EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen KontrollprogrammenTITEL II DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS WIEGENKAPITEL III Genehmigung des Wiegens bei der Anlandung, an Bord oder nach der Beförderung gemäß den Stichprobenplänen, Kontrollplänen oder gemeinsamen KontrollprogrammenArtikel 13

Artikel 13Änderung und Erneuerung genehmigter Anträge

In Kraft seit 18. August 2026
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