Artikel 11 Bewertung durch die Kommission — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 10 Absatz 1 eingereichten Anträge, um festzustellen, ob
a) alle gemäß Artikel 10 Absatz 2 übermittelten einschlägigen Informationen vollständig und richtig sind;
b) alle gemäß Anhang II Abschnitt D, Anhang III Abschnitt E, Anhang IV Abschnitt D, Anhang V Abschnitt F und Anhang VI Abschnitt F vorgeschlagenen alternativen Anforderungen erfüllt sind;
c) Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 gerechtfertigt sind.
(2) Gelangt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Antrags zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Informationen, Maßnahmen und Anforderungen unzureichend sind oder nicht umgesetzt bzw. erfüllt werden können, so ersucht sie den antragstellenden Mitgliedstaat bzw. die antragstellenden Mitgliedstaaten, seinen bzw. ihren Antrag innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sechs Monate nach Antragstellung, zu überarbeiten und zu vervollständigen.
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