ANHANG V Kontrollplan für das Wiegen frischer Fischereierzeugnisse nach der Beförderung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung stattgefunden hat — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
In diesem Kontrollplan sind die Mindestanforderungen für das Wiegen frischer Fischereierzeugnisse nach der Beförderung innerhalb des Anlandemitgliedstaats im Einklang mit einer gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genehmigten Ausnahmeregelung festgelegt.
1. Dieser Anhang gilt nur für Fischereierzeugnisse, die nach der Beförderung in zugelassenen und registrierten Wiegeeinrichtungen gemäß den Mindestanforderungen in Abschnitt E dieses Anhangs gewogen werden.
2. Der Anlandemitgliedstaat stellt sicher, dass Beförderungseinheiten, die Fischereierzeugnisse befördern, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 fallen, während der gesamten Beförderung vom Verladeort bis zum Bestimmungsort der Sendung(en) leicht identifizierbar sind, sofern dies zu Kontrollzwecken angebracht ist.
3. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegt den Bedingungen dieses Anhangs und den Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung.
4. Alle Fischereierzeugnisse, die nach der Beförderung in einer Beförderungseinheit zum Wiegen befördert werden, müssen vollständig an einem einzigen Wiegeort ankommen. Abweichend davon wird bei mehreren Verladeorten für zuvor nicht gewogenen Fisch oder bei mehreren Entladeorten an zugelassenen Wiegeeinrichtungen vor jeder Beförderung für jeden zwischengeschalteten Be- oder Entladeort ein gesondertes Transportdokument mit den unter Nummer 9 aufgeführten Angaben ausgestellt.
5. Unbeschadet des Artikels 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1766 der Kommission und sofern in den Vorschriften der GFP nichts anderes bestimmt ist, werden Beförderungseinheiten vom Spediteur mit nicht duplizierbaren Plomben versiegelt, die von den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats oder in deren Namen ausgegeben werden, wenn für diese Beförderungseinheiten im Rahmen des Risikomanagements, bei dem mindestens die in Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Elemente berücksichtigt werden, bescheinigt wird, dass ein hohes Risiko für die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Anhangs besteht.
6. Alle Fischereierzeugnisse, die gemäß diesem Anhang zu einer zugelassenen Wiegeeinrichtung befördert werden, müssen
b) in der Wiegeeinrichtung in einem Zustand ankommen, der eine Identifizierung der Arten ermöglicht. Können in Teilen unsortierter Fänge, die für industrielle Zwecke verwendet werden, die Arten nicht ermittelt werden, so wird angenommen, dass diese Teile dieselbe Zusammensetzung aufweisen wie der identifizierbare Teil der Fänge.
7. Alle Fänge von Fischereierzeugnissen, die unter diesen Anhang fallen, werden nach der Beförderung bei Ankunft in der zugelassenen und registrierten Wiegeeinrichtung gemäß Nummer 1 vollständig gewogen.
8. Abweichend von Nummer 7 können die Probenahmevorschriften gemäß Anhang II Abschnitt B Ziffern i und iii angewandt werden, um die Fangzusammensetzung nach der Beförderung von unsortiert angelandeten Fischereierzeugnissen und das Gewicht der Fischereierzeugnisse in genormten Kisten und Behältern zu bestimmen.
9. Zusätzlich zu den gemäß Artikel 68 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Daten und unbeschadet des Artikels 68 Absatz 6 derselben Verordnung muss das Transportdokument folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer(n) der Transportplombe(n), sofern verfügbar;
b) die Angabe, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen werden müssen;
c) Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am Bestimmungsort gemäß Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und
d) die Anzahl der beförderten Kisten oder Behälter je Beförderungseinheit, aufgeschlüsselt nach Art, Aufmachung und gegebenenfalls einschlägigem geografischem Gebiet.
10. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Bedingungen in allen Phasen des Wiegeverfahrens wirksam und stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und juristische Personen, die für solche Verstöße haftbar gemacht werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verhängt werden.
11. Bei der Durchführung der in Abschnitt B genannten Verfahren muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Sie werden in Anwesenheit von Behördenvertretern durchgeführt;
b) sie werden in Wiegeeinrichtungen durchgeführt, die vollständig oder teilweise im öffentlichen Eigentum stehen oder von der öffentlichen Hand betrieben werden und speziellen Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen unterliegen, um direkte oder indirekte Interessenkonflikte zu vermeiden, die die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnten;
c) sie werden durch unabhängige Dritte durchgeführt, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 der Kommission erfüllen, vorbehaltlich spezieller Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen;
d) es werden alternative Kontrollmaßnahmen gemäß Nummer 18 eingesetzt, die auf einem Risikomanagement beruhen und die Einhaltung von Abschnitt B sicherstellen, wie z. B. die Verwendung elektronischer Fernüberwachungssysteme (REM) mit Videoüberwachung (CCTV) oder gleichwertige Technologie. Solche Maßnahmen müssen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt werden.
12. Werden REM-Systeme mit CCTV gemäß Nummer 11 Buchstabe d verwendet, so müssen die zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats
a) ihre Installation überprüfen, um die Wirksamkeit solcher Systeme für die Überwachung des Wiegens, der Probenahmen und der Fangaufzeichnungen sicherzustellen;
b) auf Anfrage Zugriff auf die Aufzeichnungen haben und
c) im Rahmen der Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß Artikel 8 eine Mindestanzahl von CCTV-Aufzeichnungen überprüfen.
13. Die Wiegeeinrichtungen müssen
a) von den zuständigen Behörden der Wiegemitgliedstaaten registriert und zugelassen sein und
b) es erlauben, die Fänge einzelner Schiffe zu unterscheiden, sodass alle Fischereierzeugnisse vor dem Wiegen eindeutig identifiziert werden können.
14. Wiegeeinrichtungen, bei denen auf der Grundlage des Risikomanagements unter Berücksichtigung mindestens der in Artikel 8 Absatz 3 aufgeführten Risikofaktoren festgestellt wird, dass ein Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Anhangs besteht, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Zulassung oder, wenn die Feststellung des Risikos zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Feststellung einer physischen Inspektion unterzogen. Diese Inspektion umfasst mindestens die Überprüfung
a) der Anzahl und Modelle der in der Wiegeeinrichtung verwendeten Wiegesysteme und deren Einbauort;
b) der maximalen täglichen Wiegekapazität bei Förderband- und Chargenwiegesystemen;
c) von Zeichnungen zur Verdeutlichung des Umgangs mit dem Fang und der Arbeitsprozesse in Bezug auf die Fischereierzeugnisse vom Eintreffen in der Einrichtung bis zur endgültigen Lagerung des Erzeugnisses, einschließlich der Standorte der Wiegesysteme, Probenahme- und Sortierbereiche, des Lagerbereichs und gegebenenfalls der REM-Systeme mit Videoüberwachungsanlagen;
d) bei Verwendung kontinuierlicher Wiegesysteme einer Kopie der technischen Verkabelungsschemata und möglicher Verbindungen;
e) des Orts, an dem der Betreiber oder sein Vertreter während der Wiegevorgänge kontaktiert werden kann, und
f) der Sicherstellung des Zugangs zu Wiegeeinrichtungen, Wiegesystemen, Wiegeinformationen, Aufzeichnungen und gegebenenfalls REM-Systemen mit CCTV.
15. Die zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer teilen der zuständigen Behörde jede Änderung an den zugelassenen Wiegesystemen und Wiegeeinrichtungen vor deren Einsatz mit. Die Wiegesysteme und Wiegeeinrichtungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Behörden betrieben werden.
16. Sofern der Mitgliedstaat keinen kürzeren Zeitraum festlegt, gilt die von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung für einen begrenzten Zeitraum von höchstens fünf aufeinanderfolgenden Jahren.
17. Die zuständige Behörde gemäß Nummer 16 hat das Recht, die Zulassung der Wiegeeinrichtung zu widerrufen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass das Wiegen und Registrieren der Fänge nicht in zufriedenstellender Weise durchgeführt wird.
18. Die Mitgliedstaaten können alternative Anforderungen zu den unter den Nummern 4, 6, 7, 8, 11, 13 und 14 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen beantragen, sofern diese alternativen Anforderungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie betreffen besondere Situationen im Zusammenhang mit
b) sie gewährleisten dasselbe oder ein höheres Maß an Genauigkeit im Hinblick auf die Ergebnisse des Wiegens und der Fangaufzeichnungen.
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