Artikel 5 Wiegesysteme — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Systeme zum Wiegen von Fischereierzeugnissen den Mindestanforderungen gemäß Anhang I unterliegen und nach nationalem Recht zugelassen, kalibriert und verplombt werden.
(2) Werden Fischereierzeugnisse gemäß Anhang IV an Bord eines Fangschiffs gewogen, so stellen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats sicher, dass diese Wiegesysteme nach ihrem nationalen Recht zugelassen, kalibriert und verplombt sind.
(3) Bei technischem Versagen oder einem Ausfall des Wiegesystems, das bzw. der die Genauigkeit der Wiegeergebnisse beeinträchtigt, muss der für das Wiegen zugelassene Marktteilnehmer
a) ein alternatives zugelassenes Wiegesystem verwenden oder das Wiegen unverzüglich einstellen, bis das technische Versagen oder der Ausfall behoben ist, und
b) bei Förderbandwiegesystemen, Brückenwaagen-Wiegesystemen oder Chargenwiegesystemen den zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats und, sofern es sich nicht um dieselben Behörden handelt, den für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats innerhalb von 24 Stunden das technische Versagen oder den Ausfall melden.
(4) Die zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats können den Standort und die Konfiguration der Wiegesysteme und -geräte, einschließlich derjenigen, die für die Probenahme gemäß den Anhängen dieser Verordnung verwendet werden, festlegen.
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