ANHANG II Stichprobenplan für das Wiegen sortiert oder unsortiert angelandeter Fischereierzeugnisse — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Dieser Stichprobenplan enthält die Mindestanforderungen für das Wiegen von Erzeugnissen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, unabhängig davon, ob sie sortiert oder unsortiert angelandet werden, von Fischereierzeugnissen für industrielle Zwecke und von Erzeugnissen aus der Fischerei auf Grundfischarten, die in genormten Kisten angelandet werden, im Einklang mit einer gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genehmigten Ausnahmeregelung.
1. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegt den Bedingungen dieses Anhangs und den Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung.
2. Die von diesem Anhang erfassten Fischereierzeugnisse müssen in einem Zustand angelandet werden, der die Bestimmung der Arten ermöglicht. Unbeschadet des Artikels 90 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden Mengen, die in einem Zustand angelandet werden, der aufgrund besonderer Umstände, wie z. B. einer Fehlfunktion der Kühlsysteme an Bord, eine Bestimmung der Arten nicht zulässt, für die Zwecke dieses Anhangs proportional dem Anteil jeder Art zugeordnet, der anhand von Stichproben gemäß Abschnitt B oder mithilfe von Technologien, die bessere oder gleichwertige Ergebnisse erzielen, bestimmt wird.
3. Für Fischereierzeugnisse, die unsortiert angelandet werden, gelten die Probenahmeverfahren gemäß den Unterabschnitten i und ii oder iii.
4. Für Fischereierzeugnisse, die sortiert angelandet werden, gelten die Probenahmeverfahren gemäß Unterabschnitt iii.
5. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen erlassen und umsetzen, die das korrekte Wiegen und die ordnungsgemäße Registrierung der Proben durch zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen mindestens vorsehen, dass jede Probe identifizierbar und etikettiert ist und für mindestens zwei Stunden nach der Probenahme oder bis zum Ende des Wiegens getrennt von den übrigen Fischereierzeugnissen aufbewahrt wird. Auf den Etiketten ist das Nettogewicht der Menge jeder Art je Probe anzugeben.
6. Die Proben werden während der gesamten Anlandung, vom Beginn bis zum Abschluss und vor der Sortierung, einzeln und in regelmäßigen Abständen unter Verwendung der Stichprobenmatrizen gemäß Nummer 8 von zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmern entnommen. Jeder Probenahmevorgang umfasst mindestens die folgenden Schritte:
Rückverweise
a) Sortierung aller Fischereierzeugnisse in der Probe nach enthaltenen Arten;
b) individuelles Wiegen der Mengen jeder Art in jeder Probe, einschließlich Beifängen und nichtpelagischer Arten, und
c) Aufzeichnung des Gewichts jeder Art je Probe.
7. Außer bei Fischereierzeugnissen, die in Kisten oder Behältern angelandet werden, werden die Proben mithilfe automatischer oder halbautomatischer Probenahmesysteme entnommen, die auf dem verwendeten Wasserabscheider oder an anderen von den zuständigen Behörden festgelegten Stellen positioniert sind.
8. Die angemessene Anzahl von Proben wird entsprechend den angelandeten Mengen auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenmatrix bestimmt. Diese Matrix muss den Mindestanforderungen gemäß folgender Methode entsprechen:
| MATRIZEN FÜR DIE BEPROBUNG UNSORTIERTER FÄNGE VON ERZEUGNISSEN AUS DER FISCHEREI AUF KLEINE PELAGISCHE ARTEN | ||||
| Fischrei | Gebiet | Probenumfang | Umfang der Einzelstichprobe | |
| Ostsee HER/SPR | Unterdivisionen 22-29 und 32 mit Ausnahme des Rigaischen Meerbusens (28.1) | 5 Proben bei0 – <10 t7 Proben bei≥10 - <20 t9 Proben bei≥20 - <30 t12 Proben bei≥30 - <40 t15 Proben bei≥40 - <50 t18 Proben bei≥50 - <100 t21 Proben bei≥100 - <300 t | + 1 Probe jezusätzliche 25 t | mindestens 2,5 kg |
| Bottnischer Meerbusen HER | Unterdivisionen 30,31 | 6 Proben bei0 – <60 t | + 1 Probe je zusätzliche 25 t | mindestens 5 kg |
| Rigaischer Meerbusen HER | Unterdivision 28.1 | 5 Proben bei0 – <15 t | + 1 Probe je zusätzliche 5 t | mindestens 2,5 kg |
| NordseeHER | Unterdivisionen 4a-c und 2a, 3a | 5 Proben bei0 – <500 t | + 1 Probe je zusätzliche 100 t | mindestens 10 kg |
| NordseeSPR | Unterdivisionen 4a-c und 3a | 5 Proben bei0 – <50 t8 Proben bei≥50 - <100 t | + 1 Probe je zusätzliche 25 t | mindestens 10 kg |
| SAN | Alle Gebiete | 5 Proben bei0 – <200 t | + 1 Probe je zusätzliche 100 t | mindestens 10 kg |
| MittelmeerPIL/ANE | Alle Mittelmeergebiete | 5 Proben bei0 – <1 t6 Proben bei≥1 - <2 t7 Proben bei≥2 - <3 t8 Proben bei≥3 - <4 t9 Proben bei≥4 - <5 t | + 1 Probe je zusätzliche 2 t | mindestens 5 kg |
| NOP/BOC | Alle Gebiete | 10 Proben bei0 – <100 t15 Proben bei≥100 - <200 t20 Proben bei≥200 - <300 t | + 1 Probe je zusätzliche 50 t | mindestens 10 kg |
| WHB | Alle Gebiete | 5 Proben bei0 – <800 t | + 1 Probe je zusätzliche 100 t | mindestens 10 kg |
| MAC | Alle Gebiete | 12 Proben bei0 – <300 t | + 1 Probe je zusätzliche 25 t | mindestens 20 kg |
| HOM | Alle Gebiete | 8 Proben bei0 – <50 t | + 1 Probe je zusätzliche 15 t | mindestens 15 kg |
| Atlantischer HER | Alle Gebiete außer Nord- und Ostsee | 5 Proben bei0 – <50 t | + 1 Probe je zusätzliche 20 t | mindestens 20 kg |
| Allgemein für oben nicht genannte Fischereien | Alle Gebiete | 5 Proben bei0 – <10 t | mindestens 10 kg | |
| ≥10 - <250 t | + 1 Probe je zusätzliche 10 t | |||
| ≥250 - <500 t | + 1 Probe je zusätzliche 50 t | |||
| ≥ 500 t | + 1 Probe je zusätzliche 100 t | |||
9. Überschreiten die Probemengen den in der Stichprobenmatrix gemäß Nummer 8 angegebenen Mindestumfang der Einzelstichprobe, so sind sie vollständig zu verwenden und dürfen nicht verringert werden.
10. Die Fangzusammensetzung aller angelandeten Fischereierzeugnisse wird nach folgendem Verfahren bestimmt:
a) Aufzeichnung der Gesamtzahl der gemäß Nummer 8 entnommenen Proben mit fortlaufender Nummerierung und dem Zeitpunkt der Probenahme;
b) Berechnung und Aufzeichnung des Gewichts (in kg) der Menge jeder Art je Probe und des Gesamtgewichts der Probe und
c) Berechnung und Aufzeichnung des aggregierten Gewichts (in kg) und des Anteils der Menge jeder Art für die kombinierten Probenahmeergebnisse, einschließlich Beifängen und nichtpelagischer Arten.
11. Das Gewicht aller Proben wird in das Gesamtgewicht der angelandeten Fischereierzeugnisse einbezogen.
12. Das Gesamtgewicht aller unsortiert angelandeten Mengen kann ohne Wiegen von Stichproben wie folgt ermittelt werden:
a) Werden Fischereierzeugnisse in Behältern angelandet, so wird das Gesamtgewicht durch Wiegen aller Behälter und Abzug des entsprechenden Leergewichts bestimmt. Der zulässige Tarawert ist das vom Hersteller angegebene Leergewicht;
b) werden Fischereierzeugnisse auf Förderband- oder Chargenwiegesystemen gewogen, so gilt Folgendes:
c) werden Fischereierzeugnisse auf Brückenwaagen gewogen, so entspricht das aufgezeichnete Gewicht der Differenz zwischen der Beförderungseinheit ohne Fisch und der mit Fisch beladenen Beförderungseinheit.
13. Das am Wiegesystem angezeigte Gesamtgewicht zusammen mit dem Gewicht der gemäß Nummer 8 entnommenen Proben ist das Gesamtgewicht aller angelandeten Fischereierzeugnisse. Das Gesamtgewicht aller angelandeten Fischereierzeugnisse je Art wird ermittelt, indem der nach Nummer 8 bestimmte Anteil jeder Art auf das nach Nummer 12 bestimmte Gesamtgewicht aller angelandeten unsortierten Mengen extrapoliert wird.
14. Die Proben genormter Kisten oder Behälter werden während der gesamten Anlandung, vom Beginn bis zum Abschluss, einzeln und in regelmäßigen Abständen unter Verwendung der Stichprobenmatrix gemäß den Nummern 17 und 19 von zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmern entnommen. Jeder Probenahmevorgang umfasst mindestens die folgenden Schritte:
a) Wiegen jeder genormten Kiste bzw. jedes genormten Behälters, die bzw. der bei der Anlandung beprobt wird;
b) Berechnung des Durchschnittsgewichts der angelandeten genormten Kisten oder Behälter, indem das kumulierte Gewicht aller beprobten Kisten oder Behälter durch die Anzahl der beprobten genormten Kisten oder Behälter geteilt wird;
c) Berechnung der maximalen Abweichung vom Durchschnittsgewicht innerhalb der Stichprobe, ermittelt als höchster absoluter Prozentsatz, der sich aus der Division der Differenz zwischen dem Gewicht jeder einzelnen bei der Anlandung beprobten genormten Kiste oder jedes einzelnen bei der Anlandung beprobten genormten Behälters und dem gemäß Buchstabe b berechneten Durchschnittsgewicht durch dieses Durchschnittsgewicht und Multiplikation des Ergebnisses mit 100 ergibt;
d) Berechnung des Gesamtbruttogewichts der genormten Kisten oder Behälter durch Multiplikation des gemäß Buchstabe b ermittelten Durchschnittsgewichts mit der Gesamtzahl der angelandeten genormten Kisten oder Behälter und
e) bei unsortierten Erzeugnissen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, die in genormten Behältern angelandet werden, Ermittlung der Gesamtmengen jeder angelandeten Art, indem der Anteil der Arten an den Fischereierzeugnissen, der durch Probenahme zur Ermittlung der Fangzusammensetzung gemäß Unterabschnitt i ermittelt wurde, auf das Gesamtgewicht aller angelandeten Fischereierzeugnisse extrapoliert wird, das wiederum durch Probenahmeverfahren unter Verwendung der Stichprobenmatrix gemäß Nummer 17 ermittelt wurde.
15. Die angemessene Anzahl von Proben wird entsprechend den angelandeten Mengen auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenmatrix gemäß den Nummern 17 und 19 bestimmt.
16. Bei unsortierten oder sortierten Erzeugnissen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, die in genormten Kisten oder Behältern angelandet werden, kann eine zweistufige Stichprobenmethode angewandt werden:
a) Eine erste Probe wird anhand der Probenahmematrix für Stichprobe I gemäß Nummer 17 gewogen;
b) weicht das Einzelgewicht einer der beprobten Kisten oder eines der beprobten Behälter um mehr als 5 % von dem im Rahmen der Stichprobe I ermittelten Durchschnittsgewicht der genormten Kisten oder Behälter mit unsortierten oder sortierten Erzeugnissen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten ab, so werden zusätzliche genormte Kisten oder Behälter gemäß der Stichprobenmatrix nach Nummer 17 für eine Stichprobe II gewogen;
c) Stichprobe II besteht aus den Kisten oder Behältern der Stichprobe I, ergänzt um die Anzahl der Kisten oder Behälter, die erforderlich sind, um den in der Matrix für die Stichprobe II festgelegten Stichprobenumfang zu erreichen;
d) weicht das Einzelgewicht einer der beprobten Kisten oder eines der beprobten Behälter um mehr als 7,5 % von dem im Rahmen der Stichproben I und II ermittelten Durchschnittsgewicht der genormten Kisten oder Behälter mit unsortierten oder sortierten Erzeugnissen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten ab, so werden alle genormten Kisten oder Behälter mit Fischereierzeugnissen bei der Anlandung gewogen.
17. Vorbehaltlich Nummer 16 müssen im Rahmen der zweistufigen Stichprobenmethode bei unsortierten oder sortierten Erzeugnissen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, die in genormten Kisten oder Behältern angelandet werden, zur Bestimmung der angelandeten Gesamtmengen mindestens Proben gemäß der folgenden Matrix genommen werden:
| UNSORTIERTE ODER SORTIERTE ERZEUGNISSE AUS DER FISCHEREI AUF KLEINE PELAGISCHE ARTEN | ||
| Gesamtzahl der angelandeten genormten Kisten oder Behälter | Umfang Stichprobe I (Anzahl genormter Kisten oder Behälter) | Umfang Stichprobe II (Anzahl genormter Kisten oder Behälter) |
| 10 oder weniger | 4 | 6 |
| 11-20 | 5 | 8 |
| 21-30 | 5 | 10 |
| 31-40 | 5 | 10 |
| 41-50 | 5 | 11 |
| 51-60 | 6 | 11 |
| 61-70 | 6 | 11 |
| 71-80 | 6 | 11 |
| 81-90 | 6 | 12 |
| 91-100 | 6 | 12 |
| Je zusätzliche 100 Kisten oder Behälter | +1 | +1 |
18. Bei unsortierten oder sortierten Erzeugnissen aus der Fischerei auf Grundfischarten, die in genormten Kisten angelandet werden, kann eine zweistufige Stichprobenmethode angewandt werden:
a) Eine erste Probe wird anhand der Probenahmematrix für Stichprobe I gemäß Nummer 19 gewogen;
b) weicht das Einzelgewicht einer der beprobten Kisten um mehr als 5 % von dem im Rahmen der Stichprobe I ermittelten Durchschnittsgewicht der genormten Kisten mit Erzeugnissen aus der Fischerei auf Grundfischarten ab, so werden zusätzliche genormte Kisten gemäß der Stichprobenmatrix nach Nummer 19 für eine Stichprobe II gewogen;
c) Stichprobe II besteht aus den Kisten der Stichprobe I, ergänzt um die Anzahl der Kisten, die erforderlich sind, um den in der Matrix für die Stichprobe II festgelegten Stichprobenumfang zu erreichen;
d) weicht das Einzelgewicht einer der beprobten Kisten um mehr als 10 % von dem im Rahmen der Stichproben I und II ermittelten Durchschnittsgewicht der genormten Kisten mit Erzeugnissen aus der Fischerei auf Grundfischarten ab, so werden alle genormten Kisten mit Fischereierzeugnissen bei der Anlandung gewogen.
19. Vorbehaltlich Nummer 18 müssen im Rahmen der zweistufigen Stichprobenmethode bei Erzeugnissen aus der Fischerei auf Grundfischarten, die in genormten Kisten angelandet werden, zur Bestimmung der angelandeten Gesamtmengen mindestens Proben gemäß der folgenden Matrix genommen werden:
| ERZEUGNISSE AUS DER FISCHEREI AUF GRUNDFISCHARTEN | ||
| Gesamtzahl derangelandeten genormten Kisten | Umfang Stichprobe I (Anzahl genormter Kisten) | Umfang Stichprobe II (Anzahl genormter Kisten) |
| 5 oder weniger | Alle | Alle |
| 5-10 | 5 | Alle |
| 11-20 | 5 | 11 |
| 21-30 | 5 | 14 |
| 31-40 | 5 | 15 |
| 41-50 | 5 | 16 |
| 51-60 | 6 | 17 |
| 61-70 | 6 | 18 |
| 71-80 | 6 | 19 |
| 81-90 | 6 | 19 |
| 91-100 | 6 | 20 |
| 101-150 | entfällt | 21 |
| Je zusätzliche 100 genormte Kisten | +1 | +2 |
20. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Bedingungen in allen Phasen des Stichprobenverfahrens wirksam und stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und juristische Personen, die für solche Verstöße haftbar gemacht werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verhängt werden.
21. Bei der Durchführung der in Abschnitt B genannten Verfahren muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Sie werden in Anwesenheit von Behördenvertretern durchgeführt;
b) sie werden in Wiegeeinrichtungen durchgeführt, die vollständig oder teilweise im öffentlichen Eigentum stehen oder von der öffentlichen Hand betrieben werden und speziellen Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen unterliegen, um direkte oder indirekte Interessenkonflikte zu vermeiden, die die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnten;
c) sie werden durch unabhängige Dritte durchgeführt, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 der Kommission erfüllen, vorbehaltlich spezieller Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen;
d) es werden alternative Kontrollmaßnahmen gemäß Nummer 23 eingesetzt, die auf einem Risikomanagement beruhen und die Einhaltung von Abschnitt B sicherstellen, wie z. B. die Verwendung elektronischer Fernüberwachungssysteme (REM) mit Videoüberwachung (CCTV) oder gleichwertige Technologie. Solche Maßnahmen müssen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt werden.
22. Werden REM-Systeme mit CCTV gemäß Nummer 21 Buchstabe d verwendet, so müssen die zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats
a) ihre Installation überprüfen, um die Wirksamkeit solcher Systeme für die Überwachung des Wiegens, der Probenahmen und der Fangaufzeichnungen sicherzustellen;
b) auf Anfrage Zugriff auf die Systeme und Aufzeichnungen haben und
c) im Rahmen der Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß Artikel 8 eine Mindestanzahl von CCTV-Aufzeichnungen überprüfen.
23. Die Mitgliedstaaten können alternative Anforderungen zu den unter den Nummern 6, 7, 8, 10, 16 bis 19 und 21 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen beantragen, sofern diese alternativen Anforderungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie betreffen besondere Situationen im Zusammenhang mit
b) sie gewährleisten dasselbe oder ein höheres Maß an Genauigkeit im Hinblick auf die Ergebnisse des Wiegens und der Fangaufzeichnungen.
24. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Fänge von Arten, die keinen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union unterliegen, aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten und Grundfischarten stammen und unter diesen Anhang fallen, nach einer anderen als der unter den Nummern 8, 17 und 19 genannten Methode zur Bestimmung des Stichprobenumfangs und damit verbundenen Verfahren beprobt werden, wenn sie unsortiert angelandet werden und ein Gesamtgewicht von höchstens 100 kg aufweisen. Diese Methoden und Verfahren müssen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt werden und die unter Nummer 23 genannten Bedingungen erfüllen.
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