Artikel 9 Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
TITEL II DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS WIEGEN
KAPITEL II Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Artikel 9 Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Rückverweise
(1) Gemäß Artikel 60 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erlässt die Kommission folgende Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme:
a) den Stichprobenplan für das Wiegen sortiert oder unsortiert angelandeter Fischereierzeugnisse gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung;
b) den Stichprobenplan für das Wiegen gefrorener Fischereierzeugnisse gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung;
c) den Stichprobenplan für an Bord gewogene Fischereierzeugnisse gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung;
d) den Kontrollplan für das Wiegen frischer Fischereierzeugnisse nach der Beförderung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem die Anlandung stattgefunden hat, gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und
e) das gemeinsame Kontrollprogramm für das Wiegen frischer Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandemitgliedstaat an einen Bestimmungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemäß Anhang VI dieser Verordnung.
(2) Stellen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Genehmigung gemäß Artikel 10, so verwenden sie die gemäß Absatz 1 angenommenen Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme. Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme, die zur Genehmigung vorgelegt werden, können Übergangsmaßnahmen umfassen, die bis zum 10. Januar 2028 gelten, um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Wiegesystemen zu gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannten angenommenen Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme werden gemäß den Artikeln 3 bis 8 umgesetzt.
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