ANHANG IV Stichprobenplan für an Bord gewogene Fischereierzeugnisse — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
In diesem Stichprobenplan sind die Mindestanforderungen für das Wiegen an Bord sortierter Fischereierzeugnisse im Einklang mit einer gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b der der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genehmigten Ausnahmeregelung festgelegt.
1. Die Ausnahmeregelung zum Wiegen an Bord gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegt den Bedingungen dieses Anhangs und den Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung und gilt nur für Fangschiffe, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats ausdrücklich zu diesem Zweck zugelassen wurden.
2. Zum Wiegen zugelassene Marktteilnehmer lagern alle an Bord gewogenen Fischereierzeugnisse in Kisten, die eine einzige Art mit derselben Aufmachung enthalten und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen.
3. Die Kisten gemäß Nummer 2 sind dahin gehend zu etikettieren, dass bestätigt wird, dass sie für die Zwecke dieses Anhangs an Bord gewogen wurden.
4. Die Etiketten gemäß Nummer 3 müssen aus dauerhaftem Material bestehen, sicher an der Kiste befestigt sein und dürfen während der erforderlichen Handhabung, Beförderung und Inspektion oder bis zum Abschluss der Anlandung nicht entfernt, gelöscht, verändert, unleserlich gemacht, überdeckt oder verborgen werden. Die Etiketten müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name des Fangschiffs, sofern verfügbar;
b) CFR-Kennnummer oder, falls nicht zutreffend, IMO-Nummer oder eine andere eindeutige Schiffskennung des Fischereifahrzeugs, von dem die gewogene Menge stammt;
c) FAO-3-Alpha-Code jeder gewogenen Art und
d) die Mengen jeder Art in Kilogramm des gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogenen Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und dem einschlägigen geografischen Gebiet.
6. Der Anlandemitgliedstaat kann verlangen, dass alle an Bord gewogenen Mengen von Fischereierzeugnissen bei der Anlandung erneut gewogen werden und dass die Ergebnisse für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwendet werden.
7. Die zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats stellen sicher, dass jährlich mindestens 5 % aller Anlandungen von an Bord gewogenen Fängen kontrolliert werden.
8. Bei einer Inspektion wird die Richtigkeit des Wiegens an Bord durch Nachwiegen einer Stichprobe von Kisten in Anwesenheit von Behördenvertretern überprüft. Der Umfang der nachzuwiegenden Stichprobe hängt von der Gesamtmenge der im Einklang mit der Matrix nach Nummer 12 an Bord gewogenen Kisten ab.
9. Die Ergebnisse des Nachwiegens der einzelnen Kisten werden mit dem auf dem Etikett der einzelnen beprobten Kisten angegebenen Gewicht verglichen. Die höchstzulässige Abweichung zwischen dem auf dem Etikett angegebenen Gewicht und dem überprüften Wert aus dem Nachwiegen beträgt 5 % für jede beprobte Kiste oder 5 %, berechnet als durchschnittliche Abweichung für alle beprobten Kisten.
10. Bei der Überprüfung der Genauigkeit des Wiegens an Bord gemäß Nummer 8 bestimmen die Behördenvertreter die angelandeten Mengen für jede Art, jede Aufmachung und jedes einschlägige geografische Gebiet auf der Grundlage der Gesamtzahlen, die auf den Etiketten aller an Bord gewogenen Kisten mit Fischereierzeugnissen angegeben sind.
11. Wird die zulässige Abweichung von 5 % gemäß Nummer 9 überschritten oder werden Abweichungen bei den Angaben gemäß Nummer 6 festgestellt, so wird der gesamte Fang in Anwesenheit von Behördenvertretern gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen und die Ergebnisse für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 der genannten Verordnung verwendet.
12. Die Stichprobe der Kisten gemäß Nummer 8 entspricht mindestens den Mengenanforderungen der folgenden Matrix:
| Gesamtzahl der Kisten | Stichprobenumfang [Anzahl der zu wiegenden Kisten] |
| 10 oder weniger | Alle |
| 11-20 | 11 |
| 21-30 | 14 |
| 31-40 | 15 |
| 41-50 | 16 |
| 51-60 | 17 |
| 61-70 | 18 |
| 71-80 | 19 |
| 81-90 | 19 |
| 91-100 | 20 |
| 101-150 | 21 |
| Je zusätzliche 100 Kisten | + 2 |
13. Werden Fischereierzeugnisse an Bord gewogen und in genormten Kisten angelandet, so können die Vertreter der Behörden des Wiegemitgliedstaats abweichend von den Nummern 7 bis 12 bei der Inspektion die Stichprobenmethode gemäß Anhang II Abschnitt B Ziffer iii anwenden, um das Gewicht der angelandeten Fischereierzeugnisse zu bestimmen.
14. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Bedingungen wirksam und stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und juristische Personen, die für solche Verstöße haftbar gemacht werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verhängt werden, einschließlich der vorübergehenden Aussetzung oder des endgültigen Entzugs der Zulassung zum Wiegen an Bord.
15. Die Mitgliedstaaten können alternative Anforderungen zu den unter den Nummern 7, 9, 11 und 12 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen beantragen, sofern diese alternativen Anforderungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie betreffen besondere Situationen im Zusammenhang mit
b) sie gewährleisten dasselbe oder ein höheres Maß an Genauigkeit im Hinblick auf die Ergebnisse des Wiegens und der Fangaufzeichnungen.
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