gemäß der folgenden Matrix:
| Anzahl der genormten Paletten | Stichprobenumfang: Anzahl der zu beprobenden genormten Paletten je Art | ||
| SONSTIGE PEL | JAX | ARG | |
| 50 oder weniger | 19 | 23 | 21 |
| 51-75 | 22 | 26 | 24 |
| 76-100 | 24 | 29 | 26 |
| 101-200 | 27 | 34 | 29 |
| 201-250 | 28 | 35 | 30 |
| 251-500 | 29 | 37 | 32 |
| 501-750 | 30 | 38 | 33 |
| 751-1000 | 30 | 39 | 33 |
| 1001-1500 | 30 | 39 | 34 |
| 1501-3000 | 31 | 40 | 34 |
| 3001-6000 | 31 | 40 | 34 |
| Je zusätzliche oder zusätzlich angefangene + 1000 | + 2 | + 2 | + 2 |
8. Bei genormten Paletten von Grundfischarten basiert die Mindestprobenmenge auf der Anzahl der angelandeten genormten Paletten jeder Art und auf der folgenden Matrix, sofern die Variabilität des Palettengewichts gegenüber dem berechneten durchschnittlichen Palettengewicht 5 % nicht übersteigt:
| Anzahl der genormten Paletten | Stichprobenumfang (genormte Paletten) für Erzeugnisse aus der Fischerei auf Grundfischarten mit einer Variabilität von 5 % |
| 50 oder weniger | 16 |
| 51-75 | 18 |
| 76-100 | 20 |
| 101-200 | 22 |
| 201-250 | 22 |
| 251-500 | 23 |
| 501-750 | 23 |
| 751-1000 | 23 |
| 1001-1500 | 24 |
| 1501-3000 | 24 |
| 3001-6000 | 24 |
| Je zusätzliche oder zusätzlich angefangene + 1000 | + 2 |
9. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen erlassen und umsetzen, die das korrekte Wiegen und die ordnungsgemäße Registrierung der Proben durch zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer gewährleisten, und die Anzahl und den Standort der genormten Paletten überwachen. Diese Maßnahmen sehen mindestens vor, dass alle beprobten genormten Paletten bis zum Abschluss des Wiegens getrennt von den übrigen genormten Paletten in einem zur leichten Identifizierung ausgewiesenen Bereich gelagert werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben eine andere Genehmigung für inspizierte Anlandungen erteilt. Ist ein Lagermanagementsystem vorhanden, das die Identifizierung und Lokalisierung aller genormten Paletten gewährleistet, und stehen die für das Wiegen der Stichproben ausgewählten Paletten der zuständigen Behörde des Anlandemitgliedstaats auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung, so ist der ausgewiesene Bereich zur einfachen Identifizierung nicht erforderlich.
10. Das Leergewicht einer genormten Palette wird berechnet als Summe der Leergewichte aller genormten Kisten, aus denen die Palette besteht (d. h. das Leergewicht einer genormten Kiste multipliziert mit der Anzahl der Kisten auf der Palette), zuzüglich des vom Hersteller angegebenen Leergewichts der leeren oder trockenen Palette. Das Leergewicht einer genormten Kiste schließt das Gewicht der Herstellerverpackung mit ein. Abzüge für Eis und Wasser dürfen nur vorbehaltlich Nummer 12 vorgenommen werden.
11. Liegen keine Informationen seitens des Herstellers über das Leergewicht der Verpackung oder Palette vor, so wird das Leergewicht wie folgt bestimmt:
a) Für jede genormte Palette wird eine Probe von 10 genormten Kisten gewogen, um das durchschnittliche Verpackungsgewicht zu bestimmen. Die Proben sind von verschiedenen genormten Paletten auszuwählen. Alle für diese Messung verwendeten Verpackungen müssen unbeschädigt und trocken sein;
b) für die Berechnung des durchschnittlichen Leergewichts der Verpackung wird das Gesamtgewicht aus den 10 Proben durch 10 geteilt und
c) zur Bestimmung des durchschnittlichen Leergewichts einer genormten Palette werden 10 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte unbeschädigte, trockene Paletten einzeln gewogen. Für die Berechnung des durchschnittlichen Leergewichts wird das Gesamtgewicht durch 10 geteilt.
12. Bei gefrorenen Erzeugnissen aus der pelagischen Fischerei, die in genormten Paletten angelandet werden, beträgt das Leergewicht der Verpackung (einschließlich Eis) 1 kg je genormte Kiste.
13. Die Proben werden von einem zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer während der gesamten Anlandung, vom Beginn bis zum Abschluss, einzeln und in regelmäßigen Abständen unter Verwendung einer repräsentativen Stichprobenmatrix entnommen, die auf einer mit der Kommission vereinbarten Methode beruht.
14. Jeder Probenahmevorgang umfasst mindestens die folgenden Schritte:
a) Bestimmung des Gesamtgewichts (unsortiert) der gefrorenen Erzeugnisse aus der Fischerei auf große pelagische Arten, die den geltenden Schwellenwert nicht überschreiten;
b) Bestimmung des durchschnittlichen Anteils der gefrorenen Erzeugnisse aus der Fischerei auf große pelagische Arten, der den geltenden Schwellenwert nicht überschreitet, gemäß Nummer 13;
c) Anwendung des nach Buchstabe a ermittelten Gesamtgewichts (unsortiert) auf den nach Buchstabe b ermittelten durchschnittlichen Anteil zur Berechnung der Mengen für jede Art;
d) Bestimmung des Gesamtanlandegewichts für jede in den gefrorenen Erzeugnissen aus der Fischerei auf große pelagische Arten enthaltenen Art durch Addition der gemäß Buchstabe c bestimmten Mengen zu den Mengen an gefrorenen Erzeugnissen aus der Fischerei auf große pelagische Arten, die den geltenden Schwellenwert überschreiten.
15. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen erlassen und umsetzen, die das korrekte Wiegen und die ordnungsgemäße Registrierung der Proben durch zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen mindestens vorsehen, dass jede Probe identifizierbar und etikettiert ist und für mindestens zwei Stunden nach der Probenahme und bis zum Ende des Anlandens getrennt von den übrigen Fischereierzeugnissen aufbewahrt wird.
16. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Bedingungen in allen Phasen des Stichprobenverfahrens wirksam und stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und juristische Personen, die für solche Verstöße haftbar gemacht werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verhängt werden.
17. Bei der Durchführung der in den Abschnitten B und C genannten Verfahren muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Sie werden in Anwesenheit von Behördenvertretern durchgeführt;
b) sie werden in Wiegeeinrichtungen durchgeführt, die vollständig oder teilweise im öffentlichen Eigentum stehen oder von der öffentlichen Hand betrieben werden und speziellen Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen unterliegen, um direkte oder indirekte Interessenkonflikte zu vermeiden, die die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnten;
c) sie werden durch unabhängige Dritte durchgeführt, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 erfüllen, vorbehaltlich spezieller Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen;
d) es werden alternative Kontrollmaßnahmen gemäß Nummer 19 eingesetzt, die auf einem Risikomanagement beruhen und die Einhaltung der Abschnitte B und C sicherstellen, wie z. B. die Verwendung elektronischer Fernüberwachungssysteme (REM) mit Videoüberwachung (CCTV) oder gleichwertige Technologie. Solche Maßnahmen müssen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt werden.
18. Werden REM-Systeme mit CCTV gemäß Nummer 17 Buchstabe d verwendet, so müssen die zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats
a) ihre Installation überprüfen, um die Wirksamkeit solcher Systeme für die Überwachung des Wiegens, der Probenahmen und der Fangaufzeichnungen sicherzustellen;
b) Zugriff auf die Aufzeichnungen haben und
c) im Rahmen der Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß Artikel 8 eine Mindestanzahl von CCTV-Aufzeichnungen überprüfen.
19. Die Mitgliedstaaten können alternative Anforderungen zu den unter den Nummern 4, 7, 8, 13, 14, 15 und 17 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen beantragen, sofern diese alternativen Anforderungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie betreffen besondere Situationen im Zusammenhang mit
b) sie gewährleisten dasselbe oder ein höheres Maß an Genauigkeit im Hinblick auf die Ergebnisse des Wiegens und der Fangaufzeichnungen.
In diesem Stichprobenplan sind die Mindestanforderungen für das Wiegen an Bord sortierter Fischereierzeugnisse im Einklang mit einer gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b der der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genehmigten Ausnahmeregelung festgelegt.
1. Die Ausnahmeregelung zum Wiegen an Bord gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegt den Bedingungen dieses Anhangs und den Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung und gilt nur für Fangschiffe, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats ausdrücklich zu diesem Zweck zugelassen wurden.
2. Zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer lagern alle an Bord gewogenen Fischereierzeugnisse in Kisten, die eine einzige Art mit derselben Aufmachung enthalten und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen.
3. Die Kisten gemäß Nummer 2 sind dahin gehend zu etikettieren, dass bestätigt wird, dass sie für die Zwecke dieses Anhangs an Bord gewogen wurden.
4. Die Etiketten gemäß Nummer 3 müssen aus dauerhaftem Material bestehen, sicher an der Kiste befestigt sein und dürfen während der erforderlichen Handhabung, Beförderung und Inspektion oder bis zum Abschluss der Anlandung nicht entfernt, gelöscht, verändert, unleserlich gemacht, überdeckt oder verborgen werden. Die Etiketten müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name des Fangschiffs, sofern verfügbar;
b) CFR-Kennnummer oder, falls nicht zutreffend, IMO-Nummer oder eine andere eindeutige Schiffskennung des Fischereifahrzeugs, von dem die gewogene Menge stammt;
c) FAO-3-Alpha-Code jeder gewogenen Art und
d) die Mengen jeder Art in Kilogramm des gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogenen Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und dem einschlägigen geografischen Gebiet.
5. Die Kapitäne von Fangschiffen der Union, die für das Wiegen an Bord zugelassen sind, zeichnen alle an Bord gewogenen Mengen im Fischereilogbuch auf, um sicherzustellen, dass sie klar von anderen aufgezeichneten Mengen unterschieden werden können, und übermitteln diese Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats.
6. Der Anlandemitgliedstaat kann verlangen, dass alle an Bord gewogenen Mengen von Fischereierzeugnissen bei der Anlandung erneut gewogen werden und dass die Ergebnisse für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwendet werden.
7. Die zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats stellen sicher, dass jährlich mindestens 5 % aller Anlandungen von an Bord gewogenen Fängen kontrolliert werden.
8. Bei einer Inspektion wird die Richtigkeit des Wiegens an Bord durch Nachwiegen einer Stichprobe von Kisten in Anwesenheit von Behördenvertretern überprüft. Der Umfang der nachzuwiegenden Stichprobe hängt von der Gesamtmenge der im Einklang mit der Matrix nach Nummer 12 an Bord gewogenen Kisten ab.
9. Die Ergebnisse des Nachwiegens der einzelnen Kisten werden mit dem auf dem Etikett der einzelnen beprobten Kisten angegebenen Gewicht verglichen. Die höchstzulässige Abweichung zwischen dem auf dem Etikett angegebenen Gewicht und dem überprüften Wert aus dem Nachwiegen beträgt 5 % für jede beprobte Kiste oder 5 %, berechnet als durchschnittliche Abweichung für alle beprobten Kisten.
10. Bei der Überprüfung der Genauigkeit des Wiegens an Bord gemäß Nummer 8 bestimmen die Behördenvertreter die angelandeten Mengen für jede Art, jede Aufmachung und jedes einschlägige geografische Gebiet auf der Grundlage der Gesamtzahlen, die auf den Etiketten aller an Bord gewogenen Kisten mit Fischereierzeugnissen angegeben sind.
11. Wird die zulässige Abweichung von 5 % gemäß Nummer 9 überschritten oder werden Abweichungen bei den Angaben gemäß Nummer 6 festgestellt, so wird der gesamte Fang in Anwesenheit von Behördenvertretern gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen und die Ergebnisse für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 der genannten Verordnung verwendet.
12. Die Stichprobe der Kisten gemäß Nummer 8 entspricht mindestens den Mengenanforderungen der folgenden Matrix:
| Gesamtzahl der Kisten | Stichprobenumfang [Anzahl der zu wiegenden Kisten] |
| 10 oder weniger | Alle |
| 11-20 | 11 |
| 21-30 | 14 |
| 31-40 | 15 |
| 41-50 | 16 |
| 51-60 | 17 |
| 61-70 | 18 |
| 71-80 | 19 |
| 81-90 | 19 |
| 91-100 | 20 |
| 101-150 | 21 |
| Je zusätzliche 100 Kisten | + 2 |
13. Werden Fischereierzeugnisse an Bord gewogen und in genormten Kisten angelandet, so können die Vertreter der Behörden des Wiegemitgliedstaats abweichend von den Nummern 7 bis 12 bei der Inspektion die Stichprobenmethode gemäß Anhang II Abschnitt B Ziffer iii anwenden, um das Gewicht der angelandeten Fischereierzeugnisse zu bestimmen.
14. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Bedingungen wirksam und stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und juristische Personen, die für solche Verstöße haftbar gemacht werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verhängt werden, einschließlich der vorübergehenden Aussetzung oder des endgültigen Entzugs der Zulassung zum Wiegen an Bord.
15. Die Mitgliedstaaten können alternative Anforderungen zu den unter den Nummern 7, 9, 11 und 12 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen beantragen, sofern diese alternativen Anforderungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie betreffen besondere Situationen im Zusammenhang mit
b) sie gewährleisten dasselbe oder ein höheres Maß an Genauigkeit im Hinblick auf die Ergebnisse des Wiegens und der Fangaufzeichnungen.
In diesem Kontrollplan sind die Mindestanforderungen für das Wiegen frischer Fischereierzeugnisse nach der Beförderung innerhalb des Anlandemitgliedstaats im Einklang mit einer gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genehmigten Ausnahmeregelung festgelegt.
1. Dieser Anhang gilt nur für Fischereierzeugnisse, die nach der Beförderung in zugelassenen und registrierten Wiegeeinrichtungen gemäß den Mindestanforderungen in Abschnitt E dieses Anhangs gewogen werden.
2. Der Anlandemitgliedstaat stellt sicher, dass Beförderungseinheiten, die Fischereierzeugnisse befördern, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 fallen, während der gesamten Beförderung vom Verladeort bis zum Bestimmungsort der Sendung(en) leicht identifizierbar sind, sofern dies zu Kontrollzwecken angebracht ist.
3. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegt den Bedingungen dieses Anhangs und den Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung.
4. Alle Fischereierzeugnisse, die nach der Beförderung in einer Beförderungseinheit zum Wiegen befördert werden, müssen vollständig an einem einzigen Wiegeort ankommen. Abweichend davon wird bei mehreren Verladeorten für zuvor nicht gewogenen Fisch oder bei mehreren Entladeorten an zugelassenen Wiegeeinrichtungen vor jeder Beförderung für jeden zwischengeschalteten Be- oder Entladeort ein gesondertes Transportdokument mit den unter Nummer 9 aufgeführten Angaben ausgestellt.
5. Unbeschadet des Artikels 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1766 der Kommission und sofern in den Vorschriften der GFP nichts anderes bestimmt ist, werden Beförderungseinheiten vom Spediteur mit nicht duplizierbaren Plomben versiegelt, die von den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats oder in deren Namen ausgegeben werden, wenn für diese Beförderungseinheiten im Rahmen des Risikomanagements, bei dem mindestens die in Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Elemente berücksichtigt werden, bescheinigt wird, dass ein hohes Risiko für die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Anhangs besteht.
6. Alle Fischereierzeugnisse, die gemäß diesem Anhang zu einer zugelassenen Wiegeeinrichtung befördert werden, müssen
a) während der Beförderung vom Anlandeort zur Wiegeeinrichtung von bereits gewogenen Fängen und von Fängen anderer Schiffe unterscheidbar sein. Die Beförderung von Fängen mehrerer Schiffe in einer einzigen Beförderungseinheit ist nur zulässig, wenn eine klare Trennung der einzelnen Fänge gewährleistet ist, und
b) in der Wiegeeinrichtung in einem Zustand ankommen, der eine Identifizierung der Arten ermöglicht. Können in Teilen unsortierter Fänge, die für industrielle Zwecke verwendet werden, die Arten nicht ermittelt werden, so wird angenommen, dass diese Teile dieselbe Zusammensetzung aufweisen wie der identifizierbare Teil der Fänge.
7. Alle Fänge von Fischereierzeugnissen, die unter diesen Anhang fallen, werden nach der Beförderung bei Ankunft in der zugelassenen und registrierten Wiegeeinrichtung gemäß Nummer 1 vollständig gewogen.
8. Abweichend von Nummer 7 können die Probenahmevorschriften gemäß Anhang II Abschnitt B Ziffern i und iii angewandt werden, um die Fangzusammensetzung nach der Beförderung von unsortiert angelandeten Fischereierzeugnissen und das Gewicht der Fischereierzeugnisse in genormten Kisten und Behältern zu bestimmen.
9. Zusätzlich zu den gemäß Artikel 68 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Daten und unbeschadet des Artikels 68 Absatz 6 derselben Verordnung muss das Transportdokument folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer(n) der Transportplombe(n), sofern verfügbar;
b) die Angabe, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen werden müssen;
c) Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am Bestimmungsort gemäß Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und
d) die Anzahl der beförderten Kisten oder Behälter je Beförderungseinheit, aufgeschlüsselt nach Art, Aufmachung und gegebenenfalls einschlägigem geografischem Gebiet.
10. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Bedingungen in allen Phasen des Wiegeverfahrens wirksam und stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und juristische Personen, die für solche Verstöße haftbar gemacht werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verhängt werden.
11. Bei der Durchführung der in Abschnitt B genannten Verfahren muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Sie werden in Anwesenheit von Behördenvertretern durchgeführt;
b) sie werden in Wiegeeinrichtungen durchgeführt, die vollständig oder teilweise im öffentlichen Eigentum stehen oder von der öffentlichen Hand betrieben werden und speziellen Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen unterliegen, um direkte oder indirekte Interessenkonflikte zu vermeiden, die die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnten;
c) sie werden durch unabhängige Dritte durchgeführt, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 der Kommission erfüllen, vorbehaltlich spezieller Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen;
d) es werden alternative Kontrollmaßnahmen gemäß Nummer 18 eingesetzt, die auf einem Risikomanagement beruhen und die Einhaltung von Abschnitt B sicherstellen, wie z. B. die Verwendung elektronischer Fernüberwachungssysteme (REM) mit Videoüberwachung (CCTV) oder gleichwertige Technologie. Solche Maßnahmen müssen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt werden.
12. Werden REM-Systeme mit CCTV gemäß Nummer 11 Buchstabe d verwendet, so müssen die zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats
a) ihre Installation überprüfen, um die Wirksamkeit solcher Systeme für die Überwachung des Wiegens, der Probenahmen und der Fangaufzeichnungen sicherzustellen;
b) auf Anfrage Zugriff auf die Aufzeichnungen haben und
c) im Rahmen der Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß Artikel 8 eine Mindestanzahl von CCTV-Aufzeichnungen überprüfen.
13. Die Wiegeeinrichtungen müssen
a) von den zuständigen Behörden der Wiegemitgliedstaaten registriert und zugelassen sein und
b) es erlauben, die Fänge einzelner Schiffe zu unterscheiden, sodass alle Fischereierzeugnisse vor dem Wiegen eindeutig identifiziert werden können.
14. Wiegeeinrichtungen, bei denen auf der Grundlage des Risikomanagements unter Berücksichtigung mindestens der in Artikel 8 Absatz 3 aufgeführten Risikofaktoren festgestellt wird, dass ein Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Anhangs besteht, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Zulassung oder, wenn die Feststellung des Risikos zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Feststellung einer physischen Inspektion unterzogen. Diese Inspektion umfasst mindestens die Überprüfung
a) der Anzahl und Modelle der in der Wiegeeinrichtung verwendeten Wiegesysteme und deren Einbauort;
b) der maximalen täglichen Wiegekapazität bei Förderband- und Chargenwiegesystemen;
c) von Zeichnungen zur Verdeutlichung des Umgangs mit dem Fang und der Arbeitsprozesse in Bezug auf die Fischereierzeugnisse vom Eintreffen in der Einrichtung bis zur endgültigen Lagerung des Erzeugnisses, einschließlich der Standorte der Wiegesysteme, Probenahme- und Sortierbereiche, des Lagerbereichs und gegebenenfalls der REM-Systeme mit Videoüberwachungsanlagen;
d) bei Verwendung kontinuierlicher Wiegesysteme einer Kopie der technischen Verkabelungsschemata und möglicher Verbindungen;
e) des Orts, an dem der Betreiber oder sein Vertreter während der Wiegevorgänge kontaktiert werden kann, und
f) der Sicherstellung des Zugangs zu Wiegeeinrichtungen, Wiegesystemen, Wiegeinformationen, Aufzeichnungen und gegebenenfalls REM-Systemen mit CCTV.
15. Die zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer teilen der zuständigen Behörde jede Änderung an den zugelassenen Wiegesystemen und Wiegeeinrichtungen vor deren Einsatz mit. Die Wiegesysteme und Wiegeeinrichtungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Behörden betrieben werden.
16. Sofern der Mitgliedstaat keinen kürzeren Zeitraum festlegt, gilt die von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung für einen begrenzten Zeitraum von höchstens fünf aufeinanderfolgenden Jahren.
17. Die zuständige Behörde gemäß Nummer 16 hat das Recht, die Zulassung der Wiegeeinrichtung zu widerrufen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass das Wiegen und Registrieren der Fänge nicht in zufriedenstellender Weise durchgeführt wird.
18. Die Mitgliedstaaten können alternative Anforderungen zu den unter den Nummern 4, 6, 7, 8, 11, 13 und 14 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen beantragen, sofern diese alternativen Anforderungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie betreffen besondere Situationen im Zusammenhang mit
b) sie gewährleisten dasselbe oder ein höheres Maß an Genauigkeit im Hinblick auf die Ergebnisse des Wiegens und der Fangaufzeichnungen.
In diesem gemeinsamen Kontrollprogramm sind die Mindestanforderungen für das Wiegen frischer Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandemitgliedstaat an einen Bestimmungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit einer gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genehmigten Ausnahmeregelung festgelegt.
1. Dieser Anhang gilt nur für Fischereierzeugnisse,
a) die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats angelandet werden, der an dem gemeinsamen Kontrollprogramm teilnimmt und der die betreffenden Fischereifahrzeuge ausdrücklich ermächtigt hat, Fänge gemäß diesem gemeinsamen Kontrollprogramm zu wiegen;
b) die in Häfen angelandet werden, die der Anlandemitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung eines gemeinsamen Kontrollprogramms bezeichnet hat, und
c) die nach der Beförderung in zugelassenen und registrierten Wiegeeinrichtungen gemäß den Mindestanforderungen in Abschnitt F dieses Anhangs gewogen werden.
2. Die Beförderung der Fischereierzeugnisse vom Anlandeort/von den Anlandeorten zum Wiegeort wird von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten überwacht. Diese Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Registrierung von Spediteuren, die Fischereierzeugnisse befördern dürfen, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 fallen, sowie für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Beförderungseinheiten fest und setzen diese um.
3. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegt den Bedingungen dieses Anhangs und den Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung.
4. Alle Fischereierzeugnisse, die nach der Anlandung zum Wiegen in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, müssen bei der Ankunft am Ort des Wiegens getrennt nach Arten und Aufmachung vollständig gewogen werden. Für unsortierte Fischereierzeugnisse, die nach der Beförderung gewogen werden, können jedoch zur Bestimmung der Fangzusammensetzung Probenahmevorschriften angewandt werden, die den in Anhang II Abschnitt B Ziffer i genannten Vorschriften gleichwertig sind; um die Mengen jeder Art zu ermitteln, wird ausgehend von den Ergebnissen des Gesamtgewichts extrapoliert.
5. Alle Fischereierzeugnisse, die im Rahmen eines gemeinsamen Kontrollprogramms gewogen werden, werden von einem einzigen Verladeort zu einem einzigen Bestimmungsort befördert.
6. Alle Fischereierzeugnisse werden über einen bestimmten Zugangspunkt in die übernehmende Wiegeeinrichtung verbracht.
7. Alle Beförderungseinheiten werden vom Spediteur mit nicht duplizierbaren Plomben versiegelt. Die Plomben werden bei nicht inspizierten Anlandungen vom Spediteur oder bei inspizierten Anlandungen erforderlichenfalls von einem Behördenvertreter angebracht. Um die Unversehrtheit der beförderten Fischereierzeugnisse zu gewährleisten, sind bei allen Beförderungen Plomben zu verwenden. Die Plomben, die eine eindeutige Nummer tragen, werden von der zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten oder im Namen der zuständigen Behörden nach Verfahren ausgegeben, die zwischen den am gemeinsamen Kontrollprogramm beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart wurden.
8. Alle Fischereierzeugnisse, die gemäß diesem Anhang zu einer zugelassenen Wiegeeinrichtung befördert werden, müssen
a) während der Beförderung vom Anlandeort zur Wiegeeinrichtung von bereits gewogenen Fängen und von Fängen anderer Schiffe unterscheidbar sein. Die Beförderung von Fängen mehrerer Schiffe in einer einzigen Beförderungseinheit ist nur zulässig, wenn eine klare Trennung der einzelnen Fänge gewährleistet ist, und
b) in der Wiegeeinrichtung in einem Zustand ankommen, der eine Identifizierung der Arten ermöglicht. Können in Teilen unsortierter Fänge, die für industrielle Zwecke verwendet werden, die Arten nicht ermittelt werden, so wird angenommen, dass diese Teile dieselbe Zusammensetzung aufweisen wie der identifizierbare Teil der Fänge.
9. Zusätzlich zu den gemäß Artikel 68 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Daten und unbeschadet des Artikels 68 Absatz 6 derselben Verordnung muss das Transportdokument mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Nummer der Transportplombe;
b) Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am Bestimmungsort gemäß Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und
c) die Angabe, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen werden müssen.
10. Die Wiegeaufzeichnung dient als Bestätigung, dass ein Wiegen stattgefunden hat. Die zuständige Behörde im Wiegemitgliedstaat übermittelt die Wiegeaufzeichnung an den Anlandemitgliedstaat und, falls abweichend, an den Flaggenmitgliedstaat.
11. Die Mitgliedstaaten, die an dem gemeinsamen Kontrollprogramm teilnehmen, müssen über Vorschriften für den Abgleich aller gemäß diesem Anhang eingereichten und ausgetauschten Anmeldungen, Transportdokumente, Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen, Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen verfügen und diese umsetzen, um Fehler, Unstimmigkeiten und fehlende Informationen in den Daten aufzudecken.
12. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Bedingungen in allen Phasen, einschließlich des Wiegens, der Registrierung und der Beförderung von Fischereierzeugnissen, wirksam und stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und juristische Personen, die für solche Verstöße haftbar gemacht werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verhängt werden.
13. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Zusammenarbeit fest, in deren Rahmen sie jedes Jahr die Durchführung der gemeinsamen Kontrollprogramme überprüfen, um eine einheitliche Durchführung sowie das genaue Wiegen und Registrieren von Fischereierzeugnissen zu gewährleisten.
14. Die Spediteure müssen über Systeme verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die Beförderungseinheiten vom Anlandeort bis zum Bestimmungsort der Fischereierzeugnisse lokalisiert werden können, und Behördenvertretern auf Anfrage Einzelheiten zu den Standorten der Beförderungseinheiten mitteilen.
15. Bei der Durchführung der in Nummer 4 genannten Tätigkeiten muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Sie werden in Anwesenheit von Behördenvertretern durchgeführt;
b) sie werden in Wiegeeinrichtungen durchgeführt, die vollständig oder teilweise im öffentlichen Eigentum stehen oder von der öffentlichen Hand betrieben werden und speziellen Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen unterliegen, um direkte oder indirekte Interessenkonflikte zu vermeiden, die die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnten;
c) sie werden durch unabhängige Dritte durchgeführt, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 erfüllen, vorbehaltlich spezieller Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen;
d) es werden alternative Kontrollmaßnahmen gemäß Nummer 23 eingesetzt, die auf einem Risikomanagement beruhen und die Einhaltung von Abschnitt B sicherstellen, wie z. B. die Verwendung elektronischer Fernüberwachungssysteme (REM) mit Videoüberwachung (CCTV) oder gleichwertige Technologie. Solche Maßnahmen müssen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt werden.
16. Werden REM-Systeme mit CCTV gemäß Nummer 15 Buchstabe d verwendet, so müssen die zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats
a) ihre Installation überprüfen, um die Wirksamkeit solcher Systeme für die Überwachung des Wiegens, der Probenahmen und der Fangaufzeichnungen sicherzustellen;
b) auf Anfrage Zugriff auf die Aufzeichnungen haben und
c) im Rahmen der Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß Artikel 8 eine Mindestanzahl von CCTV-Aufzeichnungen überprüfen.
17. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften und Verfahren fest, um den elektronischen Austausch von Informationen zu gewährleisten, die für die wirksame Umsetzung dieses Anhangs erforderlich sind, z. B.
a) die Liste der Schiffe, die das gemeinsame Kontrollprogramm nutzen;
b) die Häfen, die der Anlandemitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung des gemeinsamen Kontrollprogramms bezeichnet hat;
c) die Menge der Fischereierzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Arten, Aufmachung und einschlägigem geografischen Gebiet, die vom Anlandehafen zum endgültigen Bestimmungsort befördert und gewogen werden;
d) die zugelassenen und registrierten Wiegeeinrichtungen, in denen die beförderten Fischereierzeugnisse gewogen werden;
e) Informationen zu mutmaßlichen Verstößen, die in zugelassenen und registrierten Wiegeeinrichtungen festgestellt werden;
f) Informationen zu allen mutmaßlichen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Anhangs, die von natürlichen oder juristischen Personen begangen werden, einschließlich Kapitänen, zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmern und Spediteuren, und
g) Informationen zu mutmaßlichen Verstößen bei der Beförderung von Fischereierzeugnissen im Rahmen des gemeinsamen Kontrollprogramms.
18. Die Wiegeeinrichtungen müssen
a) von den zuständigen Behörden der Wiegemitgliedstaaten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften registriert und zugelassen sein und
b) es erlauben, die Fänge einzelner Schiffe zu unterscheiden, sodass alle Fischereierzeugnisse vor dem Wiegen eindeutig identifiziert werden können.
19. Wiegeeinrichtungen, bei denen auf der Grundlage des Risikomanagements unter Berücksichtigung mindestens der in Artikel 8 Absatz 3 aufgeführten Risikofaktoren festgestellt wird, dass ein Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Anhangs besteht, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Zulassung oder, wenn die Feststellung des Risikos zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Feststellung einer physischen Inspektion unterzogen. Diese Inspektion umfasst mindestens die Überprüfung
a) der Anzahl und Modelle der in der Wiegeeinrichtung verwendeten Wiegesysteme und deren Einbauort;
b) der maximalen täglichen Wiegekapazität bei Förderband- und Chargenwiegesystemen;
c) von Zeichnungen zur Verdeutlichung des Umgangs mit dem Fang und der Arbeitsprozesse in Bezug auf die Fischereierzeugnisse vom Eintreffen in der Einrichtung bis zur endgültigen Lagerung des Erzeugnisses, einschließlich der Standorte der Wiegesysteme, Probenahme- und Sortierbereiche, des Lagerbereichs und gegebenenfalls der REM-Systeme mit Videoüberwachungsanlagen;
d) bei Verwendung kontinuierlicher Wiegesysteme einer Kopie der technischen Verkabelungsschemata und möglicher Verbindungen;
e) des Orts, an dem der Betreiber oder sein Vertreter während der Wiegevorgänge kontaktiert werden kann, der Sicherstellung des Zugangs zu Wiegeeinrichtungen, Wiegesystemen, Wiegeinformationen, Aufzeichnungen und gegebenenfalls REM-Systemen mit CCTV.
20. Die zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer teilen der zuständigen Behörde jede Änderung an den zugelassenen Wiegesystemen und Wiegeeinrichtungen vor deren Einsatz mit. Die Wiegesysteme und Wiegeeinrichtungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Behörden betrieben werden.
21. Sofern der Mitgliedstaat keinen kürzeren Zeitraum festlegt, gilt die von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung für einen begrenzten Zeitraum von höchstens fünf aufeinanderfolgenden Jahren.
22. Die zuständige Behörde gemäß Nummer 21 hat das Recht, die Zulassung der Wiegeeinrichtung zu widerrufen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass das Wiegen und Registrieren der Fänge nicht in zufriedenstellender Weise durchgeführt wird.
23. Die Mitgliedstaaten können alternative Anforderungen zu den unter den Nummern 15, 18 und 19 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen beantragen, sofern diese alternativen Anforderungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie betreffen besondere Situationen im Zusammenhang mit
b) sie gewährleisten dasselbe oder ein höheres Maß an Genauigkeit im Hinblick auf die Ergebnisse des Wiegens und der Fangaufzeichnungen.
i) „Anlandemitgliedstaat“ den Küstenmitgliedstaat, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, auch wenn sie in eine Beförderungseinheit entladen werden;
j) „Wiegemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Fischereierzeugnisse gewogen werden.
(5) Die Kommission unterrichtet unverzüglich alle anderen Mitgliedstaaten über den in Absatz 4 genannten Vorschlag. Ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) kann bzw. können die Kommission ersuchen, die technischen Beratungen über diesen Vorschlag zu koordinieren, gegebenenfalls einschließlich der Expertengruppe „Einhaltung“ gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(6) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Vorschlags entscheidet die Kommission, ob die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt sind, gegebenenfalls nach Konsultation unabhängiger wissenschaftlicher Gremien, die auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt sind.
(7) Stellt die Kommission fest, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind, so gestattet sie den Abzug und legt dessen Anwendungsbereich fest, einschließlich der betreffenden Fischereien, Bestände, Arten, Erzeugniskategorien und geografischen Gebiete.
(8) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jeden nach Absatz 7 zulässigen Abzug auf ihrer Website und kann regelmäßig die Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit eines solchen Abzugs überprüfen. Ein Abzug ist nicht zulässig, wenn eine dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt ist.
(9) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, etwa im Anschluss an Untersuchungen, Überprüfungen, autonome Inspektionen oder Audits, die von der Kommission gemäß den Artikeln 96, 98, 99 und 100 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführt werden, oder dass die gemäß Absatz 4 vorgelegten Informationen unvollständig sind, so gestattet sie den Abzug nicht und teilt dies dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) unverzüglich mit.
(10) Ab dem 10. Januar 2030 sind keine Abzüge für Wasser und Eis mehr zulässig, es sei denn, die Kommission gestattet dies gemäß den Absätzen 2 bis 7.
g) Be- oder Entladen an mehreren Abholorten oder Abholung bei Fischereierzeugnissen, die nach der Beförderung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen werden;
h) die Nichtverwendung von Plomben oder anderen Mitteln zur Verhinderung der Gefahr einer Manipulation der Ladung;
i) das Risiko der Nichteinhaltung der Anforderungen für den anwendbaren Wasser- und Eisabzug;
j) das Risiko der Nichteinhaltung der Anforderungen für die Anwendung von gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genehmigten Ausnahmeregelungen und
k) die Nichtvorlage oder die verspätete Vorlage der Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen und Transportdokumente oder falsche Meldungen in diesen Unterlagen.
(1) Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 10 Absatz 1 eingereichten Anträge, um festzustellen, ob
a) alle gemäß Artikel 10 Absatz 2 übermittelten einschlägigen Informationen vollständig und richtig sind;
b) alle gemäß Anhang II Abschnitt D, Anhang III Abschnitt E, Anhang IV Abschnitt D, Anhang V Abschnitt F und Anhang VI Abschnitt F vorgeschlagenen alternativen Anforderungen erfüllt sind;
c) Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 gerechtfertigt sind.
(2) Gelangt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Antrags zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Informationen, Maßnahmen und Anforderungen unzureichend sind oder nicht umgesetzt bzw. erfüllt werden können, so ersucht sie den antragstellenden Mitgliedstaat bzw. die antragstellenden Mitgliedstaaten, seinen bzw. ihren Antrag innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sechs Monate nach Antragstellung, zu überarbeiten und zu vervollständigen.
(1) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 eingereichte Anträge werden genehmigt, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat bzw. die antragstellenden Mitgliedstaaten unverzüglich und erteilt die Genehmigung gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gilt.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 gestellte Anträge werden nach vorheriger Konsultation des antragstellenden Mitgliedstaats bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten abgelehnt, wenn
a) die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht erfüllt sind;
b) der antragstellende Mitgliedstaat bzw. die antragstellenden Mitgliedstaaten den Antrag nicht gemäß den Anforderungen nach Artikel 10 erstellt/erstellen oder
c) der Kommission Nachweise für systematische Verstöße gegen die Vorschriften über das Wiegen und die Fangaufzeichnungen vorliegen, etwa im Anschluss an Untersuchungen, Überprüfungen, autonome Inspektionen oder Audits, die von der Kommission gemäß den Artikeln 96, 98, 99 und 100 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführt werden.
(3) Wird ein Antrag abgelehnt, so kann gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen ein neuer Antrag gestellt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission nach Konsultation des antragstellenden Mitgliedstaats bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten ihre Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn es Hinweise auf einen systematischen Verstoß gegen die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Anforderungen gibt, etwa im Anschluss an Untersuchungen, Überprüfungen, autonome Inspektionen oder Audits, die von der Kommission gemäß den Artikeln 96, 98, 99 und 100 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführt werden.
(1) Der antragstellende Mitgliedstaat bzw. die antragstellenden Mitgliedstaaten kann bzw. können die Änderung genehmigter Anträge beantragen, sofern die Änderung
a) durch wesentliche Änderungen in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Anforderungen hinreichend begründet ist;
b) mit einem Antrag auf alternative Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt D, Anhang III Abschnitt E, Anhang IV Abschnitt D, Anhang V Abschnitt F und Anhang VI Abschnitt F im Einklang steht und
c) einer Bewertung und Genehmigung durch die Kommission gemäß den Artikeln 11 und 12 unterzogen wird.
(2) Der antragstellende Mitgliedstaat bzw. die antragstellenden Mitgliedstaaten kann bzw. können die Erneuerung der genehmigten Ausnahmeregelung beantragen, um das Wiegen nach einem Stichprobenplan, einem Kontrollplan oder einem gemeinsamen Kontrollprogramm für einen zusätzlichen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren zu ermöglichen, und zwar spätestens ein Jahr vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 12 Absatz 3 und vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 4, sofern der betreffende Antrag nicht gemäß Absatz 1 geändert wurde.
| mindestens 10 kg |
| WHB | Alle Gebiete | 5 Proben bei0 – <800 t | + 1 Probe je zusätzliche 100 t | mindestens 10 kg |
| MAC | Alle Gebiete | 12 Proben bei0 – <300 t | + 1 Probe je zusätzliche 25 t | mindestens 20 kg |
| HOM | Alle Gebiete | 8 Proben bei0 – <50 t | + 1 Probe je zusätzliche 15 t | mindestens 15 kg |
| Atlantischer HER | Alle Gebiete außer Nord- und Ostsee | 5 Proben bei0 – <50 t | + 1 Probe je zusätzliche 20 t | mindestens 20 kg |
| Allgemein für oben nicht genannte Fischereien | Alle Gebiete | 5 Proben bei0 – <10 t | mindestens 10 kg |
| ≥10 - <250 t | + 1 Probe je zusätzliche 10 t |
| ≥250 - <500 t | + 1 Probe je zusätzliche 50 t |
| ≥ 500 t | + 1 Probe je zusätzliche 100 t |