Artikel 6 Abzug von Eis und Wasser — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
TITEL II DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS WIEGEN
KAPITEL I Wiegeanforderungen und entsprechende Maßnahmen
Artikel 6 Abzug von Eis und Wasser
(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen im Rahmen der GFP-Vorschriften können für das Wiegen zugelassene Marktteilnehmer bis zum 10. Januar 2030 einen Abzug für Wasser und Eis von bis zu 2 % des Gesamtgewichts frischer pelagischer Fischereierzeugnisse vornehmen, ausgenommen bei Anlandungen für industrielle Zwecke.
(2) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Absätze 3 bis 9 kann die Kommission Folgendes gestatten:
a) einen anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Abzugsprozentsatz und/oder
b) die Anwendung des Abzugs für Wasser und Eis auf nichtpelagische Fischereierzeugnisse.
(3) Jede Abweichung gemäß Absatz 2 von der Abzugsregel von 2 %
a) muss hinsichtlich des Anwendungsbereichs und des Prozentsatzes klar definiert sein;
b) muss mit spezifischen Verfahren für die Entwässerung und Enteisung einhergehen;
c) muss wirksamen Kontrollmaßnahmen unterliegen, um Missbrauch zu verhindern;
d) darf nur für Fischereierzeugnisse gelten, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, und
e) muss auf der Grundlage einer unabhängigen und repräsentativen statistischen Analyse oder Studie, einschließlich der neuesten verfügbaren Inspektions-, Kontroll- und wissenschaftlichen Daten, gerechtfertigt sein, die die Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit eines solchen Abzugs belegen.
Rückverweise
(5) Die Kommission unterrichtet unverzüglich alle anderen Mitgliedstaaten über den in Absatz 4 genannten Vorschlag. Ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) kann bzw. können die Kommission ersuchen, die technischen Beratungen über diesen Vorschlag zu koordinieren, gegebenenfalls einschließlich der Expertengruppe „Einhaltung“ gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(6) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Vorschlags entscheidet die Kommission, ob die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt sind, gegebenenfalls nach Konsultation unabhängiger wissenschaftlicher Gremien, die auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt sind.
(7) Stellt die Kommission fest, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind, so gestattet sie den Abzug und legt dessen Anwendungsbereich fest, einschließlich der betreffenden Fischereien, Bestände, Arten, Erzeugniskategorien und geografischen Gebiete.
(8) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jeden nach Absatz 7 zulässigen Abzug auf ihrer Website und kann regelmäßig die Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit eines solchen Abzugs überprüfen. Ein Abzug ist nicht zulässig, wenn eine dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt ist.
(9) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, etwa im Anschluss an Untersuchungen, Überprüfungen, autonome Inspektionen oder Audits, die von der Kommission gemäß den Artikeln 96, 98, 99 und 100 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführt werden, oder dass die gemäß Absatz 4 vorgelegten Informationen unvollständig sind, so gestattet sie den Abzug nicht und teilt dies dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) unverzüglich mit.
(10) Ab dem 10. Januar 2030 sind keine Abzüge für Wasser und Eis mehr zulässig, es sei denn, die Kommission gestattet dies gemäß den Absätzen 2 bis 7.
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