Artikel 7 Zugang der zuständigen Behörden — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
TITEL II DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS WIEGEN
KAPITEL I Wiegeanforderungen und entsprechende Maßnahmen
Artikel 7 Zugang der zuständigen Behörden
(1) Werden Fischereierzeugnisse bei der Anlandung oder nach der Beförderung gewogen, so gewähren die für das Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer den zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats uneingeschränkten Zugang zu den Wiegesystemen und Wiegeaufzeichnungen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5.
(2) Werden Fischereierzeugnisse gemäß Anhang IV an Bord gewogen, so gewähren die für das Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Anlandemitgliedstaats uneingeschränkten Zugang zu den Wiegesystemen und Wiegeaufzeichnungen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5.
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