ANHANG III Stichprobenplan für das Wiegen gefrorener Fischerzeugnisse — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
In diesem Stichprobenplan sind die Mindestanforderungen für das Wiegen der folgenden Fischereierzeugnisse im Einklang mit einer gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genehmigten Ausnahmeregelung festgelegt.
a) Gefrorene Erzeugnisse aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten und Grundfischarten, die in genormten Paletten sortiert angelandet werden, und
b) gefrorene Erzeugnisse aus der Fischerei auf große pelagische Arten mit geringem Einzelgewicht aus der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch, die unsortiert angelandet werden.
1. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegt den Bedingungen dieses Anhangs und den Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung.
2. Dieser Anhang gilt für gefrorene Erzeugnisse aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten und Grundfischarten, die in genormten Paletten angelandet werden, sofern
a) der Kapitän den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats vor Beginn der Anlandung die geschätzte Gesamtzahl dieser Paletten mitteilt und
b) die Wiegemitgliedstaaten über Verfahren verfügen, die die genaue Zählung und Identifizierung aller angelandeten und gelagerten genormten Paletten gewährleisten und es ermöglichen, jede Palette bis zum Erstverkauf zu verfolgen, und sie diese Verfahren anwenden.
3. Dieser Anhang gilt für den Teil der Fänge von gefrorenen Erzeugnissen aus der Fischerei auf große pelagische Arten mit geringem Einzelgewicht aus der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch, der unsortiert angelandet wird und einen der Kommission vorgelegten und mit ihr vereinbarten Schwellenwert nicht überschreitet, sofern alle Mengen, die den geltenden Schwellenwert nicht überschreiten, vom Rest des Fangs getrennt, gewogen und bis zum Erstverkauf getrennt von anderen Fischereierzeugnissen gehalten werden, auch von gefrorenen Erzeugnissen aus der Fischerei auf große pelagische Arten, die den geltenden Schwellenwert überschreiten.
4. Zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer stellen sicher, dass alle angelandeten gefrorenen Fischereierzeugnisse, die für eine Beprobung gemäß diesem Anhang in Betracht kommen, eine einzige benannte Stelle durchlaufen, an der alle Paletten automatisiert gezählt und erfasst werden.
5. Zur Bestimmung des Durchschnittsgewichts der genormten Paletten je Art werden von einem zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer während der gesamten Anlandung, vom Beginn bis zum Abschluss, einzeln und in regelmäßigen Abständen unter Verwendung der Stichprobenmatrizen gemäß den Nummern 7 und 8 Proben entnommen. Jeder Probenahmevorgang umfasst mindestens die folgenden Schritte:
a) Auswahl einer Stichprobe genormter Paletten für jede Art unter Verwendung der oben genannten Stichprobenmatrix;
b) Wiegen der Gesamtzahl der bei der Anlandung zu beprobenden genormten Paletten;
c) Berechnung des Bruttogewichts jeder beprobten genormten Palette;
d) Berechnung des Nettogewichts jeder beprobten genormten Palette durch Abzug des gemäß den Nummern 10 bis 12 ermittelten Leergewichts vom Bruttogewicht gemäß Buchstabe c. Das Nettogewicht jeder beprobten genormten Palette muss auf einem Etikett angegeben werden;
e) Berechnung des durchschnittlichen Nettogewichts der genormten Paletten für jede Art, indem das kumulierte Nettogewicht aller gemäß Buchstabe d beprobten Paletten durch die Anzahl der für dieselbe Art beprobten Paletten geteilt wird, und
f) Berechnung des Gesamtnettogewichts aller gefrorenen Fischereierzeugnisse, die in genormten Paletten angelandet werden, indem das/die durchschnittliche(n) Nettogewicht(e) gemäß Buchstabe e mit der Anzahl der entsprechenden angelandeten Paletten für jede Art multipliziert wird/werden.
6. Der zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer bestimmt die angemessene Anzahl von Proben entsprechend den angelandeten Mengen auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenmatrix gemäß den Nummern 7 und 8.
7. Bei genormten Paletten kleiner pelagischer Arten basiert die Mindestprobenmenge auf der Anzahl der angelandeten genormten Paletten, und zwar gemäß der folgenden Matrix:
| Anzahl der genormten Paletten | Stichprobenumfang: Anzahl der zu beprobenden genormten Paletten je Art | ||
| SONSTIGE PEL | JAX | ARG | |
| 50 oder weniger | 19 | 23 | 21 |
| 51-75 | 22 | 26 | 24 |
| 76-100 | 24 | 29 | 26 |
| 101-200 | 27 | 34 | 29 |
| 201-250 | 28 | 35 | 30 |
| 251-500 | 29 | 37 | 32 |
| 501-750 | 30 | 38 | 33 |
| 751-1000 | 30 | 39 | 33 |
| 1001-1500 | 30 | 39 | 34 |
| 1501-3000 | 31 | 40 | 34 |
| 3001-6000 | 31 | 40 | 34 |
| Je zusätzliche oder zusätzlich angefangene + 1000 | + 2 | + 2 | + 2 |
8. Bei genormten Paletten von Grundfischarten basiert die Mindestprobenmenge auf der Anzahl der angelandeten genormten Paletten jeder Art und auf der folgenden Matrix, sofern die Variabilität des Palettengewichts gegenüber dem berechneten durchschnittlichen Palettengewicht 5 % nicht übersteigt:
| Anzahl der genormten Paletten | Stichprobenumfang (genormte Paletten) für Erzeugnisse aus der Fischerei auf Grundfischarten mit einer Variabilität von 5 % |
| 50 oder weniger | 16 |
| 51-75 | 18 |
| 76-100 | 20 |
| 101-200 | 22 |
| 201-250 | 22 |
| 251-500 | 23 |
| 501-750 | 23 |
| 751-1000 | 23 |
| 1001-1500 | 24 |
| 1501-3000 | 24 |
| 3001-6000 | 24 |
| Je zusätzliche oder zusätzlich angefangene + 1000 | + 2 |
9. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen erlassen und umsetzen, die das korrekte Wiegen und die ordnungsgemäße Registrierung der Proben durch zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer gewährleisten, und die Anzahl und den Standort der genormten Paletten überwachen. Diese Maßnahmen sehen mindestens vor, dass alle beprobten genormten Paletten bis zum Abschluss des Wiegens getrennt von den übrigen genormten Paletten in einem zur leichten Identifizierung ausgewiesenen Bereich gelagert werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben eine andere Genehmigung für inspizierte Anlandungen erteilt. Ist ein Lagermanagementsystem vorhanden, das die Identifizierung und Lokalisierung aller genormten Paletten gewährleistet, und stehen die für das Wiegen der Stichproben ausgewählten Paletten der zuständigen Behörde des Anlandemitgliedstaats auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung, so ist der ausgewiesene Bereich zur einfachen Identifizierung nicht erforderlich.
10. Das Leergewicht einer genormten Palette wird berechnet als Summe der Leergewichte aller genormten Kisten, aus denen die Palette besteht (d. h. das Leergewicht einer genormten Kiste multipliziert mit der Anzahl der Kisten auf der Palette), zuzüglich des vom Hersteller angegebenen Leergewichts der leeren oder trockenen Palette. Das Leergewicht einer genormten Kiste schließt das Gewicht der Herstellerverpackung mit ein. Abzüge für Eis und Wasser dürfen nur vorbehaltlich Nummer 12 vorgenommen werden.
11. Liegen keine Informationen seitens des Herstellers über das Leergewicht der Verpackung oder Palette vor, so wird das Leergewicht wie folgt bestimmt:
a) Für jede genormte Palette wird eine Probe von 10 genormten Kisten gewogen, um das durchschnittliche Verpackungsgewicht zu bestimmen. Die Proben sind von verschiedenen genormten Paletten auszuwählen. Alle für diese Messung verwendeten Verpackungen müssen unbeschädigt und trocken sein;
b) für die Berechnung des durchschnittlichen Leergewichts der Verpackung wird das Gesamtgewicht aus den 10 Proben durch 10 geteilt und
c) zur Bestimmung des durchschnittlichen Leergewichts einer genormten Palette werden 10 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte unbeschädigte, trockene Paletten einzeln gewogen. Für die Berechnung des durchschnittlichen Leergewichts wird das Gesamtgewicht durch 10 geteilt.
12. Bei gefrorenen Erzeugnissen aus der pelagischen Fischerei, die in genormten Paletten angelandet werden, beträgt das Leergewicht der Verpackung (einschließlich Eis) 1 kg je genormte Kiste.
13. Die Proben werden von einem zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer während der gesamten Anlandung, vom Beginn bis zum Abschluss, einzeln und in regelmäßigen Abständen unter Verwendung einer repräsentativen Stichprobenmatrix entnommen, die auf einer mit der Kommission vereinbarten Methode beruht.
14. Jeder Probenahmevorgang umfasst mindestens die folgenden Schritte:
a) Bestimmung des Gesamtgewichts (unsortiert) der gefrorenen Erzeugnisse aus der Fischerei auf große pelagische Arten, die den geltenden Schwellenwert nicht überschreiten;
b) Bestimmung des durchschnittlichen Anteils der gefrorenen Erzeugnisse aus der Fischerei auf große pelagische Arten, der den geltenden Schwellenwert nicht überschreitet, gemäß Nummer 13;
c) Anwendung des nach Buchstabe a ermittelten Gesamtgewichts (unsortiert) auf den nach Buchstabe b ermittelten durchschnittlichen Anteil zur Berechnung der Mengen für jede Art;
d) Bestimmung des Gesamtanlandegewichts für jede in den gefrorenen Erzeugnissen aus der Fischerei auf große pelagische Arten enthaltenen Art durch Addition der gemäß Buchstabe c bestimmten Mengen zu den Mengen an gefrorenen Erzeugnissen aus der Fischerei auf große pelagische Arten, die den geltenden Schwellenwert überschreiten.
15. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen erlassen und umsetzen, die das korrekte Wiegen und die ordnungsgemäße Registrierung der Proben durch zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen mindestens vorsehen, dass jede Probe identifizierbar und etikettiert ist und für mindestens zwei Stunden nach der Probenahme und bis zum Ende des Anlandens getrennt von den übrigen Fischereierzeugnissen aufbewahrt wird.
16. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Bedingungen in allen Phasen des Stichprobenverfahrens wirksam und stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und juristische Personen, die für solche Verstöße haftbar gemacht werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verhängt werden.
17. Bei der Durchführung der in den Abschnitten B und C genannten Verfahren muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Sie werden in Anwesenheit von Behördenvertretern durchgeführt;
b) sie werden in Wiegeeinrichtungen durchgeführt, die vollständig oder teilweise im öffentlichen Eigentum stehen oder von der öffentlichen Hand betrieben werden und speziellen Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen unterliegen, um direkte oder indirekte Interessenkonflikte zu vermeiden, die die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnten;
c) sie werden durch unabhängige Dritte durchgeführt, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 erfüllen, vorbehaltlich spezieller Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen;
d) es werden alternative Kontrollmaßnahmen gemäß Nummer 19 eingesetzt, die auf einem Risikomanagement beruhen und die Einhaltung der Abschnitte B und C sicherstellen, wie z. B. die Verwendung elektronischer Fernüberwachungssysteme (REM) mit Videoüberwachung (CCTV) oder gleichwertige Technologie. Solche Maßnahmen müssen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt werden.
18. Werden REM-Systeme mit CCTV gemäß Nummer 17 Buchstabe d verwendet, so müssen die zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats
a) ihre Installation überprüfen, um die Wirksamkeit solcher Systeme für die Überwachung des Wiegens, der Probenahmen und der Fangaufzeichnungen sicherzustellen;
b) Zugriff auf die Aufzeichnungen haben und
c) im Rahmen der Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß Artikel 8 eine Mindestanzahl von CCTV-Aufzeichnungen überprüfen.
19. Die Mitgliedstaaten können alternative Anforderungen zu den unter den Nummern 4, 7, 8, 13, 14, 15 und 17 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen beantragen, sofern diese alternativen Anforderungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie betreffen besondere Situationen im Zusammenhang mit
b) sie gewährleisten dasselbe oder ein höheres Maß an Genauigkeit im Hinblick auf die Ergebnisse des Wiegens und der Fangaufzeichnungen.
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