Artikel 8 Nationale Kontrollprogramme und Eckwerte für die Kontrolle und für Inspektionen des Wiegens — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
TITEL II DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS WIEGEN
KAPITEL I Wiegeanforderungen und entsprechende Maßnahmen
Artikel 8 Nationale Kontrollprogramme und Eckwerte für die Kontrolle und für Inspektionen des Wiegens
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gemäß Artikel 93a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten nationalen Kontrollprogramme gezielte Maßnahmen für die Kontrolle und für Inspektionen der Vorschriften dieses Kapitels und der Anhänge I bis VI der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sehen mindestens unangekündigte Inspektionen vor, die sich auf nicht weniger als 5 % aller angelandeten Mengen und 3 % aller Anlandungen in dem inspizierenden Mitgliedstaat je Kalenderjahr erstrecken, wobei alle Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen für das Wiegen zu berücksichtigen sind, die in einem gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angenommenen spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegt sind.
(3) Die Ziele der in Absatz 2 genannten unangekündigten Inspektionen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, wobei mindestens die folgenden Faktoren, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:
a) eine hohe Anzahl und Menge von Anlandungen von Fischereierzeugnissen, unabhängig davon, ob sie an Bord, bei der Anlandung oder nach der Beförderung gewogen werden;
b) die Zahl der Verstöße von Kapitänen, für das Wiegen zugelassenen Marktteilnehmern und Spediteuren;
c) eine geringe Anzahl und die Art von in den Anlande-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten durchgeführten Transportkontrollen;
d) die Verfügbarkeit von Quoten für Fischereifahrzeuge, die Erzeugnisse anlanden, welche an Bord, bei der Anlandung oder nach der Beförderung gewogen werden;
e) die Tatsache, dass Schiffe, von denen die Fischereierzeugnisse stammen, keine genormten Kisten oder Behälter verwenden;
g) Be- oder Entladen an mehreren Abholorten oder Abholung bei Fischereierzeugnissen, die nach der Beförderung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen werden;
h) die Nichtverwendung von Plomben oder anderen Mitteln zur Verhinderung der Gefahr einer Manipulation der Ladung;
i) das Risiko der Nichteinhaltung der Anforderungen für den anwendbaren Wasser- und Eisabzug;
j) das Risiko der Nichteinhaltung der Anforderungen für die Anwendung von gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genehmigten Ausnahmeregelungen und
k) die Nichtvorlage oder die verspätete Vorlage der Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen und Transportdokumente oder falsche Meldungen in diesen Unterlagen.
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