Artikel 14 Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nur im Einklang mit Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verarbeitet werden.
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