Artikel 13 Änderung und Erneuerung genehmigter Anträge — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
Rückverweise
(1) Der antragstellende Mitgliedstaat bzw. die antragstellenden Mitgliedstaaten kann bzw. können die Änderung genehmigter Anträge beantragen, sofern die Änderung
a) durch wesentliche Änderungen in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Anforderungen hinreichend begründet ist;
b) mit einem Antrag auf alternative Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt D, Anhang III Abschnitt E, Anhang IV Abschnitt D, Anhang V Abschnitt F und Anhang VI Abschnitt F im Einklang steht und
c) einer Bewertung und Genehmigung durch die Kommission gemäß den Artikeln 11 und 12 unterzogen wird.
(2) Der antragstellende Mitgliedstaat bzw. die antragstellenden Mitgliedstaaten kann bzw. können die Erneuerung der genehmigten Ausnahmeregelung beantragen, um das Wiegen nach einem Stichprobenplan, einem Kontrollplan oder einem gemeinsamen Kontrollprogramm für einen zusätzlichen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren zu ermöglichen, und zwar spätestens ein Jahr vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 12 Absatz 3 und vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 4, sofern der betreffende Antrag nicht gemäß Absatz 1 geändert wurde.
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